Archiv für die Kategorie ‘VHV’

VHV – § 849 BGB wirklich gänzlich unbekannt?

Donnerstag, 06. August 2009

Schreiben an VHV: „Da an dem PKW meines Mandanten Totalschaden eingetreten ist, mache ich noch den Zinsanspruch aus § 849 BGB geltend. Dieser beläuft sich auf … 12,31 €.”

Antwort VHV: „Für eine Verzinsung sehen wir keinen Anlass. Die Regulierung ist zeitnah nach Eingang der Belege erfolgt.”

Ein Blick ins Gesetz hätte geholfen. Abgesehen davon, dass „zeitnah” auch nicht ganz zutrifft – von Verzugszinsen war nie die Rede, sondern von Verzinsung der Ersatzsumme. Die Tatsache, dass diese Norm auch vielen Kollegen offensichtlich unbekannt ist, bedeutet nicht, dass es sie nicht gibt und sie nicht auch auf Schadensersatzansprüche gem. §§ 7, 18 StVG anwendbar ist (vgl. z.B. BGHZ 87, 38; AG Wismar 2 C 804/03 v. 11.o5.2004; AG Grevesmühlen 4 C 269/04 v. 13.07.2004 + 5 C 173/04 v. 23.11.2004; Palandt-Sprau § 849 Rn. 2).

VHV-Versicherung zahlt erst nach Kontenpfändung !

Dienstag, 14. Oktober 2008

Die VHV Allgemeine Versicherung AG in Hannover regulierte den Unfallschaden eines Mandanten außergerichtlich trotz eindeutiger Haftung nur zum Teil. Mehrere Zahlungsaufforderungen meinerseits mit Frist- und Nachfristsetzungen blieben erfolglos. Unter dem 26.05.2008 reichte ich daher bezüglich des Restschadens des Mandanten Zahlungsklage gegen die VHV ein. Im Verhandlungstermin am 11.08.2008 ließ die VHV zu meiner Überraschung Versäumnisurteil gegen sich ergehen, nachdem sie zuvor ihre Verteidigungsabsicht gegenüber dem Gericht angezeigt hatte, auf die Klage aber nicht erwiderte. Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig, da die VHV keinen Einspruch einlegte. Mit Schreiben vom 21.08.2008 forderte ich die VHV unter Fristsetzung zum 02.09.2008 zur Zahlung der ausgeurteilten Beträge auf und kündigte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den Fall der Nichtzahlung an. Die VHV reagierte auch auf dieses Schreiben nicht, eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Datum vom 08.09.2008 beantragte ich den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um das Konto der Versicherung zu pfänden. Der Pfändungsbeschluss wurde offensichtlich gestern der VHV und deren Bank zugestellt, denn mit Schreiben vom 13.10.2008 teilt die VHV nun mit, sie habe die Urteilssumme zuzüglich Zinsen und Kosten des Verfahrens (gemäß dem mir noch gar nicht vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss!) an uns gezahlt. In dem Schreiben heißt es zum Schluss:

VHV- Nutzungsausfall und Reparaturwürdigkeit

Mittwoch, 19. März 2008

Guten Tag,

Ich habe ich hier ein Ereignis mit der VHV – Versicherung zu berichten, mit der ich üblicherweise eigentlich keine Schwierigkeit in der Regulierung von Verkehrsunfällen habe. Aus diesem Grunde finde ich die Entwicklung, die sich in diesem Schreiben aufzeigt, umso bemerkenswerter.

Ich habe für einen Mandanten bei der VHV-Versicherung Nutzungsausfall geltend gemacht. Da sich der Unfall in der Zeit vor Weihnachten ereignete, sind insgesamt 24 Tage Nutzungsausfall zu errechnen gewesen.

Die VV schreibt dazu folgendes:

den Nutzungsausfall berücksichtigen wir mit 38 €/Tag. Die Werte in der Ausfalltabelle gelten nicht für ältere Fahrzeuge. ( das Fahrzeug ist 9 Jahre alt)

VHV – Es kann wohl nicht teuer genug sein

Mittwoch, 06. Juni 2007

Wahnsinn kann bekanntlich Methode haben – und manchmal zur unendlichen Geschichte werden. Über deren Beginn war hier bereits berichtet worden:

Die VHV hatte gemeint, auf außergerichtliche Zahlungsaufforderungen hinsichtlich nicht anrechenbarer Anwaltskosten nicht reagieren zu müssen und es vorgezogen, sich diesbezüglich verklagen zu lassen. Es geht „immerhin” um 164,11 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem o9.o8.2006

VHV – möchte es schon wieder gern etwas teurer

Dienstag, 23. Januar 2007

Das Amtsgericht Mitte hatte einer Klage auf Zahlung von Schadensersatz vollumfänglich stattgegeben, diese aber hinsichtlich der nicht anrechenbaren hälftigen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr abgewiesen, da der Kläger diese zuvor nicht an den Unterzeichner gezahlt hatte. Ob dieses tatsächlich erforderlich ist, ist umstritten (a.A. z.B. AG Wismar st. Rspr.).

Sei es wie es sei, nach Zahlung dieser Gebühr durch die Rechtsschutzversicherung des Mandanten ist diese Forderung jedenfalls auf die Versicherung übergegangen und auch nach Auffassung des AG Mitte erstattungsfähig. Also entsprechende Mitteilung und Zahlungsaufforderung an die VHV. Eine Reaktion erfolgte bisher nicht.

VHV – hat es gern etwas teurer

Sonntag, 19. November 2006

Dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung einen Prozess verliert und zur Zahlung verurteilt wird, ist nichts Ungewöhnliches. Dass sie dann aber auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung nicht reagiert und es zu einem vorläufigen Zahlungsverbot kommen lässt, kommt eher selten vor. Mal sehen, ob auch noch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erforderlich wird …