Archiv für die Kategorie ‘HUK-Coburg’

HUK Coburg will es mal wieder wissen

Freitag, 04. April 2008

Der Kollege Gerold berichtet über unglaubliches Taktieren der HUK im Rahmen der Schadensregulierung:

Wieder einmal die HUK-Coburg: Mein Mandant erleidet unverschuldet einen VU. Ohne Anwalt zahlt die HUK ihm alles – bis auf sage und schreibe 120 EUR, die sie von der Honorarrechnung des Sachverständigen abzieht, weil der pauschaliert abgerechnet hat und das zu viel sein soll.

Jetzt entspannt sich eine muntere Korrespondenz im Dreieck zwischen HUK, Sachverständigen und meinem (neuen) Mandanten. Die HUK schreibt: “Lass Dich ruhig mal verklagen, Dir passiert schon nichts”. Jetzt wird er verklagt und kommt zu mir. Zwischenzeitlich aber schreibt ihn wieder die HUK an mit folgendem Angebot:

HUK – Wer zu spät kommt …

Donnerstag, 27. März 2008

Wenn eine Allgemeine Kostenpauschale bereits mit Schreiben vom 19.o7.2007 geltend gemacht und trotz Erinnerung vom 21.o1.2008 stur nicht gezahlt wird, muss man diese eben gerichtlich geltend machen. Ein Mahnbescheid als Warnung reicht leider nicht aus. HUK legt – auch für die VN – im Februar 2008 ungerührt Widerspruch ein. Also wird entsprechend Klage erhoben. Nun schreibt mir HUK:

Die Kostenpauschale zuzüglich der angefallenen Gerichtskosten von 23.- € haben wir angewiesen. Wir bitten, das Mahnverfahren nicht weiter zu betreiben.

HUK Coburg und ihre „Erwartungen”

Montag, 03. März 2008

Die HUK trödelt mal wieder mit der Schadensregulierung. Auf telefonische Nachfrage, wann denn nun endlich mit einer Zahlung zu rechnen sei, wird sie auch noch frech:

„… uns werden hier unleserliche Kostenvoranschläge ohne Fotos eingereicht und eine Regulierung gefordert. Wir erwarten, dass der Schadensersatzanspruch ordentlich geführt wird.”

Sieh an, die HUK hat Erwartungen!

Liebe HUK, dass der Kostenvoranschlag keineswegs unleserlich ist, ergibt sich schon aus der diesem Schreiben beigefügten Kopie desselben. Obwohl eine Kopie eines Telefaxes, sind Text und Zahlen durchaus noch lesbar. Im Übrigen hatte ich bereits mitgeteilt, dass das Original des Kostenvoranschlages dem dortigen VN vorliegt. Was die HUK daran hindert, diesen dort anzufordern, erschließt sich nicht.

HUK und ihre (Werk-)tage

Mittwoch, 27. Februar 2008

Die HUK Coburg streitet mal wieder um die zu entschädigende Nutzungsausfalldauer und schreibt u.a. Folgendes:

Unfalltag: 08.12.07
Gutachteneingang: 12.12.07
Wiederbeschaffungsdauer lt. Gutachten: 12 Werktage
Gesamtanspruch 17 Tage

Entgegenkommend und ohne Präjudiz haben wir abschließend für fünf weitere Tage die Nutzungsausfallentschädigung gezahlt.

Ach, wirklich? Vom 8. bis zum 12. Dezember sind es zwar 5 Tage und 5 + 12 = 17, nur Äpfel sind nicht Birnen und Tage und Werktage sind nicht dasselbe. In der Wiederbeschaffungsdauer liegen nicht nur zwei Sonntage, sondern auch der erste und zweite Weihnachtstag, insgesamt also vier Feiertage. Das ganze (angebliche) Entgegenkommen reduziert sich damit auf einen Tag. Aber wer so kundig über die (angebliche) „örtliche Rechtsprechung” schwafelt, addiert wohl auch Äpfel und Birnen. Den Rest möge wieder einmal das Gericht klären.

HUK Coburg – Dümmer geht’s nimmer

Dienstag, 26. Februar 2008

Die HUK hat mal wieder die Allgemeine Kostenpauschale nicht – wie sonst gerne – nur gekürzt gezahlt, sondern schlicht gar nicht. Auf entsprechenden Mahnbescheid legt sie nun ungerührt Widerspruch ein.

Vorhersehbarer weiterer Verlauf des Verfahrens: Klage aus dem Mahnbescheid über die Allgemeine Kostenpauschale von 25.- € (Ein Zweizeiler unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts). Das AG Wismar wird die HUK entsprechend verurteilen. Kosten der Veranstaltung: 25.- € nebst Zinsen und Verfahrenskosten, insgesamt somit ca. 190.- Teuro. Herzlichen Glückwunsch!

Fortsetzung s. hier. <p> </p>

HUK – Kleinvieh macht auch Mist …

Montag, 28. Januar 2008

Die doch recht angeregte Diskussion um das Für und Wider der sog. Sechsmonatsfrist hinterlässt jedenfalls eines: Den dringenden Wunsch nach einer klarstellenden Entscheidung des BGH in einem „echten” 130 %-Fall, wo auch tatsächlich repariert worden ist und nicht wieder nach deutlicher Dokumentation eines nicht vorhandenen Integritätsinteresses versucht wird, eben dieses geltend zu machen.

Die „Sechsmonatsfrist” – Eine Bestandsaufnahme

Donnerstag, 13. Dezember 2007

Dass die angebliche „Sechsmonatsfrist” der HUK u.a. in den sog. „130 %-Fällen” eben nicht existiert, kann inzwischen als herrschende Rechtsprechung bezeichnet werden. Die bereits erwähnte Entscheidung des LG Hamburg (331 O 28/07 vom 24.o8.2007) ist im aktuellen DAR (S. 707 f.) veröffentlicht, dazu ein Artikel des Kollegen Pamer (S. 721 ff.) zu dieser Problematik. Der Kollege listet immerhin 15 Entscheidungen von Amts- und Landgerichten und eine des OLG Karlsruhe auf, die der krausen Theorie von HUK u.a. eine Absage erteilt haben. Bisher sind lediglich zwei Entscheidungen des AG Essen bekannt geworden, wo eine andere – kaum nachvollziehbar begründete – Meinung vertreten wird.

Mal wieder HUK-Coburg in Zusammenarbeit mit der DEKRA = Vorsicht

Montag, 22. Oktober 2007

Bereits hier berichtete der Unfall-Blog über ein Gutachten der Dekra. Dort wurde ein KFZ “totgerechnet”, die HUK-Coburg musste dann aber klein beigeben.

Heute liegt mir ein Gutachten der DERKA, vermittelt durch die HUK-Coburg vor, in dem ein Polo Baujahr 2003 zu Schaden gekommen ist. Der Totalschaden ist eindeutig – aber bei einem VW Polo Baujahr 2003 liegt zum Unfallzeitpunkt im Jahr 2007 sicherlich keine Regelbsteuerung mehr vor, wie es die DEKRA in dem Gutachten ausweist.