Archiv für die Kategorie ‘Gothaer’

Gothaer - scheut das Urteil

Freitag, 25. Mai 2007

Über die kleinlichen Versuche der Gothaer, unter sturer Ignoranz der sog. „Porsche-Entscheidung” die Schadensersatzansprüche des Geschädigten zusammenzukürzen, war hier schon berichtet worden. Nachdem die Gothaer ankündigte, „bei der vorgenommenen Abrechnung bleiben” zu wollen, habe ich also Klage erhoben.

Und - siehe da - heute erreichte mich von dort folgendes Schreiben: „Unsere Prüfungen sind abgeschlossen, sodass wir wie folgt abrechnen können (Klagforderung+Zinsen)”.

Na also, geht doch, aber warum musste erst wieder Geld der Versichertengemeinde verschwendet werden? Immerhin wird deutlich, dass die Gothaer das Risiko eines Urteils über die Rechnungskürzungen der Fa. ControlExpert wohl lieber vermeiden wollte.

Rechtswidrige Kürzungswelle bei fiktiver Abrechnung

Mittwoch, 23. Mai 2007

Obwohl das sog. “Porsche-Urteil” des BGH bei den Versicherungen bekannt ist, kürzen momentan immer mehr Versicherer bei fiktiver Abrechnung anhand eines sog “Prüfberichtes” die Reparaturkosten um die Positionen “UPE-Aufschlag”, “Verbringungskosten” und “Lohnkosten”. Es handelt sich um die Axa und die Gothaer.

In einem Schreiben der Axa heißt es:

“Die Preise für Ersatzteile wurden in Anlehnung an die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers kalkuliert. Die Lohnkosten wurden auf Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten kalkuliert. Es wurde ein Stundensatz von 72.00 EUR zugrunde gelegt. Die Lohnkosten sind nicht im vollen Umfang schadenbedingt erforderlich und wurden um die angegebene Position reduziert:

Gothaer - kleinlich + unbelehrbar

Dienstag, 27. März 2007

Über die recht eigenwillige Regulierungspraxis der Gothaer in einem eigentlich eher unbedeutenden Fall war u.a. hier schon berichtet worden.

Es ging darum, dass der Mandant selbst seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Gothaer fiktiv abgerechnet und diese den vorgelegten Kostenvoranschlag über 1.560,09 € unter Berufung auf eine „Prüfung Kostenvoranschlag” einer Fa. ControlExpert auf 1.321,63 € heruntergekürzt hatte. U.A. wurde dort in sturer Ignoranz der sog. Porsche-Entscheidung des BGH wahrheitswidrig gezielt der Eindruck erweckt, der Mandant müsse sich in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht an eine von der Gothaer ausgewählte VW-Werkstatt wenden, die niedrigere Stundensätze berechnete als „seine” BMW-Markenwerkstatt.

Gothaer Versicherung und die Mehrwertsteuer

Mittwoch, 21. März 2007

Leider scheint es die Gothaer Versicherung noch nicht mitbekommen zu haben. Sobald ein Fahrzeug überwiegend auf dem Privatmarkt käuflich zu erwerben ist, ist der Wiederbeschaffungswert steuerneutral. Mithin ist keine Mehrwertstuer in Abzug zu bringen. Jedoch erreichte mich heute erneut eine Abrechnung, in der die Gothaer Versicherung 19% MwSt. abzog - für ein Fahrzeug älter als 10 Jahre. Schade, so etwas ist keine schnelle Schadenregulierung, da die Gothaer immerhin 4 Wochen brauchte das Gutachten “zu prüfen”.

Die Gothaer und ihre Textbausteine

Mittwoch, 14. März 2007

Über einen schönen Textbaustein der Gothaer war hier ja schon berichtet worden. Sie hat aber noch mehr davon:

„Bei abstrakter, fiktiver Schadensberechnung sind die lediglich nach Gutachten oder Voranschlag vorauskalkulierten Kosten der Verbringung eines Fahrzeugs von einer Werkstatt in eine andere ohne weiteres nicht erstattungsfähig, weil die Verbringungskosten nicht notwendiger Bestandteil des Wiederherstellungsaufwands im Sinne von § 249 BGB sind.

Die Gothaer und die Mietwagenkosten

Montag, 12. März 2007

Mal wieder ein schöner Textbaustein - diesmal von der Gothaer:

„Mietwagenkosten sind nur in begründeten Fällen zu erstatten, wenn dringender Fahrbedarf besteht und eine kostengünstigere Beförderungsart (Bus, Bahn, Taxi, etc.) im Einzelfall nicht möglich ist. Aber auch dann sind Preisvergleiche bei mehreren Mietwagenunternehmen vorzunehmen. Erkundigungen nach allen Tarifgestaltungsmöglichkeiten der befragten Unternehmen unter Berücksichtigung des persönlichen Fahrbedarfs und der Dauer des unfallbedingten Ausfalls sind erforderlich.”

Ein solches Schreiben erreicht den Geschädigten Tage nach dem Unfall, wo er in aller Regel wohl längst einen Mietwagen hat - so er nicht ohnehin stattdessen lieber die Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch nimmt.