Archiv für die Kategorie ‘"ohne Worte"’

Mecklenburgische Versicherung und das Prüfgutachten

Dienstag, 08. Mai 2007

Der Redaktion des Unfall-Blogs wurde folgender Sachverhalt mitgeteilt:

Das Fahrzeug eines Geschädigten wurde im Heckbereich beschädigt. Ein unabhängiges Gutachten erstellt. Die Mecklenburgische Versicherung die SSH-GmbH mit einem Prüfbericht. Diese kürzte die Reparaturkosten von (netto) 3774,90 €, wobei der Gutachter des Geschädigten bereits die durchschnittlichen ortsüblichen Lohnfaktoren angesetzt hatte, die unter den durchschnittlichen der DEKRA liegen, zu Grunde gelegt hatte nochmals um 973,16 €. Der Fairnesshalber sei erwähnt, dass hierdrin eine Kürzung für einen Subwoofer iHv. 460,00 € enthalten ist. Jedoch wurde dann ein regionaler Fachbetrieb genannt, dessen Stundenverrechnungssätze zu Grunde gelegt wurden. Leider scheint dieser Fachbetrieb nicht mehr zu existieren, denn weder das Branchenbuch, google, klicktel oder aber die Teleauskunft kennt diesen ominösen Betrieb. Eine Telefonnumer war auch nicht angegeben. Hat die SSH-GmbH hier Ihren Datenbestand nicht ordnungsgemäß aktualisiert oder musste der Betrieb bereits auf Grund seiner günstigen Stundenlöhne Insolvenz anmelden ?

HUK-Coburg in Zusammenarbeit mit der DEKRA = Vorsicht

Mittwoch, 21. März 2007

Wieder mal ein abschreckendes Beispiel für jeden Unfallgeschädigten ist ein aktueller Haftpflichtschaden, der mir gerade angetragen wurde. Der Mandant verließ sich auf die Aussagen der Mitarbeiter des Schadensmanagements der HUK Coburg und da er es nicht besser wußte, besuchte ihn ein freundlicher Sachverständiger der DEKRA, durch die HUK beauftragt. Das Gutachten und das Abrechnungsschreiben liegt nunmehr vor. Der Wagen wurde auf Totalschadenbasis abgerechnet. Laut SV-Gutachten beträgt der Wiederbeschaffungswert 2200,00 €, der Restwert 1450 € wobei die Reparaturkosten auf 1206,84 € (brutto) taxiert wurden. Mithin wurden dem Mandanten WBW-RW = 750,00 € ausgezahlt. So weit nicht zu beanstanden. Jedoch zeigte ein geschulter Blick, dass hier das Fahrzeug “tot” gemacht werden sollte. Eine Nachfrage bei einem Sachverständigen ergab dann auch sofort, dass der Wiederbeschaffungswert zu niedrig ist. Ein Abgleich mit Schwacke und weitere Recherchen im Internet erbrachten jedoch ein WBW von mindestens 2.900,00 €. Nun wird ein komplettes Gegengutachten in Auftrag gegeben, welches sich dann auch mit den weiteren restlichen Positionen im Gutachten auseinandersetzt. Ich werde berichten, fasse aber jetzt bereits zusammen: Hier wurde der WBW bewusst weit niedrig angesetzt, um das KFZ “totzumachen”. Jetzt entstehen der HUK Coburg Rechtsanwaltsgebühren und SV-Gebühren für ein Gegengutachten.

“Schnelle Totalschadenabwicklung + Regulierung - Bericht von der Roadshow der “CAR.TV”

Dienstag, 06. März 2007

Liebe Leser des Unfall-Blogs,

im folgenden Artikel werde ich sachlich und objektiv von der Veranstaltung der Firma APE Ptacek Engineering GmbH berichten, die heute Abend in Hannover stattfand. Ich weiß, dass der folgende Bericht bei dem einen oder anderen Leser nicht auf Begeisterung stoßen wird. Daher meine Bitte vorab, sachlich und objektive Kommentare helfen weiter, keine Hetzjagd auf die eine oder andere Ansicht. Selbstverständlich wurde bei der Roadshow versucht, die anwesenden Sachverständigen und Versicherungsmitarbeiter für sich zu gewinnen. Unter dieser Sichtweise ist auch die Veranstaltung grundsätzlich zu sehen. Ich möchte jedoch als Rechtsanwalt, der vereidigt wurde, seine Pflichten gewissenhaft zu erfüllen,  folgendes anmerken:

DEKRA - und wieder mal ein Falschgutachten

Sonntag, 25. Februar 2007

Ich hatte bereits hier über den Umgang der DEKRA mit der BGH-Rechtsprechung berichtet. Inzwischen liegt mir ein weiteres Gutachten der DEKRA vor. Auch dieses enthält unter dem Stichwort Restwert folgende Bemerkung: “Der Restwert ergibt sich aus der Ermittlung am allgemeinen regionalen Markt. Als Restwert ergibt sich danach für das KFZ in dem begutachten Zustand ein Betrag von 50,00 €”

Der Sachverständige der DEKRA in Fulda nennt dann auch im Begleitschreiben den Restwertbietenden für 50,00 €. Dieser ist geschäftsansässig in Pinneberg, ganze 380 km vom Fahrzeug entfernt. Ich frage mich, was ist  für die DEKRA der allgemeine, regionale Markt ? Ausweislich der Rechnung an den Geschädigten wurde die Online-Börse genutzt. 50 € war der Höchstbietende.

Allianz Versicherung - da fehlen mir die Worte

Donnerstag, 15. Februar 2007

Ich vertrete aktuell einen Sachverständigen, der von der Allianz in Regreß genommen wird, da er den Restwert “unsachgemäß” ermittelt haben soll. Dabei verweisen die Prozeßbevollmächtigten der Allianz immer wieder auf die Online-Restwertbörse, trotz der eindeutigen BGH-Rechtsprechung. Noch unseriöser ist aber die Begründung der Klageforderung: Es wird ein Auzug aus der Restwertbörse vorgelegt und zwar lediglich die höchsten 5 von insgesamt 35 Geboten. Sodann lässt die Allianz durch ihre Rechtsanwälte vortragen, dass sich die Gebote zwischen 1690,00 € und 1501,00 € bewegen und damit am örtlichen Markt 1600,00 € zu erzielen gewesen wären. Sämtliche weiteren 30 Gebote, die niedriger sind, werden nicht erwähnt. Dieses Verhalten finde ich schon ziemlich dreist und mir fehlen aufgrund des laufenden Prozesses die Worte.

Die DEVK lernt es wohl nie….

Dienstag, 30. Januar 2007

Die DEVK pflegt Ihre Regulierung per Verrechnungsscheck zu begleichen. Daß der Geschädigte für die Scheckeinreichung Bankgebühren (i.d.R. 1,50 € pro Scheck) zu zahlen hat und wegen des sog. Scheck-Obligos 7 Banktage warten muß, bis er über den Betrag verfügen darf, interessiert die DEVK nicht. Schließlich ist die Zahlung per Scheck die kostengünstigste Variante für die Versicherung. Aber eben auf Kosten des Geschädigten.

Nachdem wir vor dem LG Berlin die Forderung unseres Mandanten gerichtlich durchgesetzt haben und die DEVK per Vollstreckungsandrohung zur Zahlung aufgefordert haben, erhielten wir heute abermals 2 schecks der DEVK, die zudem die Forderung nicht komplett ausglich, obwohl wir in der Vergangenheit die Zahlung per Scheck abgelehnt haben.

DEKRA - unabhängige Sachverständige ?

Mittwoch, 06. Dezember 2006

Der Mandant hatte nach einem Haftpflichtschaden bei der DEKRA ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Sachverständige nahm jedoch falsche Fahrzeugdaten auf und ermittelte den Wiederbeschaffungs,- und Restwert zu hoch. Der Mandant hatte sich im Rahmen seiner - nach ständiger BGH-Rechtsprechung anerkannten - Dispositionsfreiheit für den Kauf eines neuen KFZ´s zu dem Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten entschieden. Der entstandene Schaden wurde der DEKRA mitgeteilt. Diese antwortet nun durch Ihre Rechtsabteilung: “Ihre Mandantschaft hat im vorliegenden Fall aber im Vorfeld einer Entscheidung, ohne Weisung durch die Versicherung, gehandelt.”

Die DEKRA und die BGH-Rechtsprechung

Dienstag, 28. November 2006

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Restwert auf dem örtlichen, lokalen, seriösen Markt zu ermitteln. Im vorliegenden Fall also Hannover. Die DEKRA Hannover hat insoweit wohl auch die Textbausteine angepasst. Dort findet sich der Passus: “Der Restwert ergibt sich aus den Ermittlungen am allgemeinen regionalen Markt. Der Restwert beträgt demnach 120,00 €”. Auf den ersten Blick nicht verdächtig, aber liebe DEKRA, die im Auftrag des Geschädigten tätig wurde, warum finde ich dann im Gutachten ein Begleitschreiben: “Es liegen folgende Restwertangebote vor: XXX aus …56581 M….. 120,00 €”. Dies ist von Hannover rund 360 km entfernt und kaum noch der regionale Markt im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Insoweit verwundert in der DEKRA-Rechnung auch die Position: “Sonstige Auslagen iHv 20,50 €” - ein Schelm wer Böses denkt und hinter dieser Position die Restwertermittlung vermutet, oder ?