BGH-Urteil zur Neuwertabrechnung
Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr mit Urteil vom 09.06.2009, AZ: VI ZR 110/08 zu der Frage der Neuwertabrechnung nach einem Verkehrsunfall beschäftigt. Der BGH hält zunächst an der 1000km-Grenze fest. Weiterhin führt der BGH aus, dass ein Anspruch auf Neuwertabrechnung besteht, wenn eine erhebliche Beschädigung vorliegt. Der BGH äußert sich dann auch zu der Frage, was erheblich sei:
Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen.
Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn
der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.). Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1976 – VI ZR 14/75 – aaO, S. 733). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil – z.B. Kratzer an der Karosserie – notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen würde. Der Tatrichter hat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens zu berücksichtigen, dass sich derartige Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik häufig in einer Weise beseitigen lassen, die den schadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt
Wieder etwas mehr Klarheit für den Geschädigten !