AXA - mag’s lieber teurer
Dienstag, 26. Juni 2007In einer Unfallsache hat der Mandant nach einigem Hin und Her sich für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs statt der (möglichen) Reparatur entschlossen und ich rechne ich gegenüber der AXA den Fahrzeugschaden unter Hinweis auf einschlägige BGH-Rechtsprechung wie folgt ab:
Wiederbeschaffungswert 7.800,00 € - Restwert 3.800,00 € = 4.000,00 €
Die AXA hingegen vertritt bei Brutto-Reparaturkosten von 4.300,28 € hartnäckig die Auffassung , es hätte repariert werden müssen, und rechnet wie folgt ab:
Reparaturkosten, netto 3.707,14 € - Verbringungskosten 84,00 € - 10 % Ersatzteilaufschlag 89,77 € = 3.533,37 €. Tapfer streicht sie auch sämtliche sonstigen im Rahmen der Ersatzanschaffung angefallenen Kosten. Gegen den fälligen Mahnbescheid wird Widerspruch eingelegt und nach meiner Anspruchsbegründung wacker Klagabweisung beantragt.