Archiv für die Kategorie ‘DEVK’

DEVK – Theorie und Praxis – die 2.

Donnerstag, 18. Oktober 2007

„Wir wollen Schäden noch am Meldetag regulieren”, soweit die Werbung, die Praxis sieht ganz anders aus. Auf meinen freundlichen Hinweis, dass die gesetzte Regulierungsfrist längst abgelaufen ist und die angeblich zusammengetragenen Informationen 43 Tage nach dem Unfall nun doch wohl vorliegen dürften, schreibt de DEVK Folgendes:

„Wir haben Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Die ermittelnden Behörden entscheiden selbst über die Gewährung der Akteneinsicht. Auf den Zeitpunkt haben wir keinen Einfluss. Sobald wir einen Aktenauszug erhalten, melden wir uns sofort bei Ihnen.”

DEVK – Theorie und Praxis

Montag, 15. Oktober 2007

 „Wir wollen Schäden noch am Meldetag regulieren”, wirbt die DEVK. Soweit die Theorie.

Praxis: Schadensmeldung an DEVK am o3.o9.2007. Rückantwort am selben Tage – so weit, so gut. Aber auch nur so weit: „Zur Zeit tragen wir die Informationen zusammen, die für die Regulierung dieses Schadens wichtig sind. Sobald die Informationen vollständig sind, melden wir uns wieder bei Ihnen. Bitte haben Sie bis dahin ein wenig Geduld.”

Das ist heute 43 Tage (!) her.

DEVK – oder wie verdrehe ich die BGH-Rechtsprechung

Mittwoch, 27. Juni 2007

Oft ist hier über die Kürzung von Stundenverrechnungssätzen diskutiert worden.  Die Diskussion, ob gerechtfertigt oder nicht, lasse ich dahinstehen. Es geht mir nur darum  zu verdeutlichen, wie es die DEVK schafft, ein Urteil “zu verdrehen” und damit eine vollkommen falsche Aussage trifft. Dies ist m.E. für eine ordnungsgemäße Unfallabwicklung einfach untragbar.

“Der Geschädigte muss auch nach Auffassung des BGH (BGH vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02) eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit nutzen, wenn sie ihm mühelos zugänglich ist.” 

DEVK – AUFWACHEN !! Aktuelle BGH Rechtsprechung.

Mittwoch, 06. Juni 2007

Bereits hier hatten wir von einem Urteil des BGH berichtet. Demnach ist bei anteiliger Mithaftung der Rückstufungsschaden gemäß der Quote zu erstatten. Daher wurde die DEVK aufgefordert einen entsprechenden “Feststeller” abzugeben, dass in Zukunft der Höherstunfungsschaden gemäß der Quote in den Folgejahren anerkannt wird. Was schreibt mir jetzt die DEVK:

“Bei Mithaftung des Geschäigten kann dieser den Rückstunfungsschaden in der Vollkaskoversicherung nicht geltend machen. AG Duisburg-Ruhort 5.11.2001 – 10 C 258/00, SP 5/02, S. 171″.

Lieber Vorstand der DEVK, besteht seit 5 Jahren Tiefschlaf bei den Textbausteinbastlern ?, ist das Schadensystem veraltet ?, die Mitarbeiter schlecht geschult ? oder sollen die Anwälte für dumm verkauft werden. Das AG Hannover wird entscheiden :-)

DEVK – Schadensregulierung „noch am Meldetag” ???

Sonntag, 03. Juni 2007

Die DEVK reguliert einen Schaden per Verrechnungsscheck – anbei findet sich folgender Text:

„Wir wollen Schäden noch am Meldetag regulieren. Daher informieren Sie uns bitte über Ihren Schaden unmittelbar nach dessen Eintritt, bei einem Autounfall am besten noch vom Unfallort. Schnell gemeldet – schnell erledigt.”

Wollen die den Adressaten veralbern?

„Schäden noch am Meldetag regulieren …” Die Botschaft höre ich wohl, allein es fehlt der Glaube! Eine Schadensregulierung „noch am Meldetag” habe jedenfalls ich in der vergangenen 15 Jahren noch nicht erlebt – sie wäre ist auch völlig unrealistisch, da an einem Tag wohl kaum alle relevanten Unterlagen und Nachweise – insbesondere zur Schadenshöhe – zusammengestellt und der DEVK übermittelt werden können.

DEVK – liest, aber versteht immer noch nicht

Dienstag, 03. April 2007

Über die höchst eigenwilligen Rechtsansichten der DEVK war hier bereits berichtet worden.

Es ging darum, dass der Mandant seinen Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet hatte und nach Durchführung der Reparatur Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer verlangt, was die DEVK mit abwegigen Rechtsausführungen verweigert.

Daraufhin hatte ich mir erlaubt, einfach per e-mail auf das o.a. Posting zu verweisen. Daraufhin legt die DEVK noch einmal nach:

„Nach einer Entscheidung vom 30.05.2006 hat der BGH – VI ZR 174/05 – sich zu einem weiteren Fall des Kombinationsverbotes von fiktiver und konkreter Abrechnung geäußert. Sie haben die für Sie günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens gewählt. Anspruch auf Ersatz weiterer Leistungen besteht nur dann, wenn die konkreten Kosten im Wege der fiktiven Schadensabrechnung erhaltenen Betrag übersteigen.

DEVK – liest nicht oder versteht nicht

Mittwoch, 21. März 2007

Über einen erfolglosen Sparversuch der DEVK ist hier bereits berichtet worden.

Glaubt man nun aber, dass die DEVK danach und nach zwei verlorenen Instanzen jedenfalls hinsichtlich der seinerzeit nicht geltend gemachten und noch offenen Nutzungsausfallentschädigung sich etwas kooperativer zeigt, irrt man. Vielmehr wird man mit einem Textbaustein beglückt, der entweder auf mangelndes Mitdenken oder aber erhebliche Rechtsunkenntnis schließen lässt:

„Die Bestätigung über die Reparaturdurchführung reicht zum Nachweis eines entstandenen Nutzungsausfalls nicht aus. Mit der Reparaturdurchführung stehen nun die tatsächlichen Kosten des Unfallschadens fest, weshalb einer fiktiven Abrechnung die Grundlage entzogen ist. Zur Endabrechnung muss nun die Reparaturrechnung vorgelegt werden.”

DEVK – erfolgloser Sparversuch

Mittwoch, 14. März 2007

Nach einem Prozess durch zwei Instanzen steht nun endlich fest, dass die DEVK den gesamten Schaden des Mandanten zu ersetzen hat. Also entsprechendes Schreiben dorthin mit genauer Aufstellung von Forderungen und Zinsen über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren und der Bitte um Zahlung bis zum 15. März.

Das Antwortschreiben der DEVK vom 9. März geht am 14. März hier ein. Die DEVK meint, meine Zinsberechnung bis zum 15.o3. sei um sage und schreibe 14 Cent (!) zu hoch ausgefallen und fügt einen Verrechnungsscheck über den von ihr errechneten Betrag bei.