AXA - Wer lesen kann, ist klar im Vorteil
Die Forderung sollte doch eigentlich klar sein:
„An den PKW meines Mandant ist bekanntlich Totalschaden eingetreten, demnach ist der Sachschaden nach ständiger Rechtsprechung des hier zuständigen AG Wismar gem. § 849 BGB mit 4 % zu verzinsen. Für den Zeitraum vom 28., September bis zum 30. Oktober ergibt sich somit ein Betrag von 20,28 €, dessen Ausgleich ich innerhalb vorgenannter Frist entgegensehe.”
Lapidare Antwort der AXA „Den Zinsanspruch bitte wir konkret zu belegen.”
Wie denn noch? Das Unfalldatum ist bekannt, das Datum der Wiederbeschaffung ebenfalls, der Totalschaden unstreitig, der Rest steht in § 849 BGB bzw. der entsprechenden Kommentierung. Dass dieser Anspruch offensichtlich vielen Kollegen und wohl auch Versicherungen unbekannt ist, kann doch nicht mein Problem sein, oder ?
23. November 2006 um 20:41
Für die Zinsen aus § 849 BGB schreibt man sich wirklich teilweise dumm und dämlich - und dann erhält man so schlaue Sätze wie: “Mit der Regulierung haben wir uns nicht im Verzug befunden - Zinsen sind daher von uns nicht zu erstatten”
Leider wird dieser Anspruch zu oft übersehen bzw. nicht klageweise geltend gemacht.
13. Dezember 2006 um 18:36
Nachtrag Vorstehendes der AXA noch einmal per Fax mitgeteilt, dann ging’s auf einmal. Warum nicht gleich so ??