ARAG – Klagen Sie doch !
Ein Begegnungsunfall bei Überholen, die Gegnerin rammt beim Wiedereinscheren den PKW des Mandanten seitlich. Ein Sachverständigengutachten zum Schadenumfang liegt vor Eigentlich eine einfache Sache, nicht so aber für die ARAG:
Da die Unfallgegnerin meint, an dem PKW des Mandanten sei lediglich der Spiegel beschädigt worden, müsse ein Plausibilitätsgutachten erstellt werden. Dass ein Rechtsanspruch auf ein solches Gutachten nicht besteht, ficht die Sachbearbeiterin bei der ARAG ebenso wenig an wie die Tatsache, dass der Schaden an dem PKW des Mandanten zwischenzeitlich repariert ist und daher ohnehin kaum noch aussagekräftige Spuren vorhanden sind.
Ohne dieses Gutachten gäbe es keine Regulierung, ansonsten möge ich doch klagen, wird mir patzig mitgeteilt Das werde ich auch – und bezweifele einstweilen, dass die ARAG diesen Prozess dann tatsächlich führen wird.
09. März 2011 at 22:09
Das ficht die Sachbearbeiterin doch völlig zu recht nicht an, denn sie bedarf eines solchen Gutachtens ebenso wenig wie eines Anspruchs hierauf.
Schließlich muss Ihr Mandant den Beweis zu Grund und Höhe führen und wenn er den Schaden vielleicht zu voreilig hat reparieren lassen, hat er doch das Problem, nicht die ARAG…
Das Angebot, ein unfallanalytisches Gutachten außergerichtlich -und damit ohne Kostenrisiko für Ihren Mandanten- anfertigen zu lassen, dürfen Sie getrost als solches Auffassen: es ist ein Angebot.
Und wer nicht will, der hat schon.
Aber wenn der Prozess am Ende mit Kostenbeteiligung für Ihren Mandanten endet, würde ich mich an seiner Stelle mit dem Thema Anwaltsregress befassen…
10. März 2011 at 08:38
Meine bisherigen Erfahrungen:
Wenn ein Sachverständiger der Versicherung sich das Auto anschaut, kommt es mindestens mal zu Kürzungen, wenn die Zahlung nicht vollständig verweigert wird.
Dann stellt sich die Frage nach einer Klage für den Geschädigten etwas später.
Wenn bei mir eine Versicherung nachbesichtigen / überprüfen will, weise ich den Mandanten immer darauf hin, wozu das üblicher Weise führt.
Der Mandant entscheidet dann, ob er sofort klagen möchte. In der Regel möchte er das dann auch.
Im übrigen könnte die Versicherung auch anhand des vorliegenden Gutachtens die Plausibilität überprüfen. Macht sie aber nicht. Das Gutachten des Geschädigten wird immer nur überprüft im Hinblick auf die üblichen Kürzungen.
10. März 2011 at 12:00
@ Versicherungsfuzzi:
Gemach, gemach – so schnell regressiert es sich nicht! Außerdem hat der Mandant Rechtsschutz.
Den Beweis zu Grund und Höhe zu führen, dürfte angesichts eines qualifizierten Sachverständigengutachtens nicht das Problem sein – ebenso so wenig die Plausibilität. Dass das Schadensbild mit dem behaupteten Begegnungsunfall bei einem Überholvorgang durchaus vereinbar ist, dürfte sich jedem sachkundigen Leser durchaus erschließen.
Der Prozess wird daher voraussichtlich – wenn er denn überhaupt geführt wird – durchaus mit einer vollen Kostentragung der ARAG enden. Ein Regress bei der Sachbearbeiterin ist allerdings leider nicht vorgesehen, also trägt’s (wieder mal) die dortige Versichertengemeinde.
Und überhaupt – was heißt denn „vielleicht zu voreilig hat reparieren lassen”? Sonst wird doch immer behauptet, die Schadensminderungspflicht gebiete eine kurzfristige Reparatur – zumal wen ausreichende Feststellungen vorliegen.
11. März 2011 at 10:04
“Halten Sie Kontakt zum Sachverständigen, so dass die Reparatur zügig beauftragt werden kann” … “Informieren Sie die Werkstatt umgehend, wenn Sie das Fahrzeug reparieren lassen wollen”…..”Weisen Sie die Werkstatt daraufhin, die Reparatur und Beschaffung der Ersatzteile umgehend durchzuführen” etc. pp., kommt doch irgendwie bekannt vor!?!
Dazu noch Tage-Kürzungen beim Mietwagen, wenn der Geschädigte angeblich nicht umgehend beauftragt hat oder die Werkstatt “zu langsam” war.
Ja immer schön so hindrehen wie es beliebt.
Mfg. SV Stoll
14. März 2011 at 20:10
Hmmm. ein Begegnungsunfall beim Überholen? Begegnungsunfall ist eigentlich Gegenverkehr, oder nicht? Sei’s drum!
Ich arbeite für ein SV-Büro das auch (aber nicht nur!) Plausibilitätsgutachten/ Unfallrekonstruktionen für Gerichte/ Versicherungen durchführt. Schadengutachten/ Kalkulationen erstelle ich nicht!
Die überwiegende Zahl der Aufträge von Versicherungen (> 80%) ist dadurch motiviert, dass der Versicherungsnehmer nicht einsieht/ einsehen will oder kann, dass ein “solch kleiner Anstoß zu einem so hohen Schaden führt”
Meist geht es um Beträge bis zu 1,5 T€ zuwenig um den Schadensfreiheitsrabatt dafür in Anspruch zu nehmen, aber zuviel um das aus der eigenen Tasche zu bezahlen.
Wenn das Gutachten des anderen Sachverständigen wasserdicht ist, besteht doch eigentlich garkeine Gefahr in einer Nachbesichtigung mit Fahrzeuggegenüberstellung.
15. März 2011 at 07:50
Wenn jemand beim Wiedereinscheren nach dem Überholen mit einem entgegenkommenden PKW kollidiert, kann man das doch kurz als „Begegnungsunfall beim Überholen” bezeichnen, oder nicht?
15. März 2011 at 08:12
@ Sachverständige
“Wenn das Gutachten des anderen Sachverständigen wasserdicht ist, besteht doch eigentlich garkeine Gefahr in einer Nachbesichtigung mit Fahrzeuggegenüberstellung.”
Wenn Sie nichts zu verbergen haben, können Sie hier ja mal Ihre Umsatzzahlen veröffentlichen, Sie können auch mal darlegen, welche Kontakte Sie zu Ihren Auftraggebern unterhalten, Sie können uns auch mal erklären, wie oft Sie wohin in Urlaub fahren, welche Hobbys Sie haben, welche Seiten im Internet Sie (sonst noch) besuchen, wie Ihre familiären Verhältnisse sind, was Sie von Ihren Nachbarn halten usw. uws.
Warum tun Sie es nicht? Weil Sie es nicht müssen!
Haben Sie deswegen irgendetwas zu verbergen? Nein!
Es geht nicht darum, ob der Geschädigte etwas zu verbergen hat, es geht darum, ob er eine Nachbesichtigung zulassen muß. Und das muß er nicht.
29. März 2011 at 06:48
@ RA Schepers:
Touché, von der Warte habe ich das ganze (natürlich) noch nicht gesehen.
Ich stimme natürlich zu, dass der Geschädigte keine Nachbesichtigung zulassen muss. Aber nur weil er etwas generell nicht machen muss, heißt das ja nicht, dass es in Einzelfällen doch ganz sinnvoll sein könnte.
Es gibt leider Schadengutachten, die zum Nachweis des Schadenumfangs nicht wirklich beitragen. Das betrifft sowohl Gutachten von “freien” Sachverständigen, Gutachten der “großen” Gutachtenkonzerne als auch versicherungseigene Sachverständige.
Habe zur Zeit auch Aufträge auf dem Tisch bei denen der Versicherungsnehmer partout nicht einsehen will, dass er/sie den Schaden in der entsprechenden Höhe verursacht hat. In einem Fall kommt es jetzt zum Prozess, da der VN seine Versicherung verklagt (Ich hatte bei einer Prüfung den Schaden für plausibel und die Rep-kosten als i.O. bewertet). Der Vorwurf an mich: Ich könne meine Bewertung ja garnicht ordnungsgemäß durchgeführt haben, da das Fahrzeug des Anspruchstellers nicht besichtigt wurde …..
29. März 2011 at 09:38
Noch ein Argument für eine Nachbesichtigung: Auch wenn die Fotos ausreichend für die Ermittlung des Instandsetzungsaufwand sind, können für spezielle unfallanalytische Fragestellungen eine detailliertere, andere Dokumentation notwendig sein. Steht das Fahrzeug nicht mehr für eine Nachbesichtigung zur Verfügung, kann unter Umständen eine Aussage nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit getroffen werden. Da der Geschädigte (später dann evtl. Kläger) beweispflichtig ist (nicht nur für die Schadenhöhe sondern für den Unfallhergang!) kann ihm dieses dann auch evtl zum Nachteil gereichen.
30. März 2011 at 07:31
@ der Sachverständige
Sicherlich mag es in Einzelfällen hilfreich sein, eine Nachbesichtigung durchzuführen (wobei dann immer der eigene Sachverständige ebenfalls zugegen sein sollte). Meine Erfahrungen sind aber, daß mit einer Nachbesichtigung i m m e r gekürzt wird. Und dann geht es sowieso vor Gericht. Und dann kann ich auch direkt klagen. Oder ich leite ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein (weil es schneller geht und gerichtsfest ist), aber wahrscheinlich muß ich dann (zumindest) wegen der Kosten des Beweissicherungsverfahrens klagen…
06. April 2011 at 17:46
[...] ARAGs „invitatio at petendum” war bereits berichtet worden. Die Klage ist auch raus, nun setzt ARAG- wohl noch in Unkenntnis der Klagzustellung – [...]