Archiv für die Kategorie ‘DEVK’

DEVK unverständlich

Mittwoch, 26. Juli 2006

Eine Mandantin verursacht einen Unfall beim Ausparken. Wegen sehr schwieriger Umstände wird dann wegen Entfernen vom Unfallort ermittel und das Verfahren schließlich nach § 153 a StPO eingestellt.

Die DEVK nimmt natürlich die Mandantin in Regreß, soweit ist das ganze noch nachzuvollziehen.

Aber die Mandantin hatte auf die Reparaturrechnung der Versicherung mitgeteilt, daß der in der Rechnung aufgeführte Schaden nicht durch ihren Unfall verursacht worden ist. Sie hatte eindringlich darum gebeten, den Schaden zu begutachten, was im Vorfeld nicht geschehen war. Es lag lediglich ein Kostenvoranschlag vor.

DEVK und Schadensmanagement - die Ver(un)sicherung des Geschädigten

Donnerstag, 20. Juli 2006

Mandant erhät ein Schreiben von der DEVK Hannover, in dem angebliche getroffene Vereinbarungen bestätigt werden. Auszugsweise gebe ich diese hier wieder, um zu sensibilisieren, keinesfalls mit den Versicherern persönlich Kontakt am Telefon aufzunehmen:

  • “Vereinbarungsgemäß verkaufen Sie das Fahrzeug erst nach Rücksprache mit uns.”
  • “Sie bitten den von Ihnen beauftragten Sachverständigen, die Restwerte ebenfalls unter Zuhilfenahme der Internetbörse (z.B. CarTV, Auot-online) zu ermitteln.
  • “Sollte ein Mietwagen erforderlich sein, ist die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges meint die DEVK das Verunfallte ? zu einem Tagespreis von (brutto 29,00 € inkl aller km und Haftunsbefreiung) möglich. Im Bedarfsfall rufen Sie uns bitte an.”

DEVK- langsam und unwillig zu lesen

Dienstag, 18. Juli 2006

Meine Mandantin ist am 31.01.2006 in einen Unfall verwickelt. Bei Glatteis ist das hinter ihr fahrende Fahrzeug auf sie aufgefahren. Klare Haftungsfrage. So weit so gut. Doch leider ist der Gegner bei der DEVK versichert.

Denn die ganze Regulierung des Schadens läuft äußerst schleppend. Lediglich ein Mietwagen wird der Mandantin zu Verfügung gestellt, als ich das Mandant noch nicht übernommen habe.

DA, DEVK und der BGH

Dienstag, 18. Juli 2006

Der Mandant bringt seinen BMW nach einem Unfall in eine BMW-Werkstatt. Der hinzugerufene Sachver- ständige ermittelt die Reparaturkosten u.a. aufgrund der Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt. Die DA, von mir u.a. zur Bezahlung der Reparaturkosten gem. diesem Gutachten aufgefordert, kürzt u.a. die Stundenlöhne unter Hinweis auf BGH DAR 2003, 373/374. Dort - es handelt sich um das Urteil vom 29.04.03, AZ: VI ZR 398/02 - heißt es: “Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.”
Diese Aussage - sollte man meinen - ist eindeutig. Die DA entnimmt jedoch einem obiter dictum dieser Entscheidung (”Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Repa- raturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß”) das Recht, dem Geschädigten unter Hinweis auf eine nicht markengebundene Karlsruher Werkstatt und deren günstigere Stundenlöhne entgegen der eindeutigen Aussage des BGH die Erstattung des von der BMW-Werkstatt angesetzten Arbeitslohns teil- weise zu verweigern.
Der BMW-Werkstatt war übrigens von der DA eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung erteilt wor- den. Dies nährt den Verdacht, dass durch das jetzige Streichen von Rechnungsteilen der Mandant für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts abgestraft werden soll!

DEVK - “die Mietwagenvermittler”

Montag, 26. Juni 2006

Die DEVK bietet im Rahmen ihres “aktiven Schadensmanagements” den Geschädigten an, nach einem Unfall einen Mietwagen von …. € netto zu vermitteln. Geht der Geschädogte nicht auf das dieses Angebot an, sondern mietet einen Fahrzeug zu einem höheren Preis wirft die DEVK dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 II 1 BGB vor.

Das Landgericht Nürnberg-Führt hat nun mit Urteil vom 08.03.2006, AZ: 8 S 1649/05 entschieden, dass das Angebot der DEVK “nicht annahmefähig war, weil das Angebot selbst wegen Verstoßes gegen die Rechtsordnung gemäß § 134, 138 BGB nichtig war.” (more…)

DEVK - Kostenpauschale und Fahrkosten

Montag, 05. Juni 2006

Die DEVK in Hannover regulierte nach einem Verkehrsunfall die sogenannte Kostenpauschale mit 20,00 €. Da die Geschädigte weiterhin bei dem Unfall verletzt worden ist, machte sie zudem gegen die DEVK Fahrtkosten zum Krankenhaus geltend. Hier war die DEVK der Rechtsansicht, dass lediglich die Betriebskosten des KFZ zu erstatten seien und rechneten mit 0,09 € pro Kilometer ab.

Die Geschädigte zog jedoch vor das Amtsgericht in Hannover. Dieses verurteilte die DEVK (AZ: 506 C 18238/05) zur Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie zur Fahrtkostenerstattung iHv. 0,25 €/Kilometer.

Anmerkung der Redaktion: