Archiv für die Kategorie ‘aktuelle Rechtsprechung’

OLG Celle erteilt „Sechsmonatsfrist” eine Absage

Samstag, 10. Mai 2008

Das OLG Celle hat mit Beschluss 5 W 102/07 vom 22.o1.2008 in erfrischender Klarheit betont, dass ein Geschädigter jedenfalls dann nicht auf die - nach Meinung gewisser Versicherer generell geltende - sog. „Sechsmonatsfrist” verwiesen werden kann, wenn er durch Reparatur seines PKWs sein Integritätsinteresse hinreichend dokumentiert:

Orientierungssätze des Autors

1. Wenn die Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten im Rahmen von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (so genannter 130 %-Fall), gebietet es das Integritätsinteresse des Geschädigten, dass er den Pkw auf Kosten des Schädigers reparieren und weiter nutzen darf.

Die sog. „Sechsmonatsfrist” - Es bleibt spannend

Mittwoch, 02. April 2008

Die Frage, ob bei Kfz-Schadensregulierungen im Rahmen der sog. 130%-Grenze zunächst nur der Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen ist und die Differenz zu den tatsächlichen Reparaturkosten erst nach einer Nutzung des Fahrzeugs für weitere sechs Monate, wird seit längerem hitzig diskutiert. Während überwiegende Rechtsprechung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte dieser Theorie weitestgehend eine Absage erteilt hat, scheinen Entscheidungen des BGH in letzter Zeit in diese Richtung zu gehen. Auffälligerweise wurden hier allerdings gerade solche Fälle zum BGH getrieben, wo der Geschädigte im Rahmen der 130%-Grenze sein Fahrzeug repariert und danach alsbald veräußert hatte. Dies wertete der BGH dann als Indiz für ein eben gerade nicht vorhandenes Integritätsinteresse und sprach dem Geschädigten nur den Wiederbeschaffungsaufwand zu, vgl. z.B. BGH VI ZR 89/07 vom 13.11.2007.

OLG D’df. watscht Versicherer ab

Montag, 31. März 2008

Der Kollege Hoenig weist in seinem Motorradrecht auf eine in der Tat lesenswerte Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-1 U 52/07 vom 15.10.2007) hin: Es ging um einen Unfall vom o9. März 2006, der Versicherer hatte sich - trotz mehrerer Aufforderungen - bis zum o9. Mai 2006 überhaupt nicht zu seiner Regulierungsbereitschaft geäußert. Das OLG sprach der Klägerin Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 92 Tage zu, immerhin einen Gesamtbetrag von 6.072 €.

Die Entscheidung beschäftigt sich nicht nur mit der Frage längerer Nutzungsausfallentschädigung, sondern auch mit sonstigen Folgen einer Regulierungsverzögerung durch einen Kfz-Versicherer und haut bei dieser Gelegenheit dem berufungsführenden Versicherer auch diverse andere immer wieder gern genommene Standardthesen um die Ohren:

Nutzungswille erforderlich?

Freitag, 08. Februar 2008

Fordert ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung für sein unfallbeschädigtes Fahrzeug, wird gern behauptet, der erforderliche Nutzungswille sei nicht dargelegt, z.B. weil der Geschädigte keinen Ersatzwagen beschafft hat. Das hat der BGH bereits 1966 (NJW 1966, 1260) anders gesehen:

Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1 ] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. [BGH - VI ZR 271/64 - 15.04.66]

Die „Sechsmonatsfrist” - Eine Bestandsaufnahme

Donnerstag, 13. Dezember 2007

Dass die angebliche „Sechsmonatsfrist” der HUK u.a. in den sog. „130 %-Fällen” eben nicht existiert, kann inzwischen als herrschende Rechtsprechung bezeichnet werden. Die bereits erwähnte Entscheidung des LG Hamburg (331 O 28/07 vom 24.o8.2007) ist im aktuellen DAR (S. 707 f.) veröffentlicht, dazu ein Artikel des Kollegen Pamer (S. 721 ff.) zu dieser Problematik. Der Kollege listet immerhin 15 Entscheidungen von Amts- und Landgerichten und eine des OLG Karlsruhe auf, die der krausen Theorie von HUK u.a. eine Absage erteilt haben. Bisher sind lediglich zwei Entscheidungen des AG Essen bekannt geworden, wo eine andere - kaum nachvollziehbar begründete - Meinung vertreten wird.

Schnelles Klagen …

Dienstag, 16. Oktober 2007

… sichert Erfolge - eine zu schnelle Klage kann aber auch nach hinten losgehen, wie der Beschluss I-1 W 23/07 des OLG Düsseldorf vom 27.o6.2007 zeigt:

Der Geschädigte hatte hier bereits 3 ½ Wochen nach dem Unfall Klage erhoben, obwohl die in Anspruch genommene Versicherung sich nicht grundsätzlich regulierungsunwillig gezeigt hatte - wohl etwas zu schnell:
<blockquote>
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in dem am 19. April 2007 verkündeten Urteil (8 O 461/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Wichtige BGH-Entscheidung zum Verkehrsrecht

Dienstag, 11. September 2007

BGB §§ 254 Ea, 823 Ac; StVG §§ 9, 17
Ein Leasinggeber, der Eigentümer aber nicht Halter des Leasing-Kraftfahrzeugs ist, muss sich im Rahmen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 BGB wegen Verletzung seines Eigentums am Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall weder ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrers des Leasingfahrzeugs noch dessen Betriebsgefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06 - OLG Karlsruhe

Eine Kommentierung erfolgt im Laufe der Woche seitens des Autors.

Neues BGH-Urteil zur 130%-Regelung

Mittwoch, 22. August 2007

Für weitere Diskussion dürfte das aktuelle Urteil des BGH (AZ: VI ZR 258/06) sorgen.

Zunächst bestätigt der BGH seine alte Rechtsprechung im Leitsatz:

“Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375). “