Die WGV lernt langsam, aber sie lernt… – Nutzungsausfall nach Totalschaden auch bei fiktiver Abrechnung
Sonntag, 28. Januar 2007Nutzungsausfall wird nur bei Durchführung der Reparatur gezahlt. Durch die Vorlage der Reparaturkostenrechnung wird der Nutzungswille dokmentiert. Was für den Reparaturschaden gilt, trifft allerdings auf den Totalschaden nicht zu:
Anders als beim Reparaturschaden ist beim Totalschaden auch Nutzungsausfall zu erstatten, ohne das die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen wurde. Der Nutzungswille geht beim Totalschaden nämlich nicht mit dem Fahrzeug unter. Wäre das Ereignis nicht eingetreten, hätte der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzt. (so auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. I StVG §12, Rdnr. 45)