Allianz - Notwendige und sinnvolle Nachbesichtigung ??
Der PKW des Mandanten wurde bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Allianz bestätigt mir auf telefonische Nachfrage, dass die vollständige Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. Nun teilt sie mir mit, einstweilen einen Vorschuss von 9.500.- € gezahlt zu haben und weiter:
<blockquote>
„Anhand der inzwischen vorliegenden Reparaturrechnung übersteigen diese Kosten nicht nur die durch den Sachverständigen kalkulierten Kosten erheblich, sondern auch deutlich den Wiederbeschaffungswert Es wurde im Rahmen der „Opfergrenze” repariert. In diesen Zusammenhang ist es notwendig und sinnvoll, das Fahrzeug nachzubesichtigen.”
</blockquote>
Ach, wirklich? Konkret:
- Kalkulierte Reparaturkosten: 12.033,01 €
- Reparaturrechnung: 13.089,85 € - ca. 8,8 % mehr, das soll also „erheblich” sein.
- Wiederbeschaffungswert: 12.500.- €
Und im Übrigen: Dass ein Geschädigter im Rahmen der Opergrenze - also bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes - sach- und fachgerecht reparieren lassen darf, ist ständige Rechtsprechung. Was daran „notwendig und sinnvoll”, sein soll, das Fahrzeug nachzubesichtigen”, erschließt sich nicht. Weder hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers ein Recht auf eine solche Besichtigung, noch muss der Geschädigte eine Ausweitung der Reparaturkosten über die Kalkulation hinaus vertreten, da die Werkstatt bekanntlich nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. Was soll das also?
24. November 2007 at 09:19
Guten Tag, objektiv gesehen;
Was spricht gegen eine Nachbesichtigung?
Muss doch jeden Sachbearbeiter der Versicherung aufhorchen lassen, wenn eine Nachbesichtigung verhinderet wird.
Man sollte doch beide Seiten verstehen.
24. November 2007 at 11:14
Ich kann meinem Vorredner nur zustimmen.
Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof wie sie selber schreiben in ständiger Rechtsprechung eine fachgerechte Reparatur verlangt, um Reparaturkosten über dem WBW beanspruchen zu können.
Dass eine Versicherung in dem von Ihnen beschriebenen Fall nachfragt und nachprüfen möchte, ob eine fachgerechte Reparatur vorliegt, erscheint mir als nachvollziehbar.
Mit Verlaub: Wie wollen Sie nach der BGH-Rspr. der Versicherung dieses Recht versagen? Spätestens in einem Prozess müsste diese Frage doch auch geklärt werden! Der Weg der Allianz klärt diese Fragen doch relativ unkompliziert!
Wie kommen sie eigentlich darauf, dass die Allianz hier Ihrem Mandanten vorwirft, dass er überhöhte Kosten zu vertreten hat. Ich kann diesen Vorwurf dem Schreiben nicht mal ansatzweise entnehmen!
24. November 2007 at 15:01
Wieso soll das denn der Versicherungssachverständige machen????
Der Geschädigte hat sein gutes Recht wargenommen und einen eigenen Gutachter beauftragt, warum in aller Welt sollte nicht dieser auch die vollständige und fachgerechte Reparatur dokumentieren???
Wieso meint ihr Versicherungsfutzis immer das wäre auch nur ansatzweise rechtens das dies vom Versicherungsgutachter vorgenommen werden müsste??
24. November 2007 at 16:02
Wer sagt, dass ein Versicherungssachverständiger die Nachbesichtigung machen soll? Die Allianz (in dem zitierten Ausschnitt) nicht und ich auch nicht!
Allerdings wäre eine solche Entscheidung der Allianz wohl auch zu akzeptieren!
24. November 2007 at 17:53
Warum hier kontrovers diskutieren ?
Der Fall bietet doch die hervorragende Gelegenheit, die Sache vor dem BGH zu klären.
Hat der Schädiger ein Nachbesichtigungsrecht oder nicht ?
Oder muss vielleicht doch nur der Geschädigte sowohl Schaden als auch die vollständige Reparatur beweisen ?
Nachdem die Versicherungsseite stets, entgegen diverser und eindeutiger Instanzrechtsprechung, gebetsmühlenartig argumentiert, sie habe ein Recht zur Nachbesichtigung, könnte man doch, selbstverständlich nur auf freundschaftlicher Basis, der Allianz einmal diesen Vorschlag unterbreiten.
Endgültige Klärung beim BGH müsste eigentlich auch im Interesse der Versicherer sein - oder vielleicht doch nicht ?
Man könnte fast darauf wetten, dass die Allianz spätestens beim AG einknickt bzw. in der Sache durch Zahlung schnellstens auf Erledigung drängt.
Warum wohl ?
Das erhebliche Risiko der gesamten Versicherungsbranche, nach einer deutlichen BGH-Entscheidung künftig keine “eigenen Lach- und Kürzungssachverständigen” mehr on Tour schicken zu können und dass als Folge davon ein Großteil des rechtswidrigen Schadensmanagements einbricht, werden die Allianz - und auch andere - bestimmt nicht eingehen.
Nicht zu reden vom nachfolgenden Spießrutenlauf bei den Mitbewerbern der “GDV-Versicherungsgemeinschaft”.
Vielleicht findet sich einer der hier tätigen “Versicherungsprofis”, der außer Rhetorik auch den nötigen Kampfgeist mitbringt, so eine Sache bis vor den BGH durchzuziehen.
Die Bereitschaft alleine wird aber wohl nicht ausreichen.
Heiße Eisen wie dieses sind “Chefsache” und werden in der Regel nur durch einen Vorstandsbeschluss entschieden.
Reden (im Blog) ist Silber - Klagen (beim BGH) ist Gold.
25. November 2007 at 08:52
Die Nachbesichtigung durch einen Versicherungssachverständigen führt immer zu Problemen in Form von Kürzungen oder sogar Einwendungen hinsichtlich der Haftung bzw. des Schadenumfangs. Die Folge davon ist, daß später geklagt werden muß. Dann bei Zweifeln lieber sofort klagen. Die ZPO sieht dafür ein eigenes Verfahren vor, das selbständige Beweissicherungsverfahren.
25. November 2007 at 20:05
Um es klarzustellen: Es geht hier nicht um eine Verhinderung der Nachbesichtigung, sondern um die völlig unnötige Regulierungsverzögerung:
Das Sachverständigengutachten liegt der Allianz vor, ebenso die Reparaturrechnung der Marken-Fachwerkstatt. Die tatsächlichen Reparaturkosten übersteigen die kalkulierten um ca. 8,8 %, in welchen Positionen die Unterschiede liegen, ist anhand dieser Unterlagen nachvollziehbar.
Was soll hier also eine Nachbesichtigung bringen - außer der Allianz vielleicht Argumente zu liefern, den Schaden trotz unstreitiger vollständiger Haftung doch nicht n voller Höhe zu bezahlen?
26. November 2007 at 00:50
Was soll eine Nachbesichtigung bringen?
Nun, vielleicht einfach nur die Sicherheit für alle Beteiligten, dass eine sach- und fachgerechte Reparatur tatsächlich auch ausgeführt wurde. Etwas anderes kann auch ich - bisher - aus dem Wunsch der Allianz nicht herauslesen. Alles andere ist doch pure Kaffeesatzleserei.
Aus der Sicht des durchschnittlichen Geschädigten würde ich bei Reparaturkosten von rd. 13.100 Euro mir sogar ernsthaft überlegen, ob nicht sogar ich vor vollständigem Rechnungsausgleich an die Werkstatt eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen veranlassen würde, nur um sicher gehen zu können, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten vollständig ausgeführt und die berechneten Teile so auch verbaut wurden. Spätestens die in jüngster Zeit veröffentlichten Werkstättentest beispielsweise bei “auto motor und sport” geben dazu mehr als nur Veranlassung.
Vertrauen (zur Werkstatt) ist gut, Kontrolle ist aber noch besser.
26. November 2007 at 12:40
Es gibt weder ein Recht auf “Vorbesichtigung” geschweige denn eines auf “Nachbesichtigung”.
Also ein klassischer Fall von Regulierungsverschleppung!
Klassische Antwort darauf: Maximal 14 Tage Frist, — Klage!
Alles andere wäre Resourcenverschwendung. Aber so manch einer hat’s immer noch nicht kapiert.
borsti
11. Dezember 2007 at 09:25
Verstehen kann ich die Rechtsauffassung meines “Vorschreibers” nicht mal ansatzweise.
Selbstverständlich hat der Schädiger, bzw. dessen Versicherer das Recht der Vor - und Nachbesichtigung. Das schmälert nicht das Recht des Geschädigten auf einen Gutachter seiner Wahl.
Nochmal: Jede Art von Verhinderung einer Besichtigung fordert Argwohn heraus. Die Nachbesichtigung kann doch ohne irgendeinen Aufwand bei dem Geschädigten oder dessen Werkstatt stattfinden.
Auch Vertragswerkstätten reparieren nicht immer optimal. Mir wäre es als Geschädigten lieber, wenn eine aufwändige Reparatur kontrolliert wird.
Die Idee gleich Klage einzureichen zeugt doch nur von keiner Praxis. Hat sich der Verfasser dieses Schreibens Gedanken über die Dauer zwischen Eingang der Klageschrift und dem Termin gemacht?
(In Berlin 6 - 9 Monate
KLaus)
12. Dezember 2007 at 07:41
@Kunert
“Selbstverständlich hat der Schädiger, bzw. dessen Versicherer das Recht der Vor – und Nachbesichtigung.”
Ach ja? Seit wann und wo steht das?
Muss ein brandaktuelles Gesetz oder topaktuelle Rechtsprechung sein, da die bisherige eine andere Rechtsmeinung vertreten hat.
Bis gestern war es noch so, dass der Geschädige seinen Schaden beweisen muss und der Schädiger diesen zu bezahlen hat.
Hat irgend etwas mit § 249 BGB zu tun.
Alles andere ist (teilweise erfolgreiche) Versicherungspropaganda.
09. Januar 2008 at 14:06
Nachbesichtigungsrecht?
Aber das wird doch nur da behauptet, wo man mit allen Mitteln Kürzungsversuche durch setzen will.
Habt ihr schon vergessen, dass die gleichen Versicherer ohne GA, ohne Bilder und ohne irgendwelche Informationen über ein Geschädigtenfahrzeug, dieses zu Reparatur freigeben bis € 10.000.-!
VIP Kunden der Fa. Allianz?
Nieman braucht auf ein (nicht vorhandenes) Nachbesichtungsrecht pochen der auch keine einheitliche u. saubere Linie fährt.
26. Februar 2008 at 15:23
Interessant nachfolgendes Urteil:
AG HEILBRONN vom 24.10.2007, 9 C 1648/07
Recht des Schädigers auf Nachbesichtigung des begutachteten Kfz
1.Ein Geschädigter, der bei unbestrittener 100%-iger Haftung dem
Schädiger eine Nachbesichtigung eines bereits im Auftrag des Ge-
schädigten begutachteten Fahrzeugs zur Klärung der Schadenshöhe
verweigert und auf Basis des selbst eingeholten Gutachtens Klage
einreicht, muss dann, wenn der Schädiger nach Vorlage eines die
Klageforderung der Höhe nach bestätigenden gerichtlichen Gutachtens
den Klageanspruch sofort anerkennt, die Kosten des Rechtsstreits
tragen. 2.Ein solches Anerkenntnis des Schädigers im Prozess stellt
ein unverzügliches Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO dar. (Aus den
Gründen: …Zwischen den Parteien besteht ein gesetzliches Schuld-
verhältnis gem. § 3 PflVG. Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses war
der Kläger verpflichtet, auf das Interesse der Beklagten an einer
zuverlässigen Schadensfeststellung in zumutbarem Umfang Rücksicht
zu nehmen. Diese Pflichten hat der Kl. vorliegend verletzt…).
Fundstellen
DAR,2008 90
Es wäre in der Tat gut, wenn der BGH einmal eine Art Grundsätze zur Erforderlichkeit einer Nachbesichtigung aufstellen würde, um von der Regulierungsverzögerung abgrenzen zu können.
Im Übrigen mein erster Beitrag hier. Kroll ist mein Name, RA in Berlin.