BGH-Urteil zu Stundenverrechnungssätzen

Ich hatte bereits hier: http://www.unfall-recht.info/bgh-entscheidung-zu-den-stundenverrechnungssaetzen/ auf das Urteil des BGH verwiesen. Endlich liegt der Volltext der Entscheidung vor. Insbesondere möchte ich einen wichtigen Teil des Urteils zitieren:

“Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss.
Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194f.; vom 21.Januar 1992 -VI ZR142/91- VersR 1992, 457; vom 6.April 1993 – VI ZR 181/92 – VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005- VI ZR 132/04 – VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie
er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO).”

Ein klassisches Eigentor der Versicherungswirtschaft, dass sie diesen Fall haben vom BGH entscheiden lassen.

10 Antworten zu “BGH-Urteil zu Stundenverrechnungssätzen”

  1. Anwalt Sagt:

    Sehe ich nicht unbedingt so, denn ab einem Alter des beschädigten Fahrzeugs von 3 Jahren ist der Geschädigte in der Pflicht nachzuweisen, dass ihm – bei fiktiver Abrechnung – eine Verweisung nicht zugemutet werden kann. Und die typischen Fälle der fiktiven Abrechnung sind gerade Fahrzeuge älteren Semesters, bei denen dieser Nachweis oftmals nur schwer zu führen sein wird, zumal ein non liquet dann zu Lasten des Geschädigten gehen dürfte.

  2. RA Kasulke Sagt:

    Voraussetzung ist aber zunächst, dass es dem Haftpflichtversicherer gelingt die Gleichwertigkeit zu beweisen. Ich bin schon jetzt gespannt, ob eine “freie Vertrauenswerkstatt” denn nachweisen kann, ob die KFZ-Meister und Gesellen auf das entsprechende KFZ geschult und fortgebildet worden sind. Sind diese z.B. mit der Technik eines 5 Jahren alten PKW´s vertraut ? Erst wenn der Versicherer diesen Beweis erbringt, dann muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass sein KFZ regelmäßig in der markengebundenden Fachwerkstatt zur Inspektion und den Reparaturen war. Viele Fahrzeuge sind bis zu 8 oder 9 Jahren Scheckheft gepflegt. Insoweit führt der BGH auch aus, dass dies in der Bevölkerung ein wertbildenden Faktor darstellt.

  3. Nichtjurist Sagt:

    Bei den Fahrzeugen mit einem Alter von bis zu 3 Jahren handelt es sich m.E. nur um die “Mindestvoraussetzung, mit der man durch dieses Urteil recht schnell zum Ziel kommt. Nur welchen Wert hat die 3-Jahres-Aussage des BGH für das Tagesgeschäft ? Welcher Geschädigte mit einem Fahrzeugalter bis zu 3 Jahren hat bisher die fiktive Abrechnung gewählt ?

    Wie steht es aber mit den verlängerten Hersteller-Garantien z.B. zum Korrosionsschutz für die Karosserie? Da muss das Fahrzeug nicht unbedingt immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet werden. Denn Korrosionsschäden haben nichts mit einer Motorinspektion zu tun. Lediglich die Korossionskontrollintervalle sind ggf. peinlichst einzuhalten.
    Korrosion ist ein elementarer Punkt bei der Instandsetzung von Unfallschäden. Viele Hersteller geben hier Garantien von 6, 8, 10, 12… Jahren. Spitzenreiter ist hier Mercedes mit 30 Jahren.
    Wird ein Fahrzeug bei einem Unfallschaden nicht in einer Markenwerkstatt instand gesetzt, dann hat sich die verlängerte Garantie, gemäß Vertragsbedingungen der “freiwilligen Garantiezusage”, für den Geschädigten erledigt.

    Verliert der Geschädigte jedoch seine verlängerte Garantie, ist der Zustand vor dem Schadensereignis eben gerade nicht wiederhergestellt.

    Nachdem fiktive und konkrete Abrechnung gleich behandelt werden müssen, ist bei Fahrzeugen mit einer verlängerten Garantie § 249 BGB demnach auch bei der fiktiven Abrechnung nicht erfüllt.

    Daraus folgt ein grundsätzlicher Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt bei allen Fällen, bei denen eine Neuwagengarantie oder eine verlängerte Garantie vorliegt. Im günstigsten Fall also bis zu 30 Jahre.

    Gilt selbstverständlich grundsätzlich auch, wenn sich der Geschädigte bei der konkreten Reparatur auf eine Partnerwerkstatt der Versicherung einlässt.

    Die vollmundige Werbung der Versicherungen zu angeblicher 3-Jahresgarantie der Partnerwerkstätten ist volksverdummende Augenwischerei. Insbesondere der Hinweis einiger Versicherer, dass bei einer Reparatur in die Herstellergarantie eingetreten wird, ist ein Verstoß gegen das UWG. Irgendwelche Garantien hat in der Regel die ausführende Werkstatt zu leisten. Was ist diese Aussage im Gegensatz zu einer Herstellergarantie wert, wenn man das Insolvenzrisiko im Automobilsektor betrachtet ? Nicht einmal das Papier, auf dem so etwas geschrieben steht. Und wie will der Geschädigte diese Garantie bei den Partnerwerkstätten durchsetzen, wenn es kein Schadensgutachten gibt ? Und die Lichtbilder zum Schadensumfang, die die Werkstatt ursprünglich angefertigt und an den Versicherer geschickt hatte, sind selbstverständlich dann plötzlich nicht mehr auffindbar. Bei den Werkstätten nicht und bei den Versicherungen sowieso nicht. Wer schaufelt sich schon sein eigenes Grab ?

    Das o.a. Urteil ist ein hervorragendes Schlachtfeld für die Anwälte bis zum nächsten BGH-Urteil, das zwangsläufig kommen muss und dann bestimmt weiter “konkretisiert” wird. Fragt sich nur, in welche Richtung der VI. Zivilsenat die Sache dann “konkretisiert”. Ob hier die Zusammensetzung des Senats wohl eine Rolle spielt ?

    Auf alle Fälle gibt es bei diesem BGH-Urteil keinen Grund zum Jubeln.
    M.E. betreibt der BGH inzwischen konfliktbeladene Flickschusterei mit durchaus erkennbarer Interessenstendenz.

    Man sollte sehr genau und emotionslos zwischen den Zeilen analysieren. Das Urteil beinhaltet noch jede Menge weiteren Zündstoff für den zukünftigen Kampf mit den Versicherern. Weitaus mehr, als viele vordergründig glauben.

  4. wildschütz jennerwein Sagt:

    Also läuft das ganze vor den Gerichten auf einen Häuserkampf um die Gleichwertigkeit hinaus.

  5. Versicherungsfuzzi Sagt:

    “M.E. betreibt der BGH inzwischen konfliktbeladene Flickschusterei mit durchaus erkennbarer Interessenstendenz.”

    Das ist -mit Verlaub- ein schlechter Witz, oder?

    Wenn Ihnen das Ergebnis nicht in den Kram passt, ist es “erkennbare Interessentendenz”. Wenn es Ihnen passt, wird endlich dem armen Opfer zu seinem Recht verholfen, gegen die betrügerischen Machenschaften blabla…

    Mir kommen die Tränen (vor Lachen).

    Die zweite Pointe ist der Hinweis auf die grandiosen Herstellergarantien zur Korrosion.

    Diese sind nach wie vor und völlig unabhängig von den zum Teil grotesken Zeiträumen auf Korrosion von innen nach außen beschränkt. Dieser Nachweis ist vom Halter in aller Regel kaum zu führen.

    Oder es ist mit so hohen Kosten verbunden, dass der verärgerte Autobesitzer das Geld lieber einer Karosseriewerkstatt als einem Sachverständigen und einem Anwalt nach wirft und am Ende noch immer Rost am Auto hat.

    Bis auf die -durch die schlechte Qualität erzwungene- Rostgewährleistung bei Mercedes für die W210er Modelle ist doch dieses Garantieversprechen auch nichts weiter als Werbung…

    Nächstes Paradoxon:
    Mit Heulen und Zähneklappern wird dafür gekämpft, dass die Versicherer Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zu zahlen haben.

    Warum fallen denn Verbringungskosten an?

    Weil die Markenwerkstätten keinen Karosseriebau mehr anbieten, sondern genau die Spezialisten damit beauftragen, die Sie als nicht gleichwertig abtun wollen: Freie Karosseriebauer und Lackierer.

    Unwissenheit?
    Nein, eher wohl gewollte Schadensmaximierung steckt dahinter!

  6. Nichtjurist Sagt:

    “Wenn Ihnen das Ergebnis nicht in den Kram passt, ist es “erkennbare Interessentendenz”. Wenn es Ihnen passt, wird endlich dem armen Opfer zu seinem Recht verholfen, gegen die betrügerischen Machenschaften blabla… ”

    Im Gegensatz zu Ihren Interessen ist mir, unter Berücksichtigung meiner Interessen, das Ergebnis dieses Urteils völlig egal. Ich lese lediglich (auch zwischen den Zeilen) und stelle fest. Wenn Ihnen das nicht gelungen ist, seis drum.

    Unabhängig von dem umfangreichen Konfliktstoff, der in diesem Urteil enthalten ist, sollte man auch das Positive für die Geschädigten festhalten:

    1.) Der Geschädigte hat auch weiterhin ZUERST einmal grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

    2.) Die Gleichwertigkeit einer Verweisung muss die Versicherung BEWEISEN. Wie das wohl ohne Herstellerabsegnung gehen soll?
    Bei dem bisher üblichen Eurogarant- oder DEKRA-Gelaber dürfte es sich, analog dem Fiasko Fraunhofer, wohl um Auslaufmodelle handeln.

    3.) Stundenverrechnungssätze der Partnerwerkstätten sind definitiv vom Tisch. Autsch!

    4.) Aber selbst wenn tatsächlich eine Gleichwertigkeit irgendwelcher nicht Partnerwerkstätten gegeben wäre, dann kommt da doch sofort das Garantie-und Serviceproblem?

    a.) 3 Jahres-Garantie = keine Verweisung möglich

    b.) In der Markenwerkstatt gewartet = keine Verweisung möglich.
    Wobei man hier noch zusätzlich berücksichtigen muss, dass nicht unbedingt eine lückenloses Checkheft als Kriterium notwendig ist. Maßgeblich ist, ob der derzeitige Eigentümer (2., 3…..Besitzer) sein Fahrzeug in einer Markenwerkstatt hat warten lassen und damit den Willen zu dieser Reparaturmöglichkeit dokumentiert hat. Oder er hat möglichwerweise das Fahrzeug gerade gekauft und will selbstverständlich nur noch in einer Markenwerkstatt warten lassen.

    c.) Mit den verlängerten Garantien, wie z.B. die Korrosionsgarantie, werden sich, so entnehme ich Ihren versicherungstechnischen Ausführungen, dann wohl die Gerichte wieder ausgiebig beschäftigen (müssen). Die Kosten hierfür werden selbstverständlich nur zum Wohle der Versichertengemeinschaft produziert.

    Auf die Tendenz der überwiegenden Rechtsprechung kann man jedoch schon heute wetten.

    Auf alle Fälle wird Schadensmanagement für die Versicherer in Zukunft richtig aufwendig und damit wesentlich kostenintensiver als bisher. Ob sich der ganze Aufwand, auch aus Gründen der Komplexität, irgendwann überhaupt noch lohnt?

    Wie hat man eigentlich bei Control Expert & Co das Urteil aufgenommen?

  7. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Hallo Nichtjurist.

    Ich bin überzeugt, dass Sie weder meine Interessen kennen noch beurteilen können, was ich in und zwischen den Zeilen des Urteils zu lesen vermag. Also lassen Sie es gut sein.

    Interssant ist, dass Sie Fraunhofer als Fiasko und daher Auslaufmodell bezeichnen.

    Hier sind Sie offenbar über die aktuellen Tedenzen in der Rechtsprechung nicht oder jedenfalls nur einseitig informiert.
    Aber das ist ein anderes Thema.

    Zu Ihren Punkten 1-4 möchte ich kaum etwas sagen. Lassen Sie uns doch einfach die Entwicklung abwarten.

    Fest steht, dass die Rechtslage keinesfalls so einfach und eindeutig ist, wie es aus Sicht der Schadensmaximierer wünschenswert wäre.

    Einen Freifahrtschein hat der BGH in der Vergangenheit niemandem ausgestellt und wird es hoffentlich auch in Zukunft nicht tun.

    Schadensrecht regelt nunmal den Ausgleich des Schadens im Spannungsfeld der widerstreitenden Interessen des Geschädigten und des Schädigers. Damit ist es niemals so einseitig, wie zum Teil propagiert wird.

    Wie Sie zu der Schlussfolgerung gelangen, dass Schadensmanagement in Zukunft aufwendig und teuer würde, kann ich nur mutmaßen.

    Haben Sie mit dem Begriff parktische Berührungspunkte?

    Dann müsste Ihnen doch bekannt sein, dass die große Mehrzahl der Unfallgeschädigten kein Interesse daran hat, sich in monatelange Grabenkämpfe irgendwelcher angeblicher Interessenvertreter verwickeln zu lassen, sondern nach einem Unfall möglichst schnell und unkompliziert den fahrbaren Untersatz wieder nutzen zu können.

    Und wie sollte das schneller und einfacher gehen, als wenn man sich in Kooperation mit demjenigen befindet, der dafür am Ende bezahlt?

    Dass man in diesem Klima auch manches ganz einfach durch ein Telefonat erledigen kann, ohne dafür bezahlte Fachleute in Anspruch zu nehmen, sieht so mancher durch das heruntergelassene Visier seines Streithelms leider nicht mehr.

    Schließlich geht es da ja um die eigenen Brötchen…

    Gruß

    Versicherungsfuzzi

    PS. Ohne es zu wissen: ich gehe davon aus, dass Control Expert un Co. das ähnlich sehen, wie von mir dargestellt und daher gelassen reagieren können…

  8. Nichtjurist Sagt:

    “Interssant ist, dass Sie Fraunhofer als Fiasko und daher Auslaufmodell bezeichnen.

    Hier sind Sie offenbar über die aktuellen Tedenzen in der Rechtsprechung nicht oder jedenfalls nur einseitig informiert.
    Aber das ist ein anderes Thema.”

    Bis Ende Dezember 2009 war die überwiegende Rechtsprechung noch eindeutig gegen Fraunhofer. Gibt es seit Januar 2010 eine “neue Wunderwaffe” der Versicherer um den Krieg zu gewinnen? Analog V1, V2? Hierbei kann es sich jedoch nicht um F1 oder F2 handeln. Beide sind bekannterweise eindeutige “Rohrkrepierer”, genauso wie die “Silvesterraketen” Zinn und Klein.

    “Und wie sollte das schneller und einfacher gehen, als wenn man sich in Kooperation mit demjenigen befindet, der dafür am Ende bezahlt?”

    Muss heißen: Es gibt keinen schnelleren Weg, berechtigte Schadensersatzansprüche aufzugeben, wenn man sich in Kooperation mit demjenigen befindet, der den Schaden im Grunde gar nicht oder zwangsläufig nur teilweise bezahlen will und der dem Geschädigten in Bezug auf das Thema Schadensregulierung und Rechtskenntnis haushoch überlegen ist.

    Schon das Wort “Kooperation” bei einer Schadensregulierung zwischen zwei Beteiligten mit völlig unterschiedlichen Interessen ist schon die erste Verhöhnung der Geschädigten. Geschädigte wollen in der Regel nicht mehr, als den rechtmäßig zustehenden Schadensersatz. Versicherer wollen mit der Reduzierung der Kostenseite ihre Bilanzen “polieren”, auch unter Einsatz rechtswidriger Methoden sowie Inkaufnahme der Übervorteilung des Geschädigten.

    Genau deshalb und nur deshalb benötigt der Geschädigte bezahlte Fachleute, die dies verhindern. Zuerst kam das Ei, nämlich die unkorrekte Schadensregulierung der Versicherungen. Erst dann kam das Huhn.

    Das dümmliche Gesäusel der Versicherungswirtschaft als “Partner der Geschädigten” hat den gleichen schalen Geschmack wie manch mitternächtliche TV-Werbung; “RUF MICH AN” oder so. Auch hier soll den “Kooperationspartnern” das Geld aus der Tasche gezogen werden.

    “PS. Ohne es zu wissen: ich gehe davon aus, dass Control Expert un Co. das ähnlich sehen, wie von mir dargestellt und daher gelassen reagieren können…”

    Dann muss der eigentliche Sinn des obigen BGH-Urteils irgendwo an den beteiligten Parteien vorbei gegangen sein.

    Denn entweder sind die Versicherer wirklich so hirnlos und schicken weiterhin den ganzen Kram zu Control Expert & Co – business as usual. Dann bräuchten sich die “Control Experten” vorerst wirklich keine Sorgen um die Zukunft machen.
    Oder die Versicherer verhalten sich auch hier bekannterweise “kostenbewusst” und lassen nur noch korrekte Schadensforderungen kürzen, bei denen zumindest eine geringe Aussicht darauf besteht, ggf. damit durchzukommen.
    In Anbetracht des gewaltigen Umsatzeinbruches bei Control Expert & Co kann man dann in der Tat auf die dortige Gelassenheit gespannt sein. Sind Lemminge eigentlich auch gelassen?

  9. nur mal so Sagt:

    Zu Fraunhofer:
    Der BGH hat es den erstinstanzlichen Gerichten überlassen, ob diese Fraunhofer oder Schwacke als Maßstab ansetzen. Als Folge entsteht zur Zeit eine zerklüftete Instanzrechtsprechung, die von Obergerichten nicht vereinheitlicht werden wird. Das ist im Ergebnis eher ein Sieg von Fraunhofer als von Schwacke. Setzen nämlich Mietwagenunternehmen höhere Preise als Fraunhofer an, dann setzen sie sich quasi der Willkür der unterinstanzlichen Gerichte aus und dies zu Lasten ihrer Kunden. Und jeder Amtsrichter könnte nach Lust und Laune mal so und mal so entscheiden…
    Einseitige Urteilssammlungen sind da kaum von Nutzen.

    Bei Herrn Nichtjurist ist ein Captain-Huk-Phänomen immer deutlicher erkennbar, die sog. verfremdete selektive Wahrnehmung der Tatsachen.

    Laut Wikipedia:”Selektive Wahrnehmung ist, wenn ein Mensch auf ein bestimmtes Thema fixiert ist, seine Lebensprioritäten verschoben sind, er nur noch bestimmte Informationen ausfiltert und Aussagen zu eben diesem Thema – für ihn ein Reizthema – verstärkt wahrnimmt, und andere Informationen mit gleicher Priorität überhaupt nicht mehr erkennt oder nur noch spärlich bemerkt. Als hätte er eine Brille auf, die nur noch bestimmte Spektralfarben durchlässt: die Aspekte seines “Reizthemas”. Er nimmt nur noch das wahr, was er glaubt, darin selektiv zu erkennen. Alles andere rutscht durch den Filter.”

  10. Nichtjurist Sagt:

    Die verfremdete selektive Wahrnehmung gibt es in der Tat.

    Und zwar bei den Leuten, die aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses einseitig informiert sind bzw. nur eine einseitige Meinung zum Besten geben dürfen. Einige davon bellen z.B. nur mal so für eine Gesellschaft in Düsseldorf.

    “Setzen nämlich Mietwagenunternehmen höhere Preise als Fraunhofer an, dann setzen sie sich quasi der Willkür der unterinstanzlichen Gerichte aus und dies zu Lasten ihrer Kunden. Und jeder Amtsrichter könnte nach Lust und Laune mal so und mal so entscheiden…”

    Und weil das alles sooo schlimm ist, entscheiden die Amtsrichter (immer öfter) für Schwacke. Fraunhofer ist nicht nur ein Auslaufmodell, sondern bereits desaströse Geschichte.

    Menschen mit verfremdeter selektiver Wahrnehmung brauchen für diese Erkenntnis eben ein wenig länger.

    Aber wir sind ja so was von geduldig.

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