Die sog. „Sechs-Monats-Frist” und ihre Nachwirkungen
Dienstag, 14. Juli 2009Der BGH das hatte Chaos, das er mit seinen missverständlichen Entscheidungen zur sog. Sechs-Monats-Frist angerichtet hatte, mit dem Beschluss VI ZB 22/08 vom 18. 11. 2008 endlich wieder aufgeräumt. Die Nachwirkungen beschäftigten allerdings noch die Gerichte, wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf I-1 W 41/08 vom 14.01.2009 zeigt:
Berechtigung zur Klage auf Ersatz von Reparaturkosten im Rahmen der 130%-Grenze bei Weigerung der Auszahlung vor Ablauf von 6 Monaten
Der Geschädigte ist berechtigt, Klage zu erheben, wenn er zulässigerweise eine Reparatur im Rahmen der 130%-Grenze hat durchführen lassen und die Versicherung die Auszahlung des aufgewendeten Betrages mit dem Hinweis auf die Haltefrist für den Zeitraum von 6 Monaten verweigert.