Archiv für die Kategorie ‘Würtembergische Versicherung’

Württembergische – wer lesen kann …

Dienstag, 23. Dezember 2008

Die Württembergische will einen Prozess nun doch nicht führen, den streitigen Restbetrag lieber zahlen (warum nicht gleich so?) und bittet um Klagrücknahme. Also Telefax vom 19.12.2008 an Württembergische:

… Diesbezüglich bitte ich allerdings, möglichst von einer Scheckzahlung abzusehen und den Betrag von 785,56 € auf mein u.a. Konto zu überweisen. Im Übrigen übersende ich nachfolgend meine Gebührennote mit der Bitte um Ausgleich. … Sobald Ihre Zahlung eingegangen ist, werde ich die Klage zurücknehmen.

Und was macht die Württembergische? Schickt mir mit Schreiben vom 20.12.2008 unverdrossen einen Verrechnungsscheck über 785,56 € – und gleicht meine Gebührennote ohne Begründung nicht aus.

Württembergische – Dreist

Mittwoch, 17. Dezember 2008

Wenn man

  • gegenüber der Württembergischen die Allgemeine Kostenpauschale unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des hiesigen Amtsgerichts (!) mit 25.- € geltend macht und sie kommentarlos nur 20.- € zahlt:
  • die Württembergische darauf hinweist, dass der PKW der Mandantin seit dem Unfall nicht mehr fahrfähig war, und sie trotzdem die Nutzungsausfallentschädigung auf eine angeblich „angemessene Reparaturdauer” kürzt;
  • der Sachverständige eine Wertminderung von 225.- € bescheinigt und die Württembergische dennoch meint, nach „Art und Umfang der Reparaturarbeiten” (kosteten kapp 6.000.- €), „des Alters” (83 Monate) „und der Betriebsleistung des Fahrzeugs” (nur 52..812 km) bestünde „kein Rechtsanspruch auf Wertminderung”

Württembergische – Schlicht dreist!

Donnerstag, 23. August 2007

Auf ein neues BGH-Urteil zum Restwert bei Totalschaden war hier bereits hingewiesen worden. Sowohl dieses also auch das vorherige Urteil VI ZR 120/06 vom o6.o3.2007 stellen eindeutig klar, dass ein Geschädigter, der seinen PKW weiter nutzt, sich nicht einen in spezielle Restwertbörsen ermittelten Restwert anrechnen lassen muss, sondern lediglich den von seinem örtlichen Sachverständigen ermittelten. Insbesondere in der aktuellen Entscheidung VI ZR 258/06 formuliert der BGH völlig klar:

Württembergische – feilscht um 2,50 €

Montag, 12. Februar 2007

Es geht um „Peanuts”, ist aber immer wieder immer wieder lästiger Anlass für Zeit und Kosten verschwendende Korrespondenz: Die kleinliche Feilscherei der Versicherungen um die angemessene Allgemeine Kostenpauschale. Besonders kleinlich zeigt sich hier die Württembergische:

In einer Verkehrsunfallsache hatte ich die unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des hier zuständigen AG Wismar eine Allgemeine Kostenpauschale von 25.- € gefordert. Die Württembergische zahlte in sturer Ignoranz 20.- €. Auf nochmaligen Hinweis auf diese Rechtsprechung und Klagandrohung teilte die Württembergische nun Folgendes mit: