Archiv für die Kategorie ‘HUK-Coburg’

HUK Coburg und ihre „Erwartungen”

Montag, 03. März 2008

Die HUK trödelt mal wieder mit der Schadensregulierung. Auf telefonische Nachfrage, wann denn nun endlich mit einer Zahlung zu rechnen sei, wird sie auch noch frech:

„… uns werden hier unleserliche Kostenvoranschläge ohne Fotos eingereicht und eine Regulierung gefordert. Wir erwarten, dass der Schadensersatzanspruch ordentlich geführt wird.”

Sieh an, die HUK hat Erwartungen!

Liebe HUK, dass der Kostenvoranschlag keineswegs unleserlich ist, ergibt sich schon aus der diesem Schreiben beigefügten Kopie desselben. Obwohl eine Kopie eines Telefaxes, sind Text und Zahlen durchaus noch lesbar. Im Übrigen hatte ich bereits mitgeteilt, dass das Original des Kostenvoranschlages dem dortigen VN vorliegt. Was die HUK daran hindert, diesen dort anzufordern, erschließt sich nicht.

HUK und ihre (Werk-)tage

Mittwoch, 27. Februar 2008

Die HUK Coburg streitet mal wieder um die zu entschädigende Nutzungsausfalldauer und schreibt u.a. Folgendes:

Unfalltag: 08.12.07
Gutachteneingang: 12.12.07
Wiederbeschaffungsdauer lt. Gutachten: 12 Werktage
Gesamtanspruch 17 Tage

Entgegenkommend und ohne Präjudiz haben wir abschließend für fünf weitere Tage die Nutzungsausfallentschädigung gezahlt.

Ach, wirklich? Vom 8. bis zum 12. Dezember sind es zwar 5 Tage und 5 + 12 = 17, nur Äpfel sind nicht Birnen und Tage und Werktage sind nicht dasselbe. In der Wiederbeschaffungsdauer liegen nicht nur zwei Sonntage, sondern auch der erste und zweite Weihnachtstag, insgesamt also vier Feiertage. Das ganze (angebliche) Entgegenkommen reduziert sich damit auf einen Tag. Aber wer so kundig über die (angebliche) „örtliche Rechtsprechung” schwafelt, addiert wohl auch Äpfel und Birnen. Den Rest möge wieder einmal das Gericht klären.

HUK Coburg – Dümmer geht’s nimmer

Dienstag, 26. Februar 2008

Die HUK hat mal wieder die Allgemeine Kostenpauschale nicht – wie sonst gerne – nur gekürzt gezahlt, sondern schlicht gar nicht. Auf entsprechenden Mahnbescheid legt sie nun ungerührt Widerspruch ein.

Vorhersehbarer weiterer Verlauf des Verfahrens: Klage aus dem Mahnbescheid über die Allgemeine Kostenpauschale von 25.- € (Ein Zweizeiler unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts). Das AG Wismar wird die HUK entsprechend verurteilen. Kosten der Veranstaltung: 25.- € nebst Zinsen und Verfahrenskosten, insgesamt somit ca. 190.- Teuro. Herzlichen Glückwunsch!

Fortsetzung s. hier. <p> </p>

HUK – Kleinvieh macht auch Mist …

Montag, 28. Januar 2008

Die doch recht angeregte Diskussion um das Für und Wider der sog. Sechsmonatsfrist hinterlässt jedenfalls eines: Den dringenden Wunsch nach einer klarstellenden Entscheidung des BGH in einem „echten” 130 %-Fall, wo auch tatsächlich repariert worden ist und nicht wieder nach deutlicher Dokumentation eines nicht vorhandenen Integritätsinteresses versucht wird, eben dieses geltend zu machen.

Die „Sechsmonatsfrist” – Eine Bestandsaufnahme

Donnerstag, 13. Dezember 2007

Dass die angebliche „Sechsmonatsfrist” der HUK u.a. in den sog. „130 %-Fällen” eben nicht existiert, kann inzwischen als herrschende Rechtsprechung bezeichnet werden. Die bereits erwähnte Entscheidung des LG Hamburg (331 O 28/07 vom 24.o8.2007) ist im aktuellen DAR (S. 707 f.) veröffentlicht, dazu ein Artikel des Kollegen Pamer (S. 721 ff.) zu dieser Problematik. Der Kollege listet immerhin 15 Entscheidungen von Amts- und Landgerichten und eine des OLG Karlsruhe auf, die der krausen Theorie von HUK u.a. eine Absage erteilt haben. Bisher sind lediglich zwei Entscheidungen des AG Essen bekannt geworden, wo eine andere – kaum nachvollziehbar begründete – Meinung vertreten wird.

Mal wieder HUK-Coburg in Zusammenarbeit mit der DEKRA = Vorsicht

Montag, 22. Oktober 2007

Bereits hier berichtete der Unfall-Blog über ein Gutachten der Dekra. Dort wurde ein KFZ “totgerechnet”, die HUK-Coburg musste dann aber klein beigeben.

Heute liegt mir ein Gutachten der DERKA, vermittelt durch die HUK-Coburg vor, in dem ein Polo Baujahr 2003 zu Schaden gekommen ist. Der Totalschaden ist eindeutig – aber bei einem VW Polo Baujahr 2003 liegt zum Unfallzeitpunkt im Jahr 2007 sicherlich keine Regelbsteuerung mehr vor, wie es die DEKRA in dem Gutachten ausweist.

HUK-Coburg und das Sachverständigenhonorar – Der Wahnsinn hat Methode

Montag, 10. September 2007

Ein Kommentator machte auf die des ZDF-Sendung frontal21 vom 20. Februar 2007 aufmerksam, deren Manuskript hier heruntergeladen werden kann. Die Sendung beschäftigte sich mit dem Umgang der HUK Coburg mit den Sachverständigenhonoraren, die offensichtlich ziemlich regelmäßig gekürzt oder gar nicht gezahlt werden. Zitat:

<blockquote>
Einen merkwürdigen Rekord hält vermutlich der Sachverständige Dieter Knaack: 228 mal schon trat er allein gegen die HUK- COBURG an. Mit dem immer gleichen Ergebnis:

O-Ton Dieter Knaack, Kfz-Sachverständiger: „Ich muss jedes Mal einen Prozess führen in dem dann wieder behauptet wird, die Rechnung wäre überhöht. So dass jedes Mal von den Gerichten festgestellt wird, dass meine Rechnung prüffähig ist und auch angemessen, so dass ich bis jetzt jeden Prozess gewonnen habe. Und auch jetzt sind wieder 20 Prozesse anhängig.”

Die „Sechsmonatsfrist” der HUK – war wieder nichts

Mittwoch, 05. September 2007

Die insbesondere von der HUK Coburg unter Berufung auf das BGH-Urteil VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006 propagierte angebliche „Sechsmonatsfrist”, die der Geschädigte auf den ihm zustehenden Schadensersatz warten soll, war ja schon öfter Thema dieses Blogs.

Wie schon das AG Bergheim mit Urteil vom 21 C 25/07 vom 19. April 2007, das LG Hanau mit Urteil vom 1 O 179/07 vom 30. Mai 2007 sowie das LG Aachen mit Beschluss 1 O 187/07 vom 11. Juli 2007 hat nunmehr endlich auch das LG Hamburg mit Urteil 331 O 28/07 vom 24.o8.2007 diesem Unfug eine deutliche Absage erteilt. Die Entscheidungsgründe sind kurz, überzeugend und eine Veröffentlichung wert:
<blockquote>
Der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien verbleibende Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der geltend gemachte Zahlungsanspruch fällig und die Beklagten hinsichtlich der Zahlung im Verzug (§§ 284, 286 BGB).