Archiv für die Kategorie ‘WGV-Schwäbische’

Die WGV lernt langsam, aber sie lernt… – Nutzungsausfall nach Totalschaden auch bei fiktiver Abrechnung

Sonntag, 28. Januar 2007

Nutzungsausfall wird nur bei Durchführung der Reparatur gezahlt. Durch die Vorlage der Reparaturkostenrechnung wird der Nutzungswille dokmentiert. Was für den Reparaturschaden gilt, trifft allerdings auf den Totalschaden nicht zu:

Anders als beim Reparaturschaden ist beim Totalschaden auch Nutzungsausfall zu erstatten, ohne das die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachgewiesen wurde. Der Nutzungswille geht beim Totalschaden nämlich nicht mit dem Fahrzeug unter. Wäre das Ereignis nicht eingetreten, hätte der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzt. (so auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. I StVG §12, Rdnr. 45)

WGV und die Verbringungskosten

Montag, 14. August 2006

“uniVersa auf Dummenfang” titelte am 11.08.06 der Kollege Melchior. Auch der WGV – wen überrascht’s – kann’s nicht lassen und streicht mit inhaltsähnlicher Begründung die Verbringungskosten – und den Ersatzteilpreiszuschlag mit der altbekannten Begründung gleich noch dazu. Hier wie dort: das ein oder andere sich gegen die Ersatzfähigkeit dieser Positionen bei Abrechnung auf Gutachterbasis aussprechende Urteil wird benutzt, um entgegen der in beiden Punkten wohl herrschenden Auffassung die Erstattung zunächst einmal zu verweigern. Wäre es nicht ein Fall, in dem ich ohnehin in wenigen Tagen unter Vorlage der Reparaturrechnung abrechnen würde, wäre sicher eine Klage fällig.

WGV-Schwäbische

Dienstag, 18. Juli 2006

Endlich einmal ein Lichtblick, bei all dem alltäglichen Unsinn, der einem auf diesem Betätigungsfeld widerfährt:

Abrechnung auf Neuwagenbasis.
WGV legt den Streit über den Restwert bei, will nun den Gesamtpreis des Neuwagenkaufes regulieren und läßt sich von dem Restwertaufkäufer den Restwert erstatten.

Na bitte, es geht doch auch anders, unbürokratisch, geschädigtenfreundlich und vor allen Dingen: kräfteschonend.