AXA – Wertminderung auch ohne SV-Gutachten?

Der Kollege Schiefer berichtet über eine interessante Rechtsauffassung der AXA zur Frage, ob für die Festlegung der Wertminderung an einem unfallbeschädigten Fahrzeug ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Sie schreibt ihm:

„ … Im übrigen ist die Berechnung der Wertminderung nicht Aufgabe des Sachverständigen sondern kann nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten vorgenommen werden. …”"

Muss ich mir für die nächste Schadensregulierung mit der AXA dringend merken. Wertminderung „nach rein kaufmännischen Gesichtspunkten”, dass lässt viel Verhandlungsspielraum!

2 Antworten zu “AXA – Wertminderung auch ohne SV-Gutachten?”

  1. SV Stoll Sagt:

    Sehr geehrter Herr Melchior,

    zu dieser Thematik ist mir sofort wieder ein Bericht aus der Zeitschrift Verkehrsunfall+Fahrzeugtechnik, Heft 9 aus dem Jahre 2001, über eine Diplomarbeit der Kollegen Plöchinger und Ebner (Tiefenbach Passau) eingefallen.

    Diese hatten Händler, Sachverständige und Privatpersonen zum Thema Wertminderung befragt. Allen wurden die gleichen Unterlagen zu Unfallfahrzeugen vorgelegt. Die Befragten sollten ihre Meinung zur Wertminderung (es ging damals im wesentlichen um die 5-Jahresgrenze) abgeben.
    Neben der Erkenntnis, das kein Händler und keine Privatperson bei irgend einem Fahrzeug die Wertminderung an sich verneinte, waren doch die angegebenen Wertminderungsbeträge bei weitem höher als die von den Sachverständigen ermittelten. Beispielhaft will ich ein heute noch gängiges “Allerweltsfahrzeug” anführen.

    C 180 Sport, EZ 1995, damals 26600DM wert, Schaden kanpp 17000DM.

    Der Mittelwert für die Wertminderung bei den SV lag bei ca. 150 DM,
    bei Händlern bei sage und schreibe 3500DM!!

    Bei den Privatpersonen lag er bei ca. 1800DM.

    Ich bin mir sicher, wenn Sie so das nächste mal argumentieren, wird Ihnen die AXA sicherlich entgegenen, das die von wirtschaftlichen Interessen geprägten Aussagen von Händlern ohne Belang seien und die Wertminderung vom SV mit seinen Marktkenntnissen festgelegt werden muß.

    Wobei wir uns SV anhand der Ergebnisse, abzüglich vielleicht eines subjektiven Überreaktionsfaktor von Händlern/Privatpersonen, doch überlegen müssen, ob wir wirklich marktgerecht die Wertminderung beurteilen.

    SV Stoll

  2. RA Melchior Sagt:

    Tja, de facto zwar unrealistisch, aber ungemein aussagekräftig wäre wohl folgende Methode: Das reparierte Fahrzeug mehreren Privatpersonen und Händlern zunächst wahrheitswidrig als unfallfrei anbieten, Preisangebote abwarten, dann den Unfallschaden offenbaren und die Reaktion abwarten.

    Schade, dass sich das im Einzelfall realistisch wohl kaum praktizieren lässt, anderenfalls wäre der Unsinn mit der angeblichen Grenze von 5 Jahre / 100.000 km sehr schnell vom Tisch, weil durch die Praxis widerlegt, der sich auf Dauer wohl auch die eher konservative Richterschaft beugen müsste. Nachzudenken wäre allerdings über einen entsprechenden repräsentativen Versuch mit einer größeren Zahl von Unfallwagen, evtl. in Zusammenarbeit mit dem ADAC.

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