Archiv für die Kategorie ‘Generali’

Generali schweigt

Freitag, 20. November 2009

Der Mandant kam in einer Unfallsache zu mir, weil sein bisheriger Anwalt verstorben war. Seine materiellen Schadensersatzansprüche sind ausgeglichen, zur Bezifferung des (nicht unerheblichen) Schmerzensgeldes kam der Kollege nicht mehr.

Also am o8.10.2009 Telefax an Generali mit entsprechender Information und Schmerzensgeldvorschussanforderung unter Fristsetzung auf den 22.10.2009 – keinerlei Reaktion.

Erinnerungsfax vom 26.10.2009 unter Fristsetzung auf den o5.11.2009 – s.o.

44 Tage Schweigen – Einfach schlechter Stil, oder? (Oder das Allianz-Syndrom?)

Generali – Akte vermüllt?

Sonntag, 13. September 2009

In einer Unfallsache korrespondiere ich schon seit längerer Zeit mit der Generali wegen des angemessenen Schmerzensgeldes. Ein Abfindungsangebot lehne ich als zu niedrig ab. Nun schreibt mit die Generali:

Durch ein bedauerliches Büroversehen können wir Ihren Schriftsatz leider nicht der Schadensakte zuordnen. Wie wären Ihnen daher dankbar, wenn Sie uns eine Kopie Ihre Handakte … zukommen lassen könnten, dies gilt insbesondere für die gewechselte Korrespondenz und die Arztberichte / Gutachten.

Auf gut deutsch: Unsere Akte ist verschwunden – aber das mag man so klar nicht sagen, oder wie?

Generali – günstige Mietwagen ! – unlauterer Wettbewerb ? -

Montag, 19. Februar 2007

§ 1 der Preisangabenverordnung lautet u.a.: “...als Anbieter von Leistungen gegenüber Letzverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer zu zahlen sind.” In einem mir vorliegenden Schreiben wirbt die Generali mit der Hilfestellung bei der Reservierung eines Mietwagens, weiterhin nennt sie konkrete Preise, zu denen ein Mietwagen erhältlich sein soll, jedoch sind diese Angaben ohne Mehrwertsteuer. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverodnung liegt nahe.

Generali Versicherung und die Dispositionsfreiheit

Montag, 19. Februar 2007

Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten hat der BGH in seinen letzten Urteilen immer wieder hervorgehoben. Der Geschädigte kann mit seinem KFZ machen, was er möchte. Auch verkaufen und zwar zu dem vom Gutachter ermittelten Restwert. Anders sieht das die Generali Versicherung. Obwohl zum Zeitpunkt des Telefonates mit dem Geschädigten eine Reparatur geplant war, schreibt Sie nun Folgendes:

“Wie Sie uns bestätigt haben, ist ein Verkauf des Fahrzeuges noch nicht erfolgt. Sie haben uns zugesagt, Ihr Fahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit uns zu verkaufen.”

Generali Versicherung und der § 10 Abs. 1 und 5 AKB

Mittwoch, 14. Februar 2007

§ 10 AKB Abs. 1 lautet: ” Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter … Schadensersatzansprüche ….” § 10 Abs. 5 AKB lautet: “Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben”. Die Mandantin war bei grün in die Kreuzung gefahren, leider nicht der Unfallgegner. Es kam zum Zusammenst0ß der Fahrzeuge. Die Generali Versicherung trat aber nicht in die Regulierung ein, obwohl der eigene Versicherungsnehmer vor Ort gegenüber einer unabhängigen Zeugin zugegeben hat “ich habe auf die übernächste Ampel geachtet”. Die Zeugin konnte auch bestätigen, dass für meine Mandantin die Ampel grün gewesen ist und auf “den Paralellfahrbahnen des Unfallverursachers die Fahrzeuge standen. Nur der Unfallverursacher fuhr weiter.” Diese Zeugenaussage liegt der Generali vor. Leider hat diese trotzdem nicht von der Bevollmächtigung aus § 10 Abs. 1 und 5 AKB gebrauch gemacht, so dass trotz der Beweislast Klage vor dem LG Hannover eingereicht werden musste. Wir werden berichten, ob die Generali die Klage aufnimmt.

Generali zahlt mal wieder erst nach Klage

Mittwoch, 14. Februar 2007

Ein Leser des Unfall-Blogs informierte die Redaktion über das Regulierungsverhalten der Generali Versicherung, Stuttgart. Auf der Autobahn war es im August 2006 zu einem Verkehrsunfall gekommen. Die Generali wollte zuerst die amtliche Ermittlungsakte einsehen. Diese wurde am 16.10.2006 übersandt mit der Aufforderung nunmehr zu leisten. Die Reaktion der Generali = stillschweigen. Die Teilklage wurde dann am 14.12.2006 beim zuständigen Amtsgericht eingereicht – Reaktion der Generali = umgehende Zahlung ! Die Geschichte ist leider noch nicht zu Ende, denn mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2007 wurde die Generali aufgefordert nunmehr noch Nutzungsausfall und Zulassungskosten zu begleichen. Als Frist wurde der 30.01.07 gesetzt. Reaktion der Generali bis zum 10.02.2006 = schweigen. Der Leser hat sich nun an den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft und an die BAFIN gewandt und sich über die “Dreistigkeit, Frechheit und Unverschämtheit” im Umgang mit den Geschädigten beschwert. Es bleibt abzuwarten, ob wegen der weiteren Positionen erneut Klage eingereicht werden muss.

Generali – Schadensmanagement ?

Donnerstag, 03. August 2006

12.03.2006; Verkehrsunfall
14.03.2006; Schadensanzeige an Versicherung
21.03.2006; konkrete Schadensabrechnung gegenüber der gegnerischen Versicherung
23.03.2006; Einstandsbestätigung der Versicherung
07.04.2006; Versicherungswunsch auf Reparaturrechnungsvorlage (Vorschussanforderung bis dahin ignoriert);
12.05.2006; Reparaturrechnung an Versicherung
23.05.2006; Nachgutachten an Versicherung
10.06.2006; Mahnbescheidsantrag gegen Unfallverursacher und Versicherung
21.06.2006; Widerspruch gegen Mahnbescheid durch Unfallverursacher
22.06.2006; Schadensabrechnung Versicherung
22.06.2006; Zahlungsankündigung und Bitte das Mahnverfahren zu beenden
09.07.2006; Abrechnung der gerichtlichen Kosten
25.07.2006; Aufforderung an die gegnerische Versicherung zur Kostenübernahme und zur Abgabe der notwendigen prozessualen Erklärungen zwecks Verfahrensbeendigung
26.07.2006; Schreiben Versicherung, gerichtliche Kosten seien ausgeglichen

Fazit:
Dauer der Schadensregulierung in einem völlig unproblematischen Haftungsfall 4,5 Monate, nach Gerichtsverfahren.

Generali & TÜV Nord Braunschweig – “Katastrophengutachten”

Dienstag, 27. Juni 2006

Ein Haftpflichtschaden den die Generali in Düsseldorf zu bearbeiten hat, zeigt mal wieder auf, warum jeder Unfallgeschädigte einen eigenen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftrage sollte. Das Fahrzeug war erheblich beschädigt. Die von der Generali beauftragte TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG erstellte ein Gutachten, dessen Inhalt mit der gängigen BGH-Rechtsprechung nicht im Einklang steht. (weiterlesen…)