Allianz - Will unbedingt verklagt werden

Nachdem der Kollege Kasulke nun gerade die Allianz Hamburg gelobt hat, muss über Allianz Berlin leider erneut Negatives berichtet werden - verweigertes Haftungsanerkenntnis trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage:

Die Unfallgegnerin hatte mit ihrem PKW innerorts zwei Mandantinnen auf ihren Motorrädern die Vorfahrt genommen. Es kam zum Unfall, beide wurden schwer verletzt, an beiden Motorrädern trat Totalschaden ein. Auf telefonische Nachfrage nach Mandatserteilung bestätigte die Allianz telefonisch zunächst ihre volle Haftung dem Grunde nach.

Aber wenige Tage später erreichte mich ein Schreiben der Allianz: „Bezüglich der Haftung hatte unsere Kundin ein Veto eingereicht, so dass wir deren ausführliche Schadensschilderung und die polizeiliche Ermittlungsakte abwarten müssen.” Ob eine Versicherung ein solches „Veto” überhaupt beachten muss, sei einmal dahingestellt.

Daraufhin habe ich mich zunächst telefonisch bei der Allianz erkundigt, ob man dort angesichts der nun wirklich eindeutigen Sach- und Rechtslage an dieser Haltung festhalten wollte - dies wurde bestätigt. Also blitzartig die polizeiliche Unfallanzeige besorgt und der Allianz mit nochmaliger Aufforderung zu einem vollständigen Haftungsanerkenntnis unter Fristsetzung nebst Klagandrohung übermittelt.

Die polizeiliche Unfallanzeige ist wirklich eindeutig, auch nicht das geringste Anzeichen für eine überhöhte Geschwindigkeit oder sonstiges Mitverschulden der Mandantinnen:
<blockquote>
01 mit PKW BMW fuhr von der Schulstraße nach links auf die B 5 auf, ohne die Vorfahrt (Zeichen 205) der 02 mit Krad und 03 mit Krad zu beachten. Es kam zum Zusammenstoß zwischen 01 und 02, 03 stürzte ohne Anstoß mit 01.

Hergang nach Angaben der Zeugen:

01 ist mit ihrem PKW von der Schulstraße auf die B 5 nach links aufgefahren - ob die 01 in Höhe VK-Zeichen 205 gehalten hat, ist nicht bekannt. Aus Sicht der 01 ist die B 5 ca. 100 Meter nach links einsehbar.
</blockquote>
Und was passiert? Nichts, schlicht gar nichts! Auf zwischenzeitliche telefonische Nachfrage meint die Sachbearbeiterin, man solle sie doch nicht so unter Druck setzen. Keine Sorge, gute Frau! Von mir werden Sie - jedenfalls telefonisch - zunächst nichts mehr hören, vermutlich aber vom Gericht. Die Kostendeckungszusagen für zwei Feststellungsklagen dürften in Kürze vorliegen und solche Klagen sind sehr schnell geschrieben …

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4 Antworten zu “Allianz - Will unbedingt verklagt werden”

  1. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch: warum keine Leistungsklage?

  2. RA Kasulke Sagt:

    @ Versicherungsfuzzi

    Lt. dem Kollegen Melchoir wurden beide Mdt. schwer verletzt. Ich denke, dass das Schmerzensgeld sich aufgrund der “Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes” noch nicht beziffern lässt, genauso wie weitere Positionen wie Haushaltsführungsschaden etc, so dass die Feststellungsklage durchaus geeignet ist - und eventuell gibt es hinterher die zweite Klage über die Höhe :-)

  3. RA Melchior Sagt:

    @ Versicherungsfuzzi:

    Bisher konnte ich den Schaden mangels Sachverständigengutachten noch nicht beziffern, ist inzwischen allerdings erfolgt. Dennoch bleibt die Feststellungsklage zum Haftungsgrund m.E. möglich. Die Feststellungsklage keineswegs so streng subsidiär, wie es oft noch behauptet wird, vgl. BGH IV ZR 18/04 vom 16. Februar 2005:

    … Feststellungsantrag ist hier zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können … Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten läßt (m.w.N.).

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (m.w.N.). Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen, wenn … - wie hier - um ein großes Versicherungsunternehmen (BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO unter II 1 b, cc) handelt.

    … und ein „großes Versicherungsunternehmen” ist die Allianz doch wohl … ;-)

  4. Unfall - Blog » Blog Archiv » Allianz - mehr als uneinsichtig Sagt:

    [...] Wenn die Allianz nicht gerade „abgesoffen“ ist, reguliert sie Schadensersatzansprüche in einer Weise, die nur noch als zynische Regulierungsverweigerung bezeichnet werden kann. Zur Erinnerung: [...]

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