Barmenia und die Kosten für den Kostenvoranschlag
Meine Mandantin war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie suchte zunächst Ihre Werkstatt auf. Diese erstellte für 50,00 € einen Kostenvoranschlag. Danach wurde, da die Barmenia Versicherung nicht regulieren wollte, der Autor dieses Beitrages beuaftragt. Die Barmenia hatte dann auch ein Einsehen und zahlte dann die fiktiven Reparaturkosten. Nicht aber die Kosten für den Kostenvoranschlag. Die Barmenia argumeniert zum einen damit, dass diese Kosten bei einer Reparatur ja verrechnet würden. Wo steht dies ? Weiterhin rechnet meine Mandantin fiktiv ab, so dass es nichts zu verrechnen gibt.
Auch das Argument, meine Mandantin hätte sich schadensmindernd verhalten, da Sie ja auch einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung hätte beauftragen können lässt die Barmenia nicht gelten. “Ihrer Mandantin hätte es aufgrund der niedrigen Schadenhöhe nicht zugestanden, einen Sachverständigen zu beauftragen” muss ich heute lesen. Der Schaden belief sich auf 814,00 €. Die Barmenia übersieht das BGH Urteil v. 30.11.2004, VI ZR 365/03 = NJW 2005,356, indem ein Schaden von 715,81 € nicht mehr als Bagtelschaden galt. Weiterhin soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Barmenia selbst zur Überprüfung des Kostenvoranschlages ein 7 seitiges komplettes Gutachten in Aufrag gegeben hat. Dies ist nun wirklich unerklärlich. Das AG Hannover wird sich jetzt mit den fehlenden 50,00 € beschäftigen dürfen.
02. Oktober 2007 at 12:57
“Das AG Hanover wird sich jetzt mit den fehlenden 50,00 € beschäftigen dürfen.”
Das glaube ich nicht. Ich nehme an, sobald die Klage eingeht, erhalten Sie einen Anruf mit der Bitte, die Klage zurückzunehmen. Es würde gezahlt (Natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz).
02. Oktober 2007 at 16:26
Dass die Kosten eines Kostenvoranschlag bei einer Reparatur verrechnet werden, ist ein von Versicherungen gern vertretener und offensichtlich nicht auszurottender Unfug, der m.E. ein prinzipielles Unverständnis der Grundzüge der fiktiven Abrechnung offenbart.
Angebracht wäre dieses Argument allenfalls dann, wenn zunächst fiktiv und nach entsprechender Zahlung konkret abgerechnet wird. Allerdings ergibt sich die Anrechnung - so sie denn kulanzweise stattfindet - dann ohnehin aus der Rechnung.
02. Oktober 2007 at 23:03
Guten Abend, Herr RA Melchior,
ich stimme mit Ihnen insoweit überein, dass der Versicherer, der den Geschädigten auffordert, den Schaden anhand eines Kostenvoranschlags zu beziffern, eventuelle Kosten hierfür auch zu tragen hat, insbesondere wenn fiktiv abgerechnet werden soll, denn in diesem Fall geht natürlich das “Verrechnungsargumet” ins Leere. (Ich habe in eigener Sache schon erfahren dürfen, wie ärgerlich es ist, wenn man in einem solchen Fall fünf Briefe, davon zwei an die Geschäftsleitung, schreiben muss, bis endlich die 50 EUR erstattet werden. Gruß nach ZURICH…)
Die eigentliche Frage, die sich stellt, ist doch aber: Warum entstehen diese Kosten überhaupt? Darf das Erstellen eines Kostenvoranschlag von der Werkstatt überhaupt berechnet werden?
Nach alter Rechtslage mag es Streit darüber gegeben haben, weil es nicht eindeutig geregelt war.
Heute eigentlich nicht mehr, denn § 632 Abs. 3 BGB regelt ausdrücklich:
“Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.”
Dass die Werkstätten sich zunehmend hierüber hinweg setzen und Kostenvoranschläge quasi als Dienstleistung anbieten und berechnen, macht es nicht richtiger.
Dem Gesetzgeber dürfte bei der Reform bewusst gewesen sein, dass im Deliktsrecht die fiktive Abrechnung breiten Raum einnimmt und die Erstellung von “wertlosen” weil ohne Folgegeschäft erstellten Kostenvoranschlägen eine gewisse Belastung für die Werkstätten darstellt.
Dennoch hat er sich für das alte Modell entschieden, wonach es zur Aufgabe des Werkunternehmers gehört, vorab einen KVA zu erstellen, auch wenn er später keinen Auftrag bekommt.
Leider ist dies den meisten Geschädigten nicht bekannt, so dass sie jeden Preis für einen KVA bezahlen, obwohl sie es nicht müssten.
Dass die meisten Werkstätten es eigentlich besser wissen, mag man daran erkennen, dass die Kosten für den KVA im Reparaturfall praktisch nie ein Thema sind.
03. Oktober 2007 at 14:53
@ Versicherungsfuzzi
Bezüglich der Gesetzeslage gebe ich Ihnen recht. Aber in sämtlichen Markenwerkstätten in Hannover werden die Kunden auf die Kosten für den Kostenvoranschlag hingewiesen. Nach meiner Erfahrung liegen die Summen zwischen 30,00 und 80,00 €. Die höherpreisigen Werkstätten sind die, die auch die höherpreisigen Autos verkaufen.
Aber wen wundert es ? In einem Gespärch mit einem Inhaber eines Autohauses klagte der mir sein Leid: Er war “Partnerwerkstatt” von vielen Versicherern. Die Geschädigten wurden zu ihm geschickt und ein Mitarbeiter war nur noch damit beschäftigt kostenlos KVA zu erstellen. Ein Reparaturauftrag wurde dann nur in ca. 50% der Fälle erteilt, weil der Geschädigte dann entweder fiktiv abrechnete oder aber zu seiner “Stammwerkstatt” fuhr. Der Inhaber der Werkstatt musste einsehen, dass die “Partnervereinbarung” wirtschaftlich nicht tragbar ist, zumal die Versicherer ja auch nicht die normalen Verrechnungssätze, Richtwinkelgebühren etc bezahlen wollten. Ergo: Jetzt verzichtet er auf das angeblich zustätzliche Geschäft und es kommt ab 1.000 € ein Sachverständiger. Sein Mitarbeiter kann wieder für ihn lohnend arbeiten und KVA´s werden nur noch gegen Vergütung erstellt.
03. Oktober 2007 at 14:57
achja, ich vergaß diesen netten Link
http://www.unfall-recht.info/huk-coburg-versicherungen-und-das-unfallmanagement/
03. Oktober 2007 at 15:15
@ Versicherungsfuzzi:
Dass der Gesetzgeber hier speziell die fiktiven Abrechnungen im Auge hatte, halte ich für zweifelhaft. Davon unabhängig: Einen ordnungsgemäßen und seriösen Kostenvoranschlag (ob nun letztlich „wertlos” oder nicht) zu erstellen, kostet in jedem Falle Zeit, die auch ansonsten zu vergüten wäre.
Dass die Werkstätten sich über die gesetzliche Regelung hinwegsetzen, glaube ich ebenfalls nicht. Jedenfalls ist mir nicht bekannt, dass zunächst der Eindruck erweckt wurde, Kostenvoranschläge seien kostenlos, um diese dann doch zu berechnen.
Und schließlich - Ein Kostenvoranschlag für ca. 30 - 50 € kostet gegenüber einem entsprechenden Sachverständigengutachten ca. 1/10. Genau das sollten Versicherungen honorieren, anstatt kleinlich diese Kosten mit dem bekannten unzutreffenden Argument zu kürzen. Anderenfalls könnte man auf die Idee kommen, Mandanten zumindest bei Schäden oberhalb ca. 800.- € ausnahmslos zum Sachverständigen zu schicken, um dieser Diskussion von vornherein den Boden zu entziehen. …
03. Oktober 2007 at 23:14
@RA Melchior:
Ich bin, wie gesagt, genau der gleichen Meinung.
Der Hintergrund des “Verrechnungsarguments” ist lediglich, in den Fällen, in denen tatsächlich repariert wird und die Werkstatt bereits im Vorfeld erklärt, Kosten für den Kostenvoranschlag (KVA) bei Auftragserteilung zu verrechnen (steht oft bereits auf dem KVA), eine Bereicherung in Höhe der Kosten für den KVA zu vermeiden, da ja in diesem (und nur in diesem) Fall dem Geschädigten eben kein Schaden entstanden ist.
Dies ist, denke ich, nicht verwerflich, sondern angewandtes Deliktsrecht.
@RA Kasulke:
“Ein Reparaturauftrag wurde dann nur in ca. 50% der Fälle erteilt, weil der Geschädigte dann entweder fiktiv abrechnete oder aber zu seiner “Stammwerkstatt” fuhr”
Diese Erfahrung kann ich allerdings nicht bestätigen.
Die Storno-Quote liegt weit unter 50%. Jedenfalls in meinem Erfahrungsbereich.
Die Zahl der Fälle, in denen erst nach Erstellen des KVA storniert wird, ist sogar verschwindend gering.
Und in diesen Fällen wird der KVA vergütet.
Das ist natürlich je nach Vereinbarung / Unternehmen unterschiedlich. Ich weiß nicht, mit wem Ihr Gesprächspartner da zusammengearbeitet hat…
“zumal die Versicherer ja auch nicht die normalen Verrechnungssätze, Richtwinkelgebühren etc bezahlen wollten”
Auch das kann ich nicht bestätigen.
Wieso sollten Kosten für das Entleihen eines Richtwinkelsatzes nicht vergütet werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind?
Probleme gibt es da eigentlich immer nur dann, wenn die Werkstatt keine Rechnung des Verleihers vorlegen kann (oder will).
Dann entsteht natürlich der Verdacht, dass sie den Richtwinkelsatz gar nicht ausleihen musste (weil sie ihn selbst besitzt) oder ihr keine Kosten dafür entstanden sind (warum auch immer).
Dann wird natürlich auch nichts erstattet. Liegt eigentlich auf der Hand…
04. Oktober 2007 at 09:19
Mit Kostenvoranschlägen habe ich größtenteils nicht die allerbesten Erfahrungen. Im Unfallschaden-Bereich werden diese zu einem großen Teil zur Schadenregulierung eingesetzt. Versicherungen drängen geradezu darauf, diese zu erstellen. Der Kostenunterschied zu einem Gutachten wurde schon erläutert. Vielfach sind diese Kostenvoranschläge aber, aus Schadensrechtlicher Sicht, unbrauchbar. Teilweise werden Schadensbilder nur oberflächlich erfasst, Vorschäden mitkalkuliert, der falsche Untertyp benutzt, Ausstattungsvarianten vergessen oder falsche dazugenommen (z.B. Einparkhilfe im Stoßfänger, Spiegel elektrisch oder manuell etc.).
Wie kommt das? Sind die Ersteller unfähig? Sicherlich nicht. Aber Kostenvoranschläge, die zu einem überwiegenden Teil umsonst, im Sinne nicht erteilter Aufträge, erstellt werden nerven die damit zwangsbeschäftigten. Also müssen die nebenher gemacht werden. Zwischen Tür und Angel. Auch ist ein Angestellter einer Werkstatt nicht verpflichtet, Plausibilitäten zu überprüfen geschweige den Vorschäden etc. zu erfragen und kalkulatorisch ins Kalkül zu ziehen. Er wird gefragt, was kostet diese Arbeit, erstellt eine Kalkulation und fertig. Wie der Schadensfall sich ereignet hat, ob das plausibel ist usw. interessiert in nicht. Es liegt ja auch nicht in seiner Verantwortung. Aber es liegt in der Verantwortung des Geschädigten. Geben Kostenvoranschläge den Schadensumfang falsch wieder ist das dessen Problem. Ein Sachverständiger dagegen muss zu diesen Dingen zwingend Stellung beziehen bzw. dies hinterfragen.
Kostenvoranschläge sind schön und gut, sie bergen aber auch nicht unerhebliche Risiken für den Geschädigten, wenn dieser damit seine Schadensersatzansprüche anmeldet. Ist der KV falsch, ist das dem Geschädigten sein Problem.
SV Stoll
04. Oktober 2007 at 13:32
So werden die Gerichte überschwemmt mit sollchem Minimalen Kram.
Die Frau soll doch froh sein das die Vericherung den Schaden zahlt. Wegen 50:- den ganzen Behörden Irrsinn, würde ich nicht machen. Ist meine Zeit zu Kostbar
Gruß Jeannine
04. Oktober 2007 at 13:55
Es ist sicherlich ein Unsinn, wegen 50 € die Gerichtsbarkeit zu bemühen. Das sollte auch einem Versicherungssachbearbeiter einleuchten..
Auf der anderen Seite muss man aber auch sagen, Wehret den Anfängen!!
A. Friend
04. Oktober 2007 at 14:28
Wie sagte einst ein Amtsrichter des AG Hof:
Zitat:
….
Im übrigen gestattet sich das Gericht an dieser Stelle auch den Einwand, dass sich wiederholt in Verfahren gezeigt hat, dass Kostenvoranschläge, die vom Geschädigten zur Vermeidung von Sachverständigenkosten eingeholt wurden, nach Grund und Höhe von Versicherungen bestritten wurden und häufig dazu führten, dass im Prozess Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe eingeholt werden mussten.
…
Quelle: AG Hof AZ: 12C1951-04 vom 23.05.2005
Also besser zum Gutachter und beweissichernden KVA erstellen lassen, da bin ich mir sicher!
…und der Geschädigte bekommt damit was ihm zusteht!
04. Oktober 2007 at 14:36
P.S.
Schon 1968 hat das OLG Karlsruhe gewusst, wie es richtig geht. Es hat erkannt, dass die Geschädigten vor zahlungsunwilligen Versicherern geschützt werden müssen.
Der Leitsatz der am 16.05.1968 zum AZ 4 U 169/66 verkündeten Entscheidung lautet wie folgt:
“Nach Beschädigung eines Kfz durch Verkehrsunfall ist es im Regelfalle zur Schadensminderung angebracht, dass der Geschädigte über den Zeitwert seines Fahrzeuges sowie über die tatsächlichen Schäden und über die voraussichtlichen Kosten der Reparatur ein privates Sachverständigengutachten erhebt.
An die Voraussetzungen gegenteiliger Ausnahmefälle ist zum Schutze der Verkehrsteilnehmer vor zahlungsunwilligen Versicherungen ein strenger Maßstab anzulegen.”
Fundstelle: NJW 1968, S. 1333.
Aus den Gründen:
“Entgegen der Auffassung der Berufung diente im vorliegenden Fall das Gutachten des SV der Schadensminderung. Der Senat stellt sich auf den Standpunkt, dass nach solchen Unfällen in vergleichbaren Lagen regelmäßig die Einholung eines Gutachtens angebracht ist, damit festgestellt werde, ob und in welchem Umfang eine Reparatur noch lohnend ist und ferner zu dem Zweck, den Zeitwert und den Schaden festzustellen. Zwar mag es gelegentlich Fälle geben, wo ein derartiges Gutachten überflüssig ist. An das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür ist aber ein strenger Maßstab anzulegen.
Denn anderenfalls würde der geschädigte Verkehrsteilnehmer gegenüber den Versicherungen in eine Zwangslage gedrängt. Legte man nämlich nicht den erwähnten strengen Maßstab an sondern überwälzte dem Geschädigten die Pflicht, die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens für jeden einzelnen Fall durch konkrete Beweismittel nachzuweisen, so würde man ihm hierfür auch das Kostenrisiko überwälzen und dies könnte dazu führen, dass die Geschädigten in zahlreichen Fällen von der Erhebung von Sachverständigengutachten Abstand nehmen, wodurch dann ihre Rechtslage gegenüber zahlungsunwilligen Versicherungen durchgreifend verschlechtert würde, und zwar auch und gerade in solchen Fällen, wo die Erhebung solcher Privatgutachten der Sache nach begründet wären und wo allein solche Gutachten dem Geschädigten dann dazu verhelfen können, seine sachlich begründeten Ersatzansprüche gegenüber zahlungsunwilligen Versicherungen im Rechtsstreit zu beweisen und durchzusetzen.”
04. Oktober 2007 at 23:15
@SV Stoll:
“Geben Kostenvoranschläge den Schadensumfang falsch wieder ist das dessen Problem. Ein Sachverständiger dagegen muss zu diesen Dingen zwingend Stellung beziehen bzw. dies hinterfragen.”
Bei aller Hochachtung, Herr Stoll. Aber welcher SV macht das bitte bei den Kleinschäden, um die es hier geht?
Außerdem: Kein Versicherer wird bei einem Schaden, der nur ansatzweise nach Totalschaden oder streitiger Schadenhöhe riecht, einen Kostenvoranschlag zur Bezifferung akzeptieren, sondern immer auf ein Gutachten bestehen.
Hier geht es doch überwiegend um die Schäden, bei denen der Geschädigte auf jeden Fall reparieren lässt oder die so gering sind, dass ein Gutachten nicht wirtschaftlich wäre.
Und bei den 100%igen Reparaturfällen diktiert oftmals ohnehin die Werkstatt den Preis. Die Fälle, in denen ein Parteisachverständiger nach einer durchgeführten Reparatur Abzüge an der Rechnung vornimmt, kann ich an einer Hand abzählen. Erstens macht es nur unnötig Arbeit (Rechnungsprüfungen sind nämlich lästig und müssen nebenher erledigt werden) und zweitens will man es sich - verständlicherweise - weder mit der Werkstatt noch mit dem Kunden verscherzen…
Desweiteren ist der SV hier auch massiv von den Informationen des Auftraggebers abhängig. Vieles wird er nicht berücksichtigen können, weil der Geschädigte ihn gar nicht mit den erforderlichen Informationen versieht.
Ein aktuelles Beispiel:
VN rammt AS beim Spurwechsel. AS fährt einen älteren Transporter mit einachsigem Anhänger. Aufprall nur am Hänger (untreitig), welcher umkippt.
AS beziffert mit einem Kostenvoranschlag, der die Instandsetzung beider Seitenteile und des Hecks (Abschlussblech und Stoßfänger) vorsieht.
Nach Nachbesichtigung und Unfallanalyse wird nur der Schaden am Stoßfänger erstattet, weil ein Kontakt zwischen Hänger und Stoßfänger zwar unwahrscheinlich ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann.
RA schickt AS zum SV.
Dieser wird über den gesamten Hergang offenbar nicht informiert, sondern erhält den Auftrag, die Beschädigungen am Transporter zu kalkulieren.
Dieses Gutachten ist sachlich sicher richtig, aber absolut für die Katz. Denn der SV wurde nicht beauftragt, die Kompatibilität der Schäden zu prüfen. Jedenfalls finden sich die Worte “plausibel” oder “kompatibel” im ganzen Gutachten nicht…
Jetzt sind (ausnahmsweise) sogar die SV-Kosten Teil des Prozesses.
Ergo: in sehr vielen Fällen ist ein Gutachten wichtig und sinnvoll. In anderen eben nicht.
05. Oktober 2007 at 11:51
@ jeannine: Der/die Klügere gibt so lange nach, bis er/sie der/die Dümmere ist.
Es kann doch nicht Sinn der Sache sein, nur um der lieben Ruhe willen mutwillige Kürzereien seitens gewisser Versicherer zu akzeptieren (zumal genau das wohl auch ein Motiv für die Kürzerei ist - und häufig auch funktioniert, wie man sieht).
05. Oktober 2007 at 13:07
Hi, Ich finde auch, erst geht es um 50.-€ dann um mehr. Was recht ist muß auch recht bleiben. Normalerweise bin ich kein rechthabericher Mensch. Aber bei solchen Sachen , werd ich Stur.
Grüße Matze
16. Oktober 2007 at 22:54
@ jeannine
Würden Sie mir bitte 50,- € überweisen?