Allianz und die konkreten Fahrtkosten
Nach einem Verkehrsunfall musste mein Mandant zahlreiche Kilometer mit dem beschädigten Auto zurücklegen - zum Anwalt, zur Werkstatt, zum Sachverständigen, zur Achsvermessung, zur Gegenüberstellung der Fahrzeuge etc. Diese KOsten wurden anstatt der Kostenpauschale konkret geltend gemacht. Die Allianz stellt sich jedoch nun auf folgenden interessanten Standpunkt und verweigert die Zahlung der 60,02 €. “Die in Rechnung gestellten Fahrtkosten können nicht übernommen werden, da dies zum Pflichtenkreis des Geschädigten gehört”. Mhhh, ob da jemand den § 249 BGB nicht verstanden hat ?
07. Dezember 2007 at 11:18
Die Argumentation, dass unfallbedingte Fahrten „zum Pflichtenkreis des Geschädigten gehören” - und daher nicht entschädigungsfähig sind - könnte analog vielleicht auch auf die Anwaltskosten angewandt werden.
Aber ernsthaft - selten solchen Unsinn gehört!