Allianz und das Problem Wiederbeschaffungswert

Der Mandant holte in einer Unfallsache ein Schadensgutachten eines Kfz.-Sachverständigen ein. Der Sachverständige veranschlagte den Wiederbeschaffungswert des Kfz. mit 1.200,00 €. In ihrem Abrechnungsschreiben vom 05.03.2007 kürzte die Allianz-Versicherung bzw. eine Sachbearbeiterin derselben den Wiederbeschaffungswert um 300,00 € auf 900,00 €,  weil das Fahrzeug im Bereich des Beifahrersitzes oben von innen beschädigt war. Zur Begründung wurde angegeben, dass dieser Umstand zwar auf Seite 5 des Gutachtens aufgeführt wurde, aber nicht bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt worden sei (lediglich die auf Seite 2 genannten Vor- und Altschäden).

Das Schreiben der Allianz übersandte ich dem Sachverständigen mit der Bitte um Stellungnahme zu der vorgenommenen Kürzung des Wiederbeschaffungswerts. Daraufhin teilte mir dieser mit Schreiben vom 15.03.2007 mit, dass er in dem mit der Sachbearbeiterin der Allianz geführten Telefonat klargestellt habe, dass es sich bei dem von der Allianz behaupteten Vorschaden an der Frontscheibe oberhalb des Beifahrerseitzes nicht um einen Vor- oder Altschaden, sondern um einen Neuschaden handelt. Die Beifahrerin sei anläßlich des Unfalls mit dem Kopf gegen die Frontscheibe geschlagen. Aus unfallbedingten Gründen sei die Frontscheibe also zu Schaden gekommen. Deshalb sei der in seinem Gutachten bezifferte Widerbeschaffungswert korrekt. Und weiter heißt es in dem Schreiben des Sachverständigen wörtlich:

“Frau … (die Sachbearbeiterin) meinte (und das konnte ich ihr nicht ausreden) den Wiederbeschaffungswert … kürzen zu müssen, weil die Beifahrerin nicht angeschnallt war (!!) und aus diesem Grund die Frontscheibe zu Schaden gekommen ist. Eine rechtliche Würdigung steht mir nicht zu, aber ich sehe gute Aussichten, dass ein ggf. durch Sie zu führender Rechtsstreit von Erfolg gekrönt sein wird…”

Mit Schreiben vom 21.03.2007 erläuterte ich der Allianz unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen noch einmal die Bedeutung und die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes. Ich wies darauf hin, dass die Tatsache, dass der Pkw im Bereich der Einfassung eine Eindellung erlitt, weil die Beifahrerin möglicherweise - dies steht noch nicht fest - den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte und deshalb gegen die Frontscheibe prallte, allenfalls ein mögliches Mitverschulden der Geschädigten bei den erlittenen Verletzungen und somit im Rahmen eines Schmerzensgeldanspruchs begründen könnte, aber nichts mit dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu tun hat. Gleichzeitig bat ich die Allianz, ihre Rechtsauffassung noch einmal zu überdenken.

Mit Schreiben vom 03.04.2007 zahlte nun ein anderer Sachbearbeiter der Allianz sang,- klang- und kommentarlos den zunächst einbehaltenen Rest des Wiederbeschaffungswerts von 300,00 € nach. Na also, Allianz, doch noch rechtzeitig die Kurve gekriegt ! - Warum nicht gleich so !?

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