Archiv für die Kategorie ‘Allgemeines’

Die sog. „Sechs-Monats-Frist” und ihre Nachwirkungen

Dienstag, 14. Juli 2009

Der BGH das hatte Chaos, das er mit seinen missverständlichen Entscheidungen zur sog. Sechs-Monats-Frist angerichtet hatte, mit dem Beschluss VI ZB 22/08 vom 18. 11. 2008 endlich wieder aufgeräumt. Die Nachwirkungen beschäftigten allerdings noch die Gerichte, wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf I-1 W 41/08 vom 14.01.2009 zeigt:

Berechtigung zur Klage auf Ersatz von Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze bei Weigerung der Auszahlung vor Ablauf von 6 Monaten

Der Geschädigte ist berechtigt, Klage zu erheben, wenn er zulässigerweise eine Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze hat durchführen lassen und die Versicherung die Auszahlung des aufgewendeten Betrages mit dem Hinweis auf die Haltefrist für den Zeitraum von 6 Monaten verweigert.

“Anti-DEKRA-Verein”

Sonntag, 22. März 2009

Die Kollegen Brandt, Weinreich & Coll. schlagen zurück gegen das DEKRA-Schadensmanagement und haben den Verein der unabhängigen Sachverständigen und Rechtsanwälte im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg e.V. gegründet:

Wir über uns
Diese Internetseite wird betrieben von dem Verein der unabhängigen Sachverständigen und Rechtsanwälte im Landgerichtsbezirk Neubrandenburg e.V. Gegründet wurde dieser Verein als Reaktion auf das Schadenmanagement der KFZ-Haftpflichtversicherungen sowie insbesondere als Reaktion auf das Unfallschadenmanagement der Dekra Claims Services GmbH. Mit dieser Internetseite will der Verein eine unabhängige, objektive und von der Versicherungswirtschaft unabhängige regionale Unfallregulierung fördern.

Keine schlechte Idee!

Abwrackprämie und der Haftpflichtschaden

Mittwoch, 14. Januar 2009

Die Abwrackprämie ist beschlossen. Bei Verschrottung eines Fahrzeuges älter als 9 Jahre, welches mindestens 1 Jahr im Besitz des Eigentümers ist, gibt die Bundesregierung beim Kauf eines Neu-KFZ eine Subvention von 2500 €. Welche Auswirkungen hat dies auf die kommenden Haftpflichtfälle ? Dies möchte ich hier zur Diskussion stellen:

Beispiel: KFZ 10 Jahre, Unfall, Totalschaden, Wiederbeschaffungswert 4000,00 €, Restwert nach Unfall 500 €. Geschädigter verkauft das KFZ nicht, sondern lässt es nachweislich verschrotten, denn so bekommt er 2500 €. Von der Versicherung lässt er sich den Restwert von 500 € anrechnen. Erhält also 3500 € von der Versicherung und 2500 € vom Staat. Gewinn 2.000 € ? Ohne den Unfall hätte er das KFZ weitergefahren und nicht verschrotten lassen, denn es war ja noch 4.000 € wert.

Er ist da! Der BGH- Beschluss zur 130%- Regelung

Donnerstag, 18. Dezember 2008

Der BGH hat mit den Beschluss vom 18.11.2008 -Aktenzeichen VI ZB 22/08- endlich Stellung zu den Problem der Fälligkeit der Reparaturkostenforderung bei Reparatur im Bereich der 130% genommen. Bei einzelnen Versicherern ist in der Vergangenheit auch bei durchgeführter Reparatur die Fälligkeit der Forderung erst nach Ablauf von sechs Monaten angenommen worden. Mit dieser-bei genauerer Prüfung schon immer als fehlerhaft anzusehenden-Einstellung hat der Bundesgerichtshof nunmehr Schluss gemacht. In der vorgenannten Entscheidung hat er deutlich darauf hingewiesen, das bei vollständiger und fachgerechter Reparatur der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst nach sechs Monaten fällig wird.

Etwas ist faul im Staate Allianz

Mittwoch, 26. November 2008

Mitarbeiter bilden den Kern eines Unternehmens!

Was aber bedeutet es dann für ein Unternehmen, wenn seine Mitarbeiter offen erklären, ihnen sei das Unternehmen egal, weil das Unternehmen ihnen nicht nachvollziehbare Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen auferlegt hat? Das Unternehmen fault von innen heraus, jedenfalls gärt es gewaltig!

Für betroffene Geschädigte, die auf eine Regulierung ihres Unfallschadens warten, bedeutet es zumindest Frustration. Für ihre Anwälte bedeutet das hierneben einen erheblichen Mehraufwand und Nerven, zuweilen auch der Verlust von Glaubwürdigkeit, jedenfalls aber eine Störung des in den meisten Fällen sehr vertrauensvollen Mandatsverhältnisses.

VHV-Versicherung zahlt erst nach Kontenpfändung !

Dienstag, 14. Oktober 2008

Die VHV Allgemeine Versicherung AG in Hannover regulierte den Unfallschaden eines Mandanten außergerichtlich trotz eindeutiger Haftung nur zum Teil. Mehrere Zahlungsaufforderungen meinerseits mit Frist- und Nachfristsetzungen blieben erfolglos. Unter dem 26.05.2008 reichte ich daher bezüglich des Restschadens des Mandanten Zahlungsklage gegen die VHV ein. Im Verhandlungstermin am 11.08.2008 ließ die VHV zu meiner Überraschung Versäumnisurteil gegen sich ergehen, nachdem sie zuvor ihre Verteidigungsabsicht gegenüber dem Gericht angezeigt hatte, auf die Klage aber nicht erwiderte. Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig, da die VHV keinen Einspruch einlegte. Mit Schreiben vom 21.08.2008 forderte ich die VHV unter Fristsetzung zum 02.09.2008 zur Zahlung der ausgeurteilten Beträge auf und kündigte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für den Fall der Nichtzahlung an. Die VHV reagierte auch auf dieses Schreiben nicht, eine Zahlung erfolgte nicht. Mit Datum vom 08.09.2008 beantragte ich den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um das Konto der Versicherung zu pfänden. Der Pfändungsbeschluss wurde offensichtlich gestern der VHV und deren Bank zugestellt, denn mit Schreiben vom 13.10.2008 teilt die VHV nun mit, sie habe die Urteilssumme zuzüglich Zinsen und Kosten des Verfahrens (gemäß dem mir noch gar nicht vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss!) an uns gezahlt. In dem Schreiben heißt es zum Schluss:

HUK-Coburg – etwa doch lernfähig !?

Samstag, 06. September 2008

Mit einem identischen Fall wie unten in dem Beitrag des Kollegen Melchior vom 02.09.2008 hatte ich mich im Mai/Juni 2008, also zeitlich lange nach dem oben zitierten Urteil des LG Hamburg vom 24.08.2007 und auch zeitlich nach dem im DAR veröffentlichen Urteil des LG Hamburg vom 02.05.2008  zu befassen.

HUK Coburg – Nur dreist ?!

Dienstag, 02. September 2008

Über einen vom LG Hamburg zur Frage der lästigen „Sechsmonatsfrist” in den sog. „130%-Fällen” mit Urteil 331 O 28/07 vom 24.o8.2007 entschiedenen Fall war u.a. hier schon ausführlich berichtet worden. Das LG fand klare Worte:

Es existiert keine Vorschrift, wonach einem Geschädigten, der im Rahmen der 130 %-Grenze konkret nach Reparaturrechnung abrechnet, zunächst nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten, die Differenz zu den vollen Reparaturkosten aber erst nach weiterer Nutzung des Fahrzeugs für sechs Monate fällig ist.