AXA - provoziert Klage

Über die offensichtlich mangelnde Lesefähigkeit mancher Sachbearbeiter der AXA war hier ja schon berichtet worden. Nun setzt man dort noch einen drauf:

„Den ihrem Fax vom 30.03.2007 beigefügten Unterlagen entnehmen wir anhand der Durchnummerierung auf den Seiten, dass die amtliche Ermittlungsakte mindestens 12 Seiten umfassen muss. Uns wurden lediglich drei Seiten zur Verfügung gestellt”

Wie man zu der Auffassung gelangt, die „amtliche Ermittlungsakte” müsse „mindestens 12 Seiten umfassen” (die polizeiliche Unfallanzeige ist mit „Blatt 1″, „Blatt 2″, „Blatt 3″ bezeichnet), ist ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Auffassung der dortigen VN, als Linksabbiegerin den Unfall mit der in gerader Richtung entgegenkommenden Mandantin nicht alleinschuldhaft verursacht zu haben.

Also kurze Antwort: „Offensichtlich ist Ihnen entgangen, dass ich mit Telefax vom 30. März ausdrücklich die „polizeiliche Unfallanzeige” übersandt - die bekanntlich selten mehr als drei Seiten umfasst - und ferner mitgeteilt habe, dass eine offizielle Ermittlungsakte wohl auch nicht angelegt worden ist. Alternativ käme nur noch in Betracht, dass Sie mir unterstellen wollen, Ihnen Aktenbestandteile vorzuenthalten.”

… und im Übrigen Klage mit wohl vorhersehbarem Ausgang. Es mag ja sein, dass die Gegnerin selbst ihre alleinige Haftung bestreitet. Dass jedoch bereits der Beweis des ersten Anscheins absolut gegen sie spricht, sollte die AXA eigentlich zu etwas mehr Nachdenken bewegen.

Nachtrag:

Die AXA hat auf die Mitteilung der Klage schnell reagiert und reguliert nunmehr 70 %. Begründung: Da beide Beteiligten mündlich verwarnt worden seinen, sei zu prüfen, ob der Unfall für die Mandantin unabwendbar gewesen sei.

Das möge dann in dem Rechtsstreit erfolgen, und zwar unter Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des BGH VI ZR 58/06 vom 13.o2.2007:

„Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis ausgeht. Das ist auch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Linksabbieger, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften hat, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - VersR 2005, 702 f. m.w.N.).

…der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften hat, indem er Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54, 55; vom 4. April 2006 - VI ZR 151/05 - VersR 2006 931, 932).”

Mit Vermutungen ist es da nicht getan.

2. Nachtrag: Das sah auch das AG Wismar so und hat die Beklagten am 27.11.2007 vollumfänglich zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt.

3 Antworten zu “AXA - provoziert Klage”

  1. Versicherungsfuzzi sagt:

    Das Thema “provozierte Klage” erinnert mich an eine Akte, die ich heute in der Hand hatte:

    Klassischer Auffahrunfall, drei Beteiligte, unser VN in der Mitte.
    Zuerst wurde vom VN (wie meistens) vorgetragen, er sei aufgeschoben worden. Dies wurde von dem von uns konsultierten Unfallanalytiker widerlegt.

    Daraufhin haben wir vom Heckschaden des Vordermanns 100% reguliert.

    VU des Hintermanns regulierte 70% des VN-Heckschadens mit Hinweis auf die Bremswegverkürzung durch das vorangegangene Auffahren des VN.
    M.E. völlig korrekt.

    RA VN war dennoch der Meinung, vom Hintermann 100% VN-Schadens fordern zu können.
    Er klagte den Rest ein.

    Die Beweisaufnahme bestätigte das Ergebnis unseres Gutachtens:

    1. Unser VN war zuerst aufgefahren.
    2. Dadurch wurde der Bremsweg des Hintermanns verkürzt.

    Klage wurde zurückgenommen.

    Dies wiederum rief den RA des Hintermannes auf den Plan: In völliger Verkennung der Rechtsprechung zur Bremswegverkürzung forderte er nun 100% von uns, obschon sein Mandant unstreitig aufgefaren war.

    Wir regulierten 30%.

    Am Freitag dann der Anruf des RA AS:
    ” Sind Sie der Meinung, damit ausreichend reguliert zu haben?”
    “Ja, denn wir haften nur aus der Bremswegverkürzung.”
    “Haben das Gutachten nicht gelesen?”
    ” Doch, genau deshalb erstatten wir überhaupt 30%”
    “Dann werde ich klagen!”

    Ergebnis: Ich erwarte die zweite, ebenso überflüssige Klage mit vorhersehbarem Ausgang.
    Zahlen wird den ganzen Spass entweder der falsch beratene Mandant oder seine Rechtschutz.

    An den hohen Streitwerten gut verdienen werden - trotz offensichtlicher Beratungsfehler - zwei Anwälte…

    Zum Glück nur ein Einzelfall.

  2. RA Kasulke sagt:

    @ Versicherungsfuzzi

    Dies ist leider ein Beispiel, welches eigentlich aufzeigt, warum der Geschädigte zu einem spezialisierten Anwalt gehen sollte. Ich könnte jetzt auch einige Beispiele anbringen, verzichte aber ;-) und raufe mir die Haare, wenn in Zukunft die Werkstätten Rechtsberatung erteilen dürfen. :-(

    Letzte Woche habe ich mit einem Sachbearbeiter einer Prozessabteilung einer Versicherung telefoniert. Wir plauderten ein bisschen über dies und das und dann brachte er mir Beispiele, die mir ebenfalls die Sprache verschlagen haben. Auffahrunfall, HWS, voraussichtlich 1 Woche AU und die Anforderung zunächst einen Vorschuss iHv. 2.000 € zu leisten. Solche utopischen Forderungen machen den anderen Kollegen die Arbeit natürlich nicht leichter und es hilft zu verstehen, wenn sich dadurch die Schadensregulierung in anderen Sachen verzögert. Dies ist teilweise zurecht das Problem der Rechtschutzversicherer, die vielleicht auf die eine odere andere Klagebegründung ein Blick werfen sollten. Aktuell habe ich auch einen Fall auf dem Tisch, da wird für 9 Tage AU ein Hausfrauenschaden von 350,00 € vom Anwalt gefordert. Kein vernünftiges Attest, außer Bescheinigung des Krankenhauses. Hinzukommt dann noch eine Schmerzensgeldforderung von über 1.900,00 € …. mit Beweisangebot Vernehmung eines Bekannten, der Bezeugen soll, dass sie noch lange unter Schmerzen litt.

  3. Versicherungsfuzzi sagt:

    Zitat: “und raufe mir die Haare, wenn in Zukunft die Werkstätten Rechtsberatung erteilen dürfen.”

    Davor graust auch mir auch schon und ich bin mir sicher, dass auch manche meiner Kollegen sich die seligen Zeiten des “echten” Anwaltsmonopols zurückwünschen werden…

    Bezüglich der “Mondforderungen”: Leider vergessen Anwälte wie Sachbearbeiter zuweilen, dass maßlos über- oder untersetzte Forderungen bzw. Zahlungen immer das genaue Gegenteil provozieren und machen sich damit das Leben selbst unnötig schwer.

    Es geht nichts über ein vernünftiges, von beiden Seiten gefördertes Regulierungsklima. Damit lassen sich in der Regel die meisten Fälle einvernehmlich schließen.

    Kritisch ist nach meiner Erfahrung besonders, wenn - vor allem bei Personenschäden - seitenweise Cent-Beträge gefordert werden oder der Eindruck erweckt wird, dass die Sache künstlich aufgebläht wird (z.B. eine Woche Krankenhaus aber die Verwandtschaft reist aus der ganzen Republik mehrfach zum Besuch an).

    Wenn dann Positionen nicht nachvollziehbar belegt sind, werden sie gekürzt und es entbrennt heftiger Streit über “Peanuts”.

    Mir persönlich ist es wesentlich lieber, den ganzen “Kleinkram” direkt zu Beginn der Regulierung zurückzustellen und am Ende möglichst telefonisch ein Gesamtpaket zu schnüren, mit dem beide Seiten leben können.

    Erfolgreiche Abschlüsse dieser Art wirken sich eigentlich auch immer auf zukünftige Akten aus, denn man trifft sich in diesem Job doch immer mehrfach…

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