Archiv für die Kategorie ‘Kravag Versicherung’

Überraschung!

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Aus einer einem Fristverlängerungsantrag der Beklagten (hier KRAVAG):

Die Beklagte ist letztendlich von der Klage überrascht worden. So befand sich die Beklagte zu 2) noch dabei, den tatsächlichen Unfallhergang zu ermitteln. Die Unfallanzeige ihres VN, des Ehemannes der Beklagten zu 1), wich drastisch von den Angaben der Klägerin ab. Aus diesem Grunde wurde die polizeiliche Ermittlungsakte angefordert. Noch bevor die Ermittlungsakte vorlag und sich die Beklagte zu 2) eine abschließende Meinung bilden konnte, wurde sie mit der Klage überzogen.

Surprise, surprise! Böse Klägerin! Tatsächlich?

Terminologie:

KRAVAG – Rechtsirrig und auch noch zickig

Mittwoch, 26. August 2009

Der Mandant kollidierte mit seinem PKW als Linksabbieger mit Grünpfeil mit entgegenkommendem PKW. KRAVAG lehnt in völliger Verkennung der „Grünpfeil-Rechtsprechung” (vgl. z.B. schon KG 12 U 2766/93 vom 13.03.1995, BGH, VI ZR 150/96 vom 06.05.1997, LG Berlin 24 O 90/08 vom 22.o7.2008 in SP 2009, 213;) trotz Hinweises auf dieselbe und Klagandrohung jegliche Haftung ab. Ein Rotlichtverstoß der dortigen VN sei nicht bewiesen, es stehe eine Vorfahrtverletzung des Mandanten “im Raum”, man warte die Zeugenaussagen im Prozess ab.

Also Klage erhoben – mangels Rechtsschutzversicherung zwecks Kostenersparnis zunächst auf Zahlung einer kleineren Teilposition nebst entsprechenden vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Kravag – schnelle unkomplizierte Regulierung

Freitag, 16. März 2007

An dieser Stelle möchte ich einmal erwähnen, wie schnell eine Unfallregulierung sein kann. Anspruchsschreiben mit Forderungen und Rechnungskopien per Fax am 02.03.07 an die Kravag gefaxt. Am 05.03. wurde bereits das Abrechnungsschreiben erstellt und das Geld ging dann am 07.03.2007 ein. So schnell lässt sich eine Akte bearbeiten. Prädikat: Sehr lobenswert.