Archiv für die Kategorie ‘Axa Versicherung’

Die neu definierten Maßstäbe der AXA

Mittwoch, 30. November 2011

In einer Verkehrsunfallsache schreibt die AXA einem Kollegen:

Unsere Eintrittspflicht prüfen wir noch. Zur Bearbeitung benötigen wir die Bescheinigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass der Schaden dort gemeldet wurde.

Dass das eine Anspruchsvoraussetzung sein sollte, wäre mir neu. ;-)

AXA – Gaga?

Donnerstag, 10. Februar 2011

кожени спалниBei einer fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens legt die AXA das Sachverständigengutachten professionellen Rechungskürzern (ControlExpert) vor. Ergebnis:

Eine Position in dem Sachverständigengutachten ist (angeblich) nicht nachvollziehbar. O.K., darüber wird mit dem Sachverständigen des Mandanten zu reden sein.

Natürlich wird auch eine andere ach so hochqualitative Werkstatt benannt – auch das ist heute leider üblich.

Dass diese im Ergebnis dann aber 7,40 € teurer ist als die im Sachverständigengutachten erwähnte, verwundert dann doch.

AXA – Maßstäbe “wirklich” neu definiert !?!

Donnerstag, 24. Juni 2010

Die folgende Sache gehört eigentlich eher in eine Rubrik kurioses – oder hat die AXA wirklich die Maßstäbe neu definiert ?

Die Rechtsanwälte activeLAW unterhalten neben dem Hauptbüro in Hannover auch ein Büro in Merzig / Saarland. Die Postausfertigung läuft größtenteils über Hannover. Der Geschädigte in diesem Fall wohnt jedoch im Saarland. Nun kommt der Prüfbericht der AXA-Versicherung mit den üblichen Kürzungen und dann noch der Verweis auf die Referenzwerkstätten, die ja so günstig arbeiten. Die Referenzwerkstätten befinden sich aber in Hannover und nicht am Wohnort des Mandanten. Also keine Entfernung von 10 oder 15km, sondern von 520km. Hier hat wohl jemand nicht aufgepasst, oder ? Aber die Sache heißt ja “PremiumCheck”. Wirklich sehr gut, liebe Experten von ControlExpert !

AXA – mag’s lieber teurer

Dienstag, 26. Juni 2007

In einer Unfallsache hat der Mandant nach einigem Hin und Her sich für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs statt der (möglichen) Reparatur entschlossen und ich rechne ich gegenüber der AXA den Fahrzeugschaden unter Hinweis auf einschlägige BGH-Rechtsprechung wie folgt ab:

Wiederbeschaffungswert    7.800,00 € -  Restwert    3.800,00 €  =  4.000,00 €

Die AXA hingegen vertritt bei Brutto-Reparaturkosten von 4.300,28 € hartnäckig die Auffassung, es hätte repariert werden müssen und rechnet wie folgt ab:

Reparaturkosten, netto 3.707,14 € – Verbringungskosten  84,00 € – 10 % Ersatzteilaufschlag 89,77 € =    3.533,37 €. Tapfer streicht sie auch sämtliche sonstigen im Rahmen der Ersatzanschaffung angefallenen Kosten.  Gegen den fälligen Mahnbescheid wird Widerspruch eingelegt und nach meiner Anspruchsbegründung wacker Klagabweisung beantragt.

AXA – Wertminderung auch ohne SV-Gutachten?

Donnerstag, 21. Juni 2007

Der Kollege Schiefer berichtet über eine interessante Rechtsauffassung der AXA zur Frage, ob für die Festlegung der Wertminderung an einem unfallbeschädigten Fahrzeug ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Sie schreibt ihm:

„ … Im übrigen ist die Berechnung der Wertminderung nicht Aufgabe des Sachverständigen sondern kann nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten vorgenommen werden. …”"

Muss ich mir für die nächste Schadensregulierung mit der AXA dringend merken. Wertminderung „nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten”, dass lässt viel Verhandlungsspielraum!

Rechtswidrige Kürzungswelle bei fiktiver Abrechnung

Mittwoch, 23. Mai 2007

Obwohl das sog. “Porsche-Urteil” des BGH bei den Versicherungen bekannt ist, kürzen momentan immer mehr Versicherer bei fiktiver Abrechnung anhand eines sog “Prüfberichtes” die Reparaturkosten um die Positionen “UPE-Aufschlag”, “Verbringungskosten” und “Lohnkosten”. Es handelt sich um die Axa und die Gothaer.

In einem Schreiben der Axa heißt es:

“Die Preise für Ersatzteile wurden in Anlehnung an die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE) des Herstellers kalkuliert. Die Lohnkosten wurden auf Basis der Preise regionaler Fachwerkstätten kalkuliert. Es wurde ein Stundensatz von 72.00 EUR zugrunde gelegt. Die Lohnkosten sind nicht im vollen Umfang schadenbedingt erforderlich und wurden um die angegebene Position reduziert:

AXA – provoziert Klage

Freitag, 13. April 2007

Über die offensichtlich mangelnde Lesefähigkeit mancher Sachbearbeiter der AXA war hier ja schon berichtet worden. Nun setzt man dort noch einen drauf:

„Den ihrem Fax vom 30.03.2007 beigefügten Unterlagen entnehmen wir anhand der Durchnummerierung auf den Seiten, dass die amtliche Ermittlungsakte mindestens 12 Seiten umfassen muss. Uns wurden lediglich drei Seiten zur Verfügung gestellt”

Wie man zu der Auffassung gelangt, die „amtliche Ermittlungsakte” müsse „mindestens 12 Seiten umfassen” (die polizeiliche Unfallanzeige ist mit „Blatt 1″, „Blatt 2″, „Blatt 3″ bezeichnet), ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Auffassung der dortigen VN, als Linksabbiegerin den Unfall mit der in gerader Richtung entgegenkommenden Mandantin nicht alleinschuldhaft verursacht zu haben.

AXA – wer lesen kann …

Mittwoch, 04. April 2007

In einer Unfallsache erbittet die AXA eine Kopie der Ermittlungsakte. Daraufhin übersende ich die polizeiliche Unfallanzeige und teile ergänzend Folgendes mit:

“Angesichts der Tatsache, dass vor Ort lediglich eine mündliche Verwarnung ausgesprochen worden ist, dürfte eine offizielle Ermittlungsakte auch nicht angelegt werden.”

Antwortschreiben der AXA:

„.. bestätigen wir den Erhalt Ihres Faxes. Bitte übersenden Sie uns den vollständigen Aktenauszug. Für Ihre Bemühungen bedanken wir und bereits um voraus.”

Im Moment bin ich gerade sehr bemüht, nicht telefonisch unhöflich zu werden …