Archiv für die Kategorie ‘DA-direkt’

DA Direkt und mal wieder die Mietwagenkosten

Donnerstag, 31. Mai 2007

Inzwischen habe ich den Eindruck die DA direkt möchte der HUK-Coburg in der Schadensregulierung mit den Negativ-Beispielen den Rang ablaufen. Schreibt mir die Geschäftsführung der Zürich-Versicherung (Muttergeselschaft der Da direkt) hier noch, dass Sie nach Schwacke abrechnet und die Vollkaskoversicherung nach Schwacke anerkennt, so schlage ich jetzt, keine 10 Minuten später die nächste Akte auf (falls die DA Direkt mitliest 245/06-810773/E) und erhalte ein Schreiben von der Sachbearbeiterin in dem folgender Satz steht: “In den Schwacke-Tarifen ist eine Vollkaskoversicherung berücksichtigt”. Dies ist schlicht falsch, denn ausweislich Seite 9 des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 ist eine Vollkaskoversicherung nicht in den Schwacke-Listen enthalten und die Muttergesellschaft erkennt diese Position ja auch an … kein Kommentar

DA direkt - das Problem der fiktiven Abrechnung

Mittwoch, 30. Mai 2007

Grundsätzlich erhält der Geschädigte die fiktiven Reparaturkosten nur für den Fall, dass die Reperaturkostensumme geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert - außer er kann nachweisen, dass er das beschädigte Fahrzeug 6 Monate weiternutzt. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes hatte ich bereits hier hingewiesen. Dieser Zeitmoment ist jetzt verstrichen und die Differenz wurde geltend gemacht, nachdem bereits die DA-Direkt im selben Schadenfall unklar formulierte. Auch hierüber wurde hier berichtet. Der Nachweis der Weiternutzung wurde nunmehr geführt und die DA direkt schreibt nun: “Wir bitten um Übersendung der Reparaturrechnung bzw. Reparaturnachweis.” Trotz klarer Sach,- und Rechtslage muss man wohl nunmehr wieder die Gerichte bemühen ….

DA direkt und der “Totalschaden”

Donnerstag, 11. Januar 2007

Laut Gutachten betrugen die Reparaturkosten brutto 1720,76 €, der Wiederbeschaffungswert lag bei 1800,00 €. Was schreibt heute mir die DA DIREKT ?

“Die Reparaturkosten übersteigen den Wert des Fahrzeuges, den es vor Schadenereignis hatte. Wir haben den Schadenfall daher auf Basis des wirtschaftlichen Totalschadens abgerechnet”

Einem versierten Leser ist klar, was die DA direkt ausdrücken möchte. Eine Reparatur hat nicht stattgefunden und fiktive Reparaturkosten erhält der Geschädigte nämlich nur noch, wenn die Reparaturkostensumme geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Dies ist hier der Fall, aber nach 6 Monaten steht dem Mandanten natürlich noch die Abrechnung auf Gutachtenbasis zu. Wir werden sehen, wie sich die DA Direkt in 4 Monaten verhält.

DA-Direkt “Unfallabrechnung verschachtelt und gekürzt”

Dienstag, 08. August 2006

Die nachfolgende Schadensabrechnung der DA-direkt ist es wert veröffentlich zu werden.

Reparaturkosten 3.064,01
Mietwagenkosten 654,99
Azug Mietwagen -399,79
Kostenpauschale 25,00
RA-Gebühren 350,44
Summe 3.694,65
bereits gezahlt 262,16
Restzahlung 3.432,49

Auf den ersten Blick scheint bis auf die Kürzung der Mietwagenkosten alles in Ordnung zu sein. Nun kann man sich sicherlich fragen, wo die Kürzung versteckt ist. Es ist eine Kürzung von 262,16 €. Dies sind nämlich die Kosten des Sachverständigen, die vorher nicht in der Forderungsaufstellung erfasst wurden. Also zieht die DA-direkt von dem noch auszuzahlenden Entschädigungsbetrag einfach die SV-Kosten ab, ohne sie vorher ins Haben zu stellen.

DA Direkt - dreister geht es kaum noch

Dienstag, 18. Juli 2006

Mandant war unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Er entschied sich teilweise Nutzungsausfall geltend zu machen. Für 2 Tage brauchte er einen Mietwagen. Die Reparatur dauerte sodann vom 15.12.05 bis 27.12.05. Die DA direkt zahlte Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 15.12. bis 20.12.2006. Für den Mietwagen erstattete sie Vorhaltekosten, da der der Mandant bitte die Mietwagenkonzession vorlegen soll. Der weitere Zeitraum für den Nutzungsausfall vom 22.12.2005 bis 27.12.2005 wurde auch auf Anforderung “totgeschwiegen”. Der RA wandte sich sodann an die BAFIN (Bundesanstalt für Finanzdientleistungsaufsicht). Die DA direkt gestand ein, (more…)

DA, DEVK und der BGH

Dienstag, 18. Juli 2006

Der Mandant bringt seinen BMW nach einem Unfall in eine BMW-Werkstatt. Der hinzugerufene Sachver- ständige ermittelt die Reparaturkosten u.a. aufgrund der Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt. Die DA, von mir u.a. zur Bezahlung der Reparaturkosten gem. diesem Gutachten aufgefordert, kürzt u.a. die Stundenlöhne unter Hinweis auf BGH DAR 2003, 373/374. Dort - es handelt sich um das Urteil vom 29.04.03, AZ: VI ZR 398/02 - heißt es: “Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.”
Diese Aussage - sollte man meinen - ist eindeutig. Die DA entnimmt jedoch einem obiter dictum dieser Entscheidung (”Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Repa- raturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß”) das Recht, dem Geschädigten unter Hinweis auf eine nicht markengebundene Karlsruher Werkstatt und deren günstigere Stundenlöhne entgegen der eindeutigen Aussage des BGH die Erstattung des von der BMW-Werkstatt angesetzten Arbeitslohns teil- weise zu verweigern.
Der BMW-Werkstatt war übrigens von der DA eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung erteilt wor- den. Dies nährt den Verdacht, dass durch das jetzige Streichen von Rechnungsteilen der Mandant für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts abgestraft werden soll!