Itzehoer - konfus
Dienstag, 18. März 2008Es geht um Ansprüche einer Arbeitgeberin auf Erstattung von Lohnfortzahlung für einen Arbeitnehmer nach einem Verkehrsunfall. Auf mein entsprechendes Anspruchsschreiben teilt mir die Itzehoer u.a. Folgendes mit:
<blockquote>
„Als nur mittelbar Geschädigte hat die Arbeitgeberin Ihres Mandanten keinen eigenen Ersatzanspruch.”
</blockquote>
Ach, wirklich? Anders das Gesetz, und zwar § 6 Abs. I EFZG:
<blockquote>
Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. </blockquote>
Auf nochmaligen entsprechenden Hinweis meinerseits sieht die Itzehoer es zwar ein, zieht aber trotzig 20.- € von der Forderung ab. Begründung:
<blockquote>
Der Erwerbsschaden des Arbeitnehmers verringert sich um die nicht angefallenen Fahrtkosten zur Arbeit, hier geschätzt auf 20.- €
</blockquote>
Inwiefern einer Arbeitgeberin (!) - und nur um deren Ansprüche geht es - Fahrtkosten des Arbeitnehmers zur Arbeit entstehen sollten, dürfte eher nicht nachvollziehbar sein. Also wieder entsprechendes Schreiben an Itze. Mal sehen, was für Überraschungen darauf folgen.