Archiv für die Kategorie ‘Allgemeines’

Direct Line- kreativ :-(

Freitag, 28. Oktober 2011

Die direkt-line Versicherung ist zumindest kreativ in der Auslegung der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Verweisung auf nicht markengebundene Fachwerkstätten:

Wir haben dort einen Schaden für ein VW Polo Baujahr 2009 angemeldet und fiktiv abgerechnet. Im Abrechnungsschreiben haben wir auf das Alter des Fahrzeuges und auf die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des BGH damit eine Verweisung auf nicht markengebundene Fachwerkstädten ausscheidet, hingewiesen .

Heute erreicht uns das Abrechnungsschreiben der Versicherung, wonach zwei alternative Werkstätten benannt werden, die eine ist Markenwerkstatt für die Firma Rover, die andere für Ford. Das Schreiben enthält ferner den Hinweis darauf, dass unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH nunmehr markengebundene Werkstätten benannt werden. Diese wären in jedem Fall gleichwertig. Woraus sich dieses ergibt, wird allerdings nicht erklärt.

Sachverständigenhonorar unterliegt nicht der Haftungsquote

Montag, 21. März 2011

wie der Kollege Vogel  hier mitteilt, hat das OLG Rostock mit den aus dem Urteil des AG Siegburg bekannten Argumenten die Gutachterkosten von der Aufteilung entsprechend der Haftungsquote ausgenommen und spricht sie trotz 1/3 – Mithaftung voll zu.

1,5 als Regel(mittel-)gebühr?!

Montag, 07. März 2011

der BGH hat in einer Entscheidung aus dem Januar 2011 ( IX ZR 110/10) zur Frage der außergerichtlichen Gebührenhöhe entschieden. Er hat, allerdings unter Hinzuziehung altbekannter Richtlinien, nunmehr eine sehr weit gehende Möglichkeit der Erhöhung der Gebühr auf 1,5 eröffnet:

die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf einer 1,5-fache Gebühr ist einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festsetzung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 v.H. zustehtHält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenzen, ist die von ihm festgesetzte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten zu übernehmen. Mit der Erhöhung der in jedem Fall angemessenen Gebühr um 0,2 haben die Rechtsanwälte des Klägers die Toleranzgrenze eingehalten.

Uestra Hannover und die 130%-Grenze

Donnerstag, 23. Dezember 2010

Wenn es nicht so traurig ist, dass die Mandantin auf das Geld wartet, könnte man über diese Rechtsansicht des Stabsbereich Rechts- und Grundsatzangelegenheiten Team Schadenregulierung der Uestra-Hannover nur noch lachen ! Aber WBW und WBA sind schon schwer zu unterscheiden !

Sehr geehrter Herr Kasulke,

die 130% Grenze ist uns durchaus geläufig!

Wiederbeschaffungswert 4.800,00 Euro
Abzgl. Restwert 1.020,00 Euro
= 100% 3.780,00 Euro
130% 4.914,00 Euro
Reparaturkosten < 164% 6.205,04 Euro

Mit freundlichen Grüßen
A... T.....
üstra Hannoversche Verkehrsbetriebe AG
Stabsbereich Rechts- und Grundsatzangelegenheiten Team Schadenregulierung Am Hohen Ufer 6
30159 Hannover
Germany
Tel. +49 (0)511 1668-2388
Fax +49 (0)511 1668-2487

Kravag und die Gutachtenprüfung

Freitag, 15. Oktober 2010

die Kravag hat eine interessante Rechtsansicht zu Möglichkeit von Gutachtenprüfungen:

ein Unfall ereignete sich am 16. 09. 2010. Ein Gutachten wird erstellt und kommt zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten brutto in Höhe von 11.528,10 € zu zahlen sind, der Wiederbeschaffungswert liegt bei 16.950,00 €, der Restwert bei 8.300,00 €.

Am 28. September wird somit auf Basis des wirtschaftlichen Totalschadens abgerechnet und der Wiederbeschaffungsaufwand mit 8.650,00 € geltend gemacht. Wenig später informiert mich der Mandant darüber, dass er sein Fahrzeug bereits veräußert hatte. Er legt mir dazu den Kaufvertrag vom 28. 09. 2010 vor. Die Kravag wird umgehend von der Veräußerung informiert.

Prüfungsbericht eines DEKRA-Partners !

Donnerstag, 01. Juli 2010

Der wehrten Leserschaft des Unfallblogs möchte ich diesen
Prüfbericht nicht vorenthalten. Interessant, dass es sich “rechnet” für 12 € ein Gutachten zu überprüfen und zusätzlich noch die Wertminderung der Höhe nach zu überprüfen. Interessant ist auch die Rechnung ! Kein Leistungszeitraum, keine Rechnungsnummer …….

HDI – Abrechnungsgrundsätze einmal anders

Mittwoch, 14. April 2010

Ein Unfallschaden sollte von der HDI reguliert werden.  Im Gutachten sind dazu folgende Daten festgestellt worden:

Reparaturkosten brutto 1420 €

Wiederbeschaffungswert brutto 1600 €

Restwert brutto 300 €

Es wurde auf Basis des wirtschaftlichen Totalschadens abgerechnet. Im Abrechnungsschreiben ist der Hinweis auf die BGH- Rechtsprechung enthalten gewesen.  Nach dieser Rechtsprechung muss, wie den meisten hier bekannt sein dürfte,  für die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes auf die Bruttowerte aus dem Gutachten abgestellt werden. ( VI ZR 100/08)

Natürlich regulierte der HDI lediglich die Nettoreparaturkosten.

Interversicherung- Bockig und unverständig

Donnerstag, 18. Februar 2010

Heute berichte ich über die Praxis der Schadenregulierung bei der Inter- Versicherung. Diese wurde als private Haftpflichtversicherung eines unfallverursachenden Radfahrers in Anspruch genommen.

Zunächst hat der Mandant nach Einholung eines Gutachtens selbst versucht, den Schaden zu regulieren. Im Gutachten sind Reparaturkosten von brutto circa 5500 €, ein Wiederbeschaffungswert von 6900 € und ein Restwert von 2300 € angegeben. Auf das Anschreiben des Mandanten reguliert die Inter-Versicherung einen Betrag von….

2300 €!!!

Für den Schlüsselbeinbruch des Mandanten, welcher ihn einen Monat außer Gefecht gesetzt hat, hält sie ein Schmerzensgeldanspruch von 600 € für angemessen.