Archiv für die Kategorie ‘aktuelle Rechtsprechung’

Kosten der Einholung der Kostendeckungszusage erstattungsfähig

Mittwoch, 08. April 2009

Die Verkehrsanwälte haben eine interessante Entscheidung des AG Karlsruhe 5 C 185/08 vom 10. Juni 2008) veröffentlicht:

Die geltend gemachten Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten sind als erforderlicher Schaden zu erstatten.

Nachdem die Beklagte als Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger mit Datum von 5.6.2007 eine Regulierung mangels Haftung abgelehnt hatte, durfte der Kläger seinen Pro-zessbevollmächtigten mit der Einholung einer Deckungsschutzzusage beauftragen. Dies war erforderlich, um die Ansprüche des Klägers gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten durchsetzen zu können, zumal die Beklagte weiterhin eine Regulierung des Unfallschadens ablehnte.

Es bleibt dabei – der örtliche Restwert ist entscheidend

Dienstag, 17. Februar 2009

Eigentlich entspricht es der zumindest herrschenden Meinung bzw. Rechtsprechung: Ein Sachverständiger darf sich bei der Ermittlung des Restwerts eines Fahrzeugs am örtlichen Markt orientieren und muss keine speziellen Restwertbörsen berücksichtigen.

Aber dennoch wollte es ein Versicherer mal wieder wissen – und holte sich beim BGH eine saubere Abfuhr:

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
BGH VI ZR 205/08 vom 13.o1.2009 (LS)

Aber versuchen kann man’s ja mal, oder? ;-)

Unfall-Kfz muss Gegenseite nicht “vorgestellt” werden

Dienstag, 28. Oktober 2008

Eine aktuelle Entscheidung des AG Solingen, speziell für die “Nachbesichtiger” unter den Versicherungen:

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, der Haftpflichtversicherung des Schädigers das beschädigte Fahrzeug zu einer Inaugenscheinnahme vorzuführen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 158 d Abs. 3 VVG (a.F.), nach dem der Geschädigte nur die Vorlage von Belegen schuldet, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann.

Porsche heißt Porsche und nicht Hinterhofswerkstatt

Montag, 30. Juni 2008

Im Rahmen des sog. aktiven Schadensmanagements versuchen einige Versicherungen, den Geschädigten vorzuschreiben, in welcher Höhe sie Schadensersatz erhalten und wer ihr Fahrzeug reparieren soll. Hierbei wird meistens das sog. “Porsche-Urteil” (BGH vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02) bemüht. Nach diesem BGH-Urteil sollte es eigentlich ausdiskutiert sein, daß der Geschädigte insbesondere die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Unter Zitat dieser Entscheidung wird den Geschädigten gleichwohl die Entschädigung gemäß Sachverständigengutachten verwehrt, weil der BGH angeblich gerade nicht ausgeführt habe, daß die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen seien (das ist falsch, in der BGH-Entscheidung ist mehrfach von einer Porsche-Werkstatt als Maßstab die Rede) und außerdem, daß der BGH eine Einschränkung gemacht habe. Der Geschädigte müsse sich auf eine für ihn günstigere und angemessene Möglichkeit der Reparatur verweisen lassen. Seitdem wird versucht, den Geschädigten auf sog. “Partnerwerkstätten” zu verweisen, die mit weit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen kalkulieren. Es werden dann in aller Regel nicht markengebundene kleinere Werkstätten genannt, die angeblich zu diesen Preisen arbeiten.

Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” – Oder doch (noch) nicht?

Montag, 09. Juni 2008

Das kommt davon, wenn man schnell + aktuell sein will, sich dabei auf eine falsche Fährte locken lässt, Urteilsgründe dann in einer vorgefassten Erwartungshaltung liest und dabei den Tatbestand vernachlässigt:

Am Ende der Gründe des besagten BGH-Urteils VI ZR 237/07 vom 22. April 2008 heißt es:

Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten.

Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle”

Montag, 09. Juni 2008

Nachtrag bzw. Vorwort: Noch nicht ganz, s. hier!

Die sog. „Sechsmonatsfrist” hat in letzter Zeit auch hier für hitzige Diskussionen gesorgt. Nun liegt ein neues Urteil des BGH (VI ZR 237/07 vom 22. April 2008) zu dieser Thematik vor, das die Diskussion wohl mehr oder weniger beendet – zu Lasten der Geschädigten. Die Entscheidungsgründe geben zunächst die bisherige Rechtslage zutreffend wieder:

Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173).

OLG Celle erteilt „Sechsmonatsfrist” eine Absage

Samstag, 10. Mai 2008

Das OLG Celle hat mit Beschluss 5 W 102/07 vom 22.o1.2008 in erfrischender Klarheit betont, dass ein Geschädigter jedenfalls dann nicht auf die – nach Meinung gewisser Versicherer generell geltende – sog. „Sechsmonatsfrist” verwiesen werden kann, wenn er durch Reparatur seines PKWs sein Integritätsinteresse hinreichend dokumentiert:

Orientierungssätze des Autors

1. Wenn die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten im Rahmen von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (so genannter 130 %-Fall), gebietet es das Integritätsinteresse des Geschädigten, dass er den Pkw auf Kosten des Schädigers reparieren und weiter nutzen darf.

Die sog. „Sechsmonatsfrist” – Es bleibt spannend

Mittwoch, 02. April 2008

Die Frage, ob bei Kfz-Schadensregulierungen im Rahmen der sog. 130%-Grenze zunächst nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen ist und die Differenz zu den tatsächlichen Reparaturkosten erst nach einer Nutzung des Fahrzeugs für weitere sechs Monate, wird seit längerem hitzig diskutiert. Während überwiegende Rechtsprechung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte dieser Theorie weitestgehend eine Absage erteilt hat, scheinen Entscheidungen des BGH in letzter Zeit in diese Richtung zu gehen. Auffälligerweise wurden hier allerdings gerade solche Fälle zum BGH getrieben, wo der Geschädigte im Rahmen der 130%-Grenze sein Fahrzeug repariert und danach alsbald veräußert hatte. Dies wertete der BGH dann als Indiz für ein eben gerade nicht vorhandenes Integritätsinteresse und sprach dem Geschädigten nur den Wiederbeschaffungsaufwand zu, vgl. z.B. BGH VI ZR 89/07 vom 13.11.2007.