Archiv für die Kategorie ‘aktuelle Rechtsprechung’

Geschwindigkeitsmessung mittels VKS als verfassungswidrig angesehen

Freitag, 21. August 2009

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html

Dann schauen wir mal weiter !

fiktive Abrechnung – Stundenverrechnungssätze – der BGH entscheidet

Mittwoch, 19. August 2009

Nach hier vorliegenden Informationen soll sich der Bundesgerichtshof am 20.10.2009 zu der umstrittenen Rechtsfrage äußern, ob eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze auf den Stundenlohn nicht markengebundener Fachwerkstätten mit dem Schadensrecht vereinbar ist. Hoffen wir auf eine klare Entscheidung des Bundesgerichtshofes, da nach dem jetzigen Kenntnisstand das KFZ des Geschädigten bereits einige Jahre alt war und somit der BGH wieder sich schwammig äußern könnte; frei nach dem Motto: “Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass sein x-Jahre altes Auto regelmäßig in einer markengebundene Fachwerkstatt gewartet wird. Daher hat er vorliegend kein Anspruch auf die Abrechnung der Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fachwerkstatt. Die Frage, ob eine Kürzung auch bei neuen Fahrzeugen, die regelmäßig in einer Fachwerkstatt gewartet werden rechtens ist, musste daher im vorliegenden Streitfall nicht entschieden werden”

BGH-Urteil zur Neuwertabrechnung

Dienstag, 07. Juli 2009

Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit Urteil vom 09.06.2009, AZ: VI ZR 110/08 zu der Frage der Neuwertabrechnung nach einem Verkehrsunfall beschäftigt. Der BGH hält zunächst an der 1000km-Grenze fest. Weiterhin führt der BGH aus, dass ein Anspruch auf Neuwertabrechnung besteht, wenn eine erhebliche Beschädigung vorliegt. Der BGH äußert sich dann auch zu der Frage, was erheblich sei:

Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen.

Kosten der Einholung der Kostendeckungszusage erstattungsfähig

Mittwoch, 08. April 2009

Die Verkehrsanwälte haben eine interessante Entscheidung des AG Karlsruhe 5 C 185/08 vom 10. Juni 2008) veröffentlicht:

Die geltend gemachten Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten sind als erforderlicher Schaden zu erstatten.

Nachdem die Beklagte als Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger mit Datum von 5.6.2007 eine Regulierung mangels Haftung abgelehnt hatte, durfte der Kläger seinen Pro-zessbevollmächtigten mit der Einholung einer Deckungsschutzzusage beauftragen. Dies war erforderlich, um die Ansprüche des Klägers gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten durchsetzen zu können, zumal die Beklagte weiterhin eine Regulierung des Unfallschadens ablehnte.

Es bleibt dabei – der örtliche Restwert ist entscheidend

Dienstag, 17. Februar 2009

Eigentlich entspricht es der zumindest herrschenden Meinung bzw. Rechtsprechung: Ein Sachverständiger darf sich bei der Ermittlung des Restwerts eines Fahrzeugs am örtlichen Markt orientieren und muss keine speziellen Restwertbörsen berücksichtigen.

Aber dennoch wollte es ein Versicherer mal wieder wissen – und holte sich beim BGH eine saubere Abfuhr:

Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
BGH VI ZR 205/08 vom 13.o1.2009 (LS)

Aber versuchen kann man’s ja mal, oder? ;-)

Unfall-Kfz muss Gegenseite nicht “vorgestellt” werden

Dienstag, 28. Oktober 2008

Eine aktuelle Entscheidung des AG Solingen, speziell für die “Nachbesichtiger” unter den Versicherungen:

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, der Haftpflichtversicherung des Schädigers das beschädigte Fahrzeug zu einer Inaugenscheinnahme vorzuführen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 158 d Abs. 3 VVG (a.F.), nach dem der Geschädigte nur die Vorlage von Belegen schuldet, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann.

Porsche heißt Porsche und nicht Hinterhofswerkstatt

Montag, 30. Juni 2008

Im Rahmen des sog. aktiven Schadensmanagements versuchen einige Versicherungen, den Geschädigten vorzuschreiben, in welcher Höhe sie Schadensersatz erhalten und wer ihr Fahrzeug reparieren soll. Hierbei wird meistens das sog. “Porsche-Urteil” (BGH vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02) bemüht. Nach diesem BGH-Urteil sollte es eigentlich ausdiskutiert sein, daß der Geschädigte insbesondere die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Unter Zitat dieser Entscheidung wird den Geschädigten gleichwohl die Entschädigung gemäß Sachverständigengutachten verwehrt, weil der BGH angeblich gerade nicht ausgeführt habe, daß die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen seien (das ist falsch, in der BGH-Entscheidung ist mehrfach von einer Porsche-Werkstatt als Maßstab die Rede) und außerdem, daß der BGH eine Einschränkung gemacht habe. Der Geschädigte müsse sich auf eine für ihn günstigere und angemessene Möglichkeit der Reparatur verweisen lassen. Seitdem wird versucht, den Geschädigten auf sog. “Partnerwerkstätten” zu verweisen, die mit weit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen kalkulieren. Es werden dann in aller Regel nicht markengebundene kleinere Werkstätten genannt, die angeblich zu diesen Preisen arbeiten.

Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” – Oder doch (noch) nicht?

Montag, 09. Juni 2008

Das kommt davon, wenn man schnell + aktuell sein will, sich dabei auf eine falsche Fährte locken lässt, Urteilsgründe dann in einer vorgefassten Erwartungshaltung liest und dabei den Tatbestand vernachlässigt:

Am Ende der Gründe des besagten BGH-Urteils VI ZR 237/07 vom 22. April 2008 heißt es:

Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten.