Archiv für die Kategorie ‘HUK-Coburg’

HUK Coburg - Taktiert teuer

Mittwoch, 04. Juli 2007

Der bereits hier ausführlich berichtete Fall bzw. Rechtsstreit vor dem LG Hamburg über die von der HUK propagierte angebliche Sechsmonatsfrist zieht sich leider noch hin - Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 16.o7.2007.

Die Gegenseite hatte nicht nur die angebliche Sechsmonatsfrist verteidigt, sondern - ohne jede tatsächliche Kenntnis - auch die sach- und fachgerechte Reparatur des PKWs des Klägers bestritten und sich zu dem Vortrag verstiegen, die vorgelegte Reparatur der Fachwerkstatt (!) reiche nicht aus, die diese „noch nicht tatsächlich Gewissheit darüber schafft, ob auch auf der Basis des Gutachtens repariert worden ist”.

HUK Coburg - unglaublich unbelehrbar!

Donnerstag, 28. Juni 2007

Über den abenteuerlichen Versuch der HUK Coburg, 5.- € an der Allgemeinen Kostenpauschale einzusparen, war hier ja schon berichtet worden. In Kurzform:

<ul>
<li>Geforderte Allgemeine Kostenpauschale 25.- €;</li>
<li>HUK zahlt nur 20.- €;</li>
<li>Mahnbescheid gegen HUK über 5.- €;</li>
<li>Mahnbescheid wird zugestellt, HUK zahlt 5.- €, behauptet aber, die Zahlung sei bereits vor Zustellung des Mahnbescheides erfolgt und legt Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein; </li>
<li>Übergang in’s Klagverfahren, freundlicher Hinweis meinerseits, dass diese Behauptung gemäß der Zustellungsmiteilung des AG Hamburg schlicht unwahr ist. </li>
<li>HUK rudert zurück, räumt vorherige Zustellung des Mahnbescheids ein. </li>
<li>HUK zahlt Kosten des Mahnverfahrens von 58,72 € „ohne Präjudiz”. </li>
<li>Klage zurückgenommen, Kostenfestsetzungsantrag gegen HUK gestellt. </li>
</ul>

HUK Coburg - Ein Sommermärchen

Dienstag, 19. Juni 2007

Es war einmal eine Versicherung, die versuchte einmal wieder an der Allgemeinen Kostenpauschale zu sparen. Sie zahlte auf die geforderten 25.- € nur 20.- €, obwohl sie durchaus wusste, dass das Amtsgericht in dem betreffenden Bezirk seit Jahren 25.- € für angemessen hält und auch wissen sollte, dass der böse Anwalt des Geschädigten solche Kürzungen nicht akzeptiert.

Dieser beantragte daher Mahnbescheid über die restlichen 5.- €. Gegen diesen legte die Versicherung Widerspruch ein und erzählte dem Gericht ein Märchen, nämlich die 5.- € schon vor Zugang des Mahnbescheids gezahlt zu haben. Nur hatte die Versicherung nicht mit dem AG Hamburg gerechnet, das dem Anwalt mitteilte, den Mahnbescheid schon Tage zuvor zugestellt zu haben Hieraus folgte, dass die Versicherung erst nach Zugang des Mahnbescheides gezahlt und somit nicht die Wahrheit gesagt hatte.

HUK-Coburg die 130%-Grenze und die 6-Monats-Frist - Urteil

Dienstag, 05. Juni 2007

In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das LG Hanau, Az: 1 O 179/07 am 30.5.2007 entschieden, dass bei Abrechnung des KFZ-Schadens im Rahmen der 130%-Grenze keine 6-monatige “Wartefrist” besteht. Der Kollege Walzer hat das Urteil dankenswerterweise zur Verfügung gestellt. Insoweit wird dieses hier auzugsweise wiedergegeben:

HUK und die „Sechsmonatsfrist” - Wird wohl wieder nichts

Montag, 04. Juni 2007

Über die von der HUK für erforderlich gehaltene „Sechsmonatsfrist” war u.a. hier ja bereits mehrfach berichtet worden. Heute - fast exakt vier Monate nach Klageinreichung - fand also die Verhandlung vor dem LG Hamburg statt. Leider hat das Gericht nicht so schnell entschieden wie das LG Hanau in dem von dem Kollegen Walzer bearbeiteten Parallelfall, wo das Urteil bereits vorliegt.

Grund hierfür ist insbesondere, dass die HUK sogar noch bestreiten lässt, die durch eine Rechnung einer markengebundenen Fachwerkstatt nachgewiesene (!) Reparatur sei tatsächlich sach- und fachgerecht durchgeführt worden - und das, obwohl sich die von der DEKRA im Auftrag der HUK kalkulierten Reparaturkosten nur geringfügig von dem tatsächlichen Rechnungsbetrag unterscheiden. Der gegnerische Kollege teilte auf entsprechende Frage der Vorsitzenden mit, an diesem Bestreiten nach wie vor festhalten zu wollen.

HUK-Coburg - 130% Grenze und die 6 Monatsfrist

Donnerstag, 31. Mai 2007

Bereits hier berichtete der Kollege Melchior aus Wismar über die Rechtsansichten der HUK-Coburg-Versicherungen zur 130%-Grenze.  Demnach soll angeblich Voraussetzung der Zahlung an zwei (2) Bedingungen 1. ) “Das Fahrzeug muß fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert worden sein.” (Anm. der Redaktion: dies ist nach der BGH-Rechtsprechung nicht zu beanstanden) 2.) “Das Fahrzeug muß vom Geschädigten noch mindestens 6 Monate genutzt werden.” (Anm. der Redaktion: dies ist der Steitpunkt, der sich nicht aus der BGH-Rechtsprechung ableiten lässt).

HUK-Coburg in Zusammenarbeit mit der DEKRA - Update

Mittwoch, 30. Mai 2007

Ich hatte bereits hier berichtet, wie im Rahmen des Schadensmanagements der Versicherungen ein Fahrzeug meines Erachtens bewusst “totgerechnet” wurde. Nunmehr ist die Angegegenheit mit Gegengutachten abgeschlossen. Die DEKRA hat im nachhinein den Wiederbeschaffungswert von 2.200 € auf 2.900 € “hochgesetzt”, mit der Begründung, dass “am Tag des Gutachtens keine vergleichbaren Angebote am Markt zu erzielen gewesen seien. Nach derzeitigen Recherchen am Markt mittlerweile vergleichbare Fahrzeuge zu 2.490,00 € bis 3.400 € angeboten werden“. Tja, ein Blick in die Schwacke-Liste hätte damals schon gereicht, um zu zeigen dass das bewertete KFZ nicht mit 2.200 € zu bewerten ist. Weiterhin wird im Gutachten eingeräumt, dass trotz des sogenannten Porsche-Urteils im Gutachten “mittlere Verrechnungssätze” zu Grunde gelget worden sind.

HUK Coburg: Kein Abzug neu für alt bei Haftpflichtschäden?

Montag, 28. Mai 2007

In einem Rechtsstreit wegen einer von der HUK vorgenommenen m.E. unsachgemäßen Schadensregulierung (AG Rostock 45 C 216/07) geht es u.a. um die Frage, ob die HUK Coburg bei einem angeblich beschädigten immerhin 14 ½ Jahre alten PKW jedenfalls Abzüge „neu für alt” hätte vornehmen müssen. Die HUK lässt nun - anwaltlich vertreten - Folgendes vortragen:

„Bei Haftpflichtschäden sind Abzüge neu für alt grundsätzlich nicht vorzunehmen. Dieses schon deswegen nicht, weil gebrauchte Ersatzteile entsprechenden Alters nicht ohne weiteres verfügbar sind. Vorliegend ist der Einwand allerdings erst recht verfehlt; weil es sich … um Lackierkosten handelt und die Aufbringung gebrauchten Lacks nicht möglich ist.”