Bruderhilfe und die Kürzung der Verrechnungssätze

“bei fiktiver Abrechnung sind nur die durchschnittlichen Kosten der Lackier- und Karosseriearbeiten abzurechnen. Diese Preise haben wir bei unserer Abrechnung berücksichtigt” …”die Notwendigkeit für den Austausch der Stoßfänger ist nicht ersichtlich” …

Dem beigeschlossen war ein Ferngutachten der DEKRA Hannover, welches der Ansicht ist, dass der Stoßfänger nicht zu ersetzen sei und eine Berechnung von nicht nachvollziehbaren Stundenverrechnungssätzen. Gerade die DEKRA war es, um die es im sogenannten “Porscheurteil” ging. Es sind auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen. Jetzt muss ich das AG Burgwedel mit dem Fall beschäftigen. Und unter anderem die Staatsanwaltschaft Hannover, denn nach Ansicht des Autors sind die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt.

5 Antworten zu “Bruderhilfe und die Kürzung der Verrechnungssätze”

  1. RA Melchior sagt:

    Es ist schon absolut unglaublich, mit welcher Hartnäckigkeit die Versicherungen das nun wirklich allseits bekannte und eindeutige sog. „Porsche-Urteil” vom 29.o4.2003 ignorieren und dadurch vermeidbare Prozesskosten zu Lasten ihrer Versichertengemeinschaft produzieren. Offensichtlich wird immer noch nach dem Motto verfahren: „Mal sehen, ob er klagt, dann können wir ja immer noch zahlen”.

  2. RA Uwe Groß sagt:

    Strafanzeige? Find ich gut!
    Hat mir ja auch schon vorgeschwebt, ist aber aus Zeitgründen bislang unterblieben. Bitte über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens HIER unterrichten!

  3. Hoschi sagt:

    Wenn wundert das wo doch die Bruderhilfe mittlerweile zur HUK gehört…

    Übrigens werden auch SV- Kosten auf HUK- Niveau gekürzt.

  4. fhiltscher sagt:

    Ich habe einen Kürzungsbericht der DEKRA,
    wo die HUK-Coburg Auftraggeber war und der Mitarbeiter der DEKRA, im Haftpflichtfall die Stundensätze der Werkstätte auf niedrigeres Mittelniveau gekürzt hat.
    Der Gipfel der Unverfrorenheit ist aber , dass bei der Kürzung der Werkstattverrechnungssätze als Nebensatz steht “auf Anweisung des Auftraggebers.
    Haftpflichtgutachteninhalte auf Weisung des Auftraggebers!!
    So weit ist unser Rechtsystem schon heruntergekommen.

    Manchesmal schäme ich mich öffentlich bestellt und vereidigt zu sein, weil zahlreiche Leute der DEKRA , sowie Versicherungssachverständige vermehrt öffentlich bestellt und vereidigt wurden und man nun von den Geschädigten in “diesen Topf ” der Unsauberkeiten geworfen wird.
    MfG
    Franz Hiltscher

  5. RA Kasulke sagt:

    Ich finde das Verhalten der DEKRA schon mehr als unseriös. Einerseits wirbt die DEKRA um den Kunden, um Haftpflichtgutachten zu erstellen. Auf der anderer Seite arbeitet die DEKRA für die Versicherung und ist fleißig am kürzen. Ich persönlich meine, dass eine Interessenkollision vorliegt - wie soll ein Geschädigter wissen, ob das Gutachten nun der aktuellen Rechtsprechung entspricht oder aber dann doch im Interesse der “Versicherung” erstellt wurde, da diese ja auch regelmäßig “Kürzungsgutachten” erstellt. Wo bleibt da die Objektivität ?
    Interessant ist auch, dass die DEKRA für die HUK im Rahmen des Schadensmanagements den merkantilen Minderwert errechnet. Kalkulationsgrundlage sind dabei Fotos der Werkstatt und die Reperaturrechnung. Wie diesbezüglich eine ordnungsgemäße Berechnung erfolgen soll ohne auch den Gesamtzustand des Fahrzeuges einzubeziehen weiß ich nicht.

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