Archiv für die Kategorie ‘HDI’

HDI - Unfallersatztarif und kein Ende in Sicht - Geschädigte werden in Prozesse gezwungen

Freitag, 27. April 2007

Mir liegt wieder ein aktuelles Abrechnungsschreiben der HDI-Versicherungen vor, welches nicht nachvollziehbar ist. Der Porsche des Mandanten wurde beschädigt. Er mietete sich für den Zeitrum der Reparatur ebenfalls ein Porsche bei AVIS in Hannover an. Hierbei handelt es sich m.E. auch um den einzigen Autovermieter in Hannover, der ein solches KFZ vorhält. Bereits auf der Internetseite der Firma AVIS ist zu lesen, dass ein solches Fahrzeug erst ab 189 EUR/Tag erhältlich ist. Der HDI ist jedoch jetzt der Ansicht, ein solches Fahrzeug würde zu einem Normal-/Selbstfahrertairf von 89,50 EUR/Tag erhätlich sein. Warum wird nicht die Schwacke-Liste 2006 als Maßstab genommen ? Diese hat der BGH für anwendbar erklärt. Demnach sind für einen Porsche pro Tag 199,00 € zu zahlen. Hinzukommt noch die Kaskoversicherung von über 30.00 € pro Tag. Der BGH hat weiterhin schon entschieden, Nutzungsausfall sind ca. 35% der Mietwagenkosten. Nutzungsausfall für das streitgegenständliche KFZ beträgt 99,00 €. Also wären “normale” Mietwagenkosten nach BGH abzurechnen bis ca. 300,00 EUR/Tag.

HDI = Hilft Dir Irgendwann + Habe Dich Irregeführt

Freitag, 23. März 2007

Diese beiden Abkürzungen für den HDI passen auf ein aktuelles Abrechnungsschreiben, welches mir heute in der Post liegt. Ein kleiner Schaden, Mandant wollte fiktiv nach Kostenvoranschlag vom 28.12.2006 abrechnen. Dieser belief sich inklusive Verbringungskosten und 16 % MWSt auf 618,29 €. Unstreitig ist, dass die Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten ist. Der HDI rechnet jetzt aber wie folgt:

Kostenvoranschlag: 618,29 € - 19% MwSt - 74,00 € Verbringungskosten = 445,57

Wo ist die Irreführung ? Ganz klar.

  • Der Kostenvoranschlag kam mit 16% MwSt auf 618,29 €. Der HDI zieht aber einfach 19% ab. Dabei steht der Netto-Arbeitspreis doch auch im Kostenvoranschlag !!!

Der HDI, die HWS-Verletzung und die Harmlosigkeitsgrenze

Sonntag, 18. März 2007

Der Mandantin fuhr vormittags gegen 10.30 Uhr ein Auto auf das stehende Kfz (Heckaufprall). Mit der Übersendung des von ihr angeforderten Arztberichts einer Facharztpraxis für Chirurgie und Unfallchirurgie, welche die Mandantin noch am Unfalltag aufsuchte, schickte mir die HDI-Versicherung ein Schreiben, mit dem sie - gewissermaßen bereits im Vorgriff - die von mir noch gar nicht bezifferten Schmerzensgeldansprüche schon einmal vorsorglich zurückwies. In dem Formschreiben heißt es:

HDI - Regulierung wird unnötig verzögert bzw. ein Kalender hilft

Donnerstag, 01. Februar 2007

Das Fahrzeug des Mandanten wurde nach einem Unfall erheblich beschädigt. Mit Anspruchsschreiben vom 28.12.06 wurden die Ansprüche beziffert. Immerhin über 19.000 €. Am 19. Januar wurde erinnert zu regulieren. Am 31. Januar fragte ich dann mal telefonisch in Hamburg - mit Klageempfehlung - an. Mir wurde eine umgehende Regulierung zugesagt. Nun ruft der Mandant mich an. Nach meinen Telefonat hat der HDI erstmal einen Reparaturablaufplab bei der Werkstatt angefordert - natürlich ohne mich zu informieren. Dies scheint aber nur der Verzögerung der Auszahlung dienlich zu sei, denn ein Blick in den Kalender zeigt, dass hier sogar schnell repariert wurde.

HDI - Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

Freitag, 22. Dezember 2006

Meine Mandantin hatte einen PKW überholt, der plötzlich nach links in eine Grundstückseinfahrt abbog. Der polizeiliche Unfallbericht:

„… hatte der Beteiligte 01 die Absicht, nach links auf das Gelände der ehemaligen Ffw abzubiegen. Hierbei übersah der Beteiligte 01 die Beteiligte 02, welche sich gerade im Überholvorgang sowie auf Höhe des Beteiligten 01 befand und es kam in der Folge zum Zusammenstoß der Beteiligten.”

Ist doch deutlich, oder? Nun aber die Stellungnahme der HDI:

„Der Ermittlungsakte ist zu entnehmen, dass der Unfall durch Ihre Mandantin verursacht worden ist. Diese ist ihrer Rückschaupflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen.”

HDI - Hilft Dir immer (zu klagen)

Mittwoch, 22. November 2006

Über Sinn und Unsinn des inflationären Gebrauchs von Textbausteinen durch Versicherungen ist schon öfter diskutiert worden. Diese beiden von der HDI sind besonders dümmlich (und inhaltlich falsch):

„Im vorliegenden Fall entspricht der Nutzungswert gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung den Vorhaltekosten.”

- Wenn Versicherungen sich auf die (angeblich) „höchstrichterliche Rechtsprechung” beziehen, folgt erfahrungsgemäß oft nichts Sinnvolles, sondern schlichter Unsinn. So auch hier: Der beschädigte PKW war acht Jahre alt. Dass hierfür nur eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Vorhaltekosten zu zahlen wäre, entspricht weder der aktuellen Rechtsprechung noch der „höchstrichterlichen”, vgl. z.B. BGH VI ZR 112/04 vom 25.01.2005. Zudem sieht die maßgebliche Tabelle explizit Abstufungen für mehr als fünf und bis zu 10 Jahren alte PKWs vor, nicht aber die Zahlung bloßer Vorhaltekosten.