Allianz – mehr als uneinsichtig
Wenn die Allianz nicht gerade „abgesoffen“ ist, reguliert sie Schadensersatzansprüche in einer Weise, die nur noch als zynische Regulierungsverweigerung bezeichnet werden kann. Zur Erinnerung:
Aus der polizeilichen Unfallanzeige ergibt sich eindeutig, dass die Unfallgegnerin mit ihrem PKW innerorts zwei Mandantinnen auf ihren Motorrädern die Vorfahrt genommen hat. Es kam zum Unfall, beide wurden schwer verletzt, an beiden Motorrädern trat Totalschaden ein. Die Unfallgegnerin hatte allerdings ein „Veto” gegen die Schadensregulierung eingelegt, weshalb die Allianz sich weigerte, die Haftung dem Grunde nach vollumfänglich anzuerkennen.
Die entsprechenden Feststellungsklagen sind bereits eingereicht, kurz zuvor hatte ich Schadensersatzansprüche i.H.v. 15.389,50 € bzw. 4.920,75 € geltend gemacht. Heute schreibt mir die Allianz, dass sie zu ihrer späteren Verrechnung 3.000.- € bzw. 1.000.- € gezahlt hat.
Wirklich grundgütig, oder? Bei wirklich eindeutiger Sach- und Rechtslage ein Vorschuss von nur ca. 20 % auf berechtigte und nachgewiesene Schadensersatzansprüche! Aber so können die bereits eingereichten Feststellungsklagen nach Eingang der Aktenzeichen jedenfalls zügig um entsprechende Zahlungsanträge erweitert werden. Dass der eine Prozess die Allianz voraussichtlich deutlich über 4.000.- € und der andere Prozess über 2.000.- € kosten wird, falls sie nicht nach Klagzustellung doch noch anerkennt, sei nur am Rande erwähnt. …
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P.S. Häufig wird gemeint, der Schädiger (VN) könne seinem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer ein “Regulierungsverbot” erteilen, dass dieser Ansprüche des Unfallgegners nicht oder nur teilweise ausgleicht. Rechtlich steht diese Befugnis dem VN nicht zu, da die Regulierungsvollmacht des § 10 V AKB weder beschränkbar noch widerruflich ist. (BGH VersR 65,142). Zudem kann ein solches Verbot auch wegen des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer gem. § 3 PflVersG keine bindende Wirkung haben. Schließlich ist ein solches Verbot auch für den VN höchst risikoreich:
War der Versicherer zur Regulierung bereit, hält sich aber dennoch trotz nicht bestehender Verpflichtung an ein solches Verbot, haftet der VN für die entsprechenden Kosten, insbesondere auch die Prozesskosten, wenn er von dem Versicherer zuvor darauf hingewiesen worden ist (vgl. § 10 Abs. X AKB).
29. Juni 2007 at 10:33
Richtig so.
Bei Regulierungshindernissen sofort Klage einreichen. Alles andere führt nur zu unnötigen Verzögerungen.
Feststellungsklage, Zahlungsklage und am besten noch Teilschmerzensgeld beziffern. Vielleicht noch der Hinweis, daß unberechtigte Verzögerungen in der Schadensregulierung schmerzensgelderhöhend wirken können.
Dann lohnt sich die Klage und zumindest ein Teilerfolg ist sicher, was das Kostenrisikko reduziert.
Ich schätze, Sie werden in nächster Zeit weitere Vorschüsse erhalten.
02. Juli 2009 at 13:20
[...] nur, dass die Allianz in einer eher klaren Sache die Schadensregulierung mit den abenteuerlichsten Begründungen hinauszögerte und neben [...]