Abwrackprämie und der Haftpflichtschaden

Die Abwrackprämie ist beschlossen. Bei Verschrottung eines Fahrzeuges älter als 9 Jahre, welches mindestens 1 Jahr im Besitz des Eigentümers ist, gibt die Bundesregierung beim Kauf eines Neu-KFZ eine Subvention von 2500 €. Welche Auswirkungen hat dies auf die kommenden Haftpflichtfälle ? Dies möchte ich hier zur Diskussion stellen:

Beispiel: KFZ 10 Jahre, Unfall, Totalschaden, Wiederbeschaffungswert 4000,00 €, Restwert nach Unfall 500 €. Geschädigter verkauft das KFZ nicht, sondern lässt es nachweislich verschrotten, denn so bekommt er 2500 €. Von der Versicherung lässt er sich den Restwert von 500 € anrechnen. Erhält also 3500 € von der Versicherung und 2500 € vom Staat. Gewinn 2.000 € ? Ohne den Unfall hätte er das KFZ weitergefahren und nicht verschrotten lassen, denn es war ja noch 4.000 € wert.

Greift die Rechtsprechung des BGH, wonach sich niemand am Schaden bereichern darf und der Geschädigte muss sich die 2.500 € anrechnen lassen, da er ohne den Unfall auch nicht in den Genuss der Abwackprämie gekommen wäre ? Mithin eine Subvention für die Versicherungswirtschaft ?

Ich bitte um qualifizierte Meinungen !

38 Antworten zu “Abwrackprämie und der Haftpflichtschaden”

  1. Brandau Sagt:

    Die 2.500 € sollen ja nicht den Schädiger entlasten, sondern denjenigen belohnen, der ein altes Fahrzeug aus dem Verkehr zieht. Zudem muß der Käufer ein neues Fahrzeug kaufen, nimmt also keine Wiederanschaffung des beschädigten Fahrzeuges vor. Die Prämie verbleibt daher nach meiner Meinung voll bei dem Geschädigten.
    Die Frage stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn das Fahrzeug noch verkehrstauglich ist. Dann ist das Stilllegen jedenfalls freiwillig.

  2. RA F Sagt:

    Guten Tag Herr Kollege,

    ein interessantes Problem. Nicht dass die HUK jetzt schon den nächsten § 254 BGB-Textbaustein bastelt…

    Scherz beiseite: Ich schließe mich der Meinung des Vorredners an. Wer die Prämie in Anspruch nehmen will, muss etwas bestimmtes machen, nämlich ein Neufahrzeug kaufen. Was sich der Geschädigte aber durch eigene Anstrengungen erkauft, entlastet nicht den Schädiger. Für mich ist die Lage vergleichbar mit einem Geschädigten, der beispielsweise eine Leistung aus einer privaten Unfallversicherung erhält. Die hat er sich ja auch aus eigenen Mitteln durch vorher gezahlte Prämien erkauft.

  3. ckwon Sagt:

    (unqualifizierte, nicht juristisch gebildete Meinung)

    Eigentlich gibt es in dem Sinne zwei “Restwerte”. Wenn der Geschädigte sich einen Neuwagen kauft, so ist der Restwert 2500 Euro (weil das bekommt er ja sozusagen für seinen Autoverkauf), beim Nichtkauf eines Neuwagens beträgt der Wert 500 Euro.

    Interessante Frage auf jeden Fall. Ich bin gespannt, wann es deshalb zum ersten Prozess kommen wird…

  4. Anwalt Sagt:

    Vielleicht sollte man zunächst einmal einen Blick in das Gesetz werfen, sobald es denn verabschiedet ist. Das würde die Rechtsfindung ungemein erleichtern.

    So hab jedenfalls ich das im Studium gelernt:

  5. RA Schepers Sagt:

    Abwrackprämie ist für die Anschaffung eines Neufahrzeuges gedacht, nicht als Wertsteigerung für Altfahrzeuge.

    Ansonsten müßten die Restwertaufkäufer jetzt immer mindestens 2.500,- € bieten, oder?

  6. virus Sagt:

    Die obige Rechnung ist so nicht richtig. Es gibt 500 Euro vom Restwertaufkäufer vor Ort, der ja auch gleichzeitig Schrotthändler ist/bzw. sein kann, plus 2500 Euro vom Staat bei nachgewiesenem Kauf eines Neufahrzeuges. Dies bedeutet in diesen Fällen, dass der Geschädigte nicht mehr gewillt sein wird, sein Fahrzeug an einen Restwertaufkäufer aus einer Internetbörse abzugeben, denn er braucht ja den Nachweis der Verschrottung. Eigentlich ist für den Geschädigten oder auch Kaskoversicherten ein Unfall bei einem Wiederbeschaffungswert des 10 Jahre alten Fahrzeuges von über 2.500 Euro eine schöne Sache. Eine Folge, den Restwertbörsen werden diese Fahrzeuge verloren gehen.
    Sind wir also gespannt, was den Versicherern hierzu einfällt.

    MfG. Virus

  7. RA Kasulke Sagt:

    @ Anwalt

    Ja, das habe ich auch gelernt, nur nützt es mir in der Praxis recht wenig, wenn z.B. morgen der Geschädigte vor mir steht, den ich zu beraten habe – ich kann schlecht sagen, mir fehlt die Gesetzesbegründung, der Unfallgegner ist ihnen leider zu früh in ihr KFZ gefahren. Also muss ich mir meine Meinung bilden und bestmöglich beraten, so verstehe ich jedenfalls meinen Beruf.

  8. nur mal so Sagt:

    Ich sehe auch zur Zeit keinen Weg, wie die KH-Versicherer diese Verschrottungsprämie in der Schadenabwicklung zu ihrem Vorteil ausnutzen könnten.
    Ich hoffe nur, dass die Prämie an eine wirkliche, nachgewiesene Verschrottung des Autos und eine Neuanschaffung geknüpft wird und dem Geschädigten selbst als Vorteil zufliesst.
    Ärgerlich wäre, wenn die angeblich verschrotteten Fahrzeuge dennoch auf irgendeinem Schiff oder Laster im Ausland weiter vermarktet würden oder wenn die Verschrottungsprämie als Zusatzprovision für den Händler beim Neuwagenhandel genutzt wird, ohne dass der Geschädigte einen echten Vorteil hat und ohne dass ein Auto mehr in der Presse landet.

  9. borsti Sagt:

    Der Wiederbeschaffiungswert wurde durch den Unfall in einen Restwert gewandelt. Der Restwert ist demnach ein Marktwert und kommt zwar zum Abzug, – hat aber mit der Prämie nichts zu tun.

    Wer also sein altes Fahrzeug verschrottet, – so oder so, – hat Anspruch auf die Prämie. Ein schadenrechtlicher Zusammenhang besteht m.E. nicht.

  10. RA F Sagt:

    Hm,

    wenn die Fahrzeuge nicht mehr an den Restwertkäufer veräußert, sondern verschrottet werden, kann/muß der Restwert dann überhaupt vom Geschädigten realisiert werden ?

  11. virus Sagt:

    Der Schrotthändler ist doch (auch) ein Restwertaufkäufer. Der (Rest)Wert des Fahrzeuges ändert sich für den jeweiligen Aufkäufer dahingehend, ob er das Fahrzeug mit gültigen Fahrzeugschein kauft (nur haben will) oder ob er ein bereits “verschrottetes” Fahrzeug ohne gültigen Fahrzeugschein erwirbt. Börsenhändler sind an Fahrzeugen ohne Fahrzeugschein nicht interessiert. Es sei denn, die Wünsche der Versicherungspartner müssen erfüllt werden.
    Der Schrotthändler handelt mit ausgebauten Teilen und verschrottet den Rest. Der Fahrzeughändler macht in der Regel nur ein Geschäft, wenn er das gesamte verunfallte Fahrzeug incl. Brief weiter veräußern kann.

    Der Geschädigte jedenfalls hat, wenn er sich ein Fahrzeug kaufen will, das ihm ermöglicht in den Genuss der Abwrackprämie zu kommen, nur ein Interesse, die Verschrottung nachzuweisen.
    Hoffen wir, dass diese das auch früh genug erkennen. Jedenfall wäre es Aufgabe der Anwälte/Innen genau hinzusehen, ob hier der Versicherungs eigene Gutachter mit seinen Angeboten aus der Restwertbörse im Spiel ist. Ist der Fahrzeugschein erst einmal weg, dann ade 2500 €.

    MfG Virus

  12. virus Sagt:

    Schuldigung – es muss natürlich FAHRZEUGBRIEF heißen.
    Virus

  13. Versicherungsfuzzi Sagt:

    Interessante Fragestellung!
    Gerade vor dem Hintergrund, dass ja der mühelos tatsächlich erzielte Erlös zu berücksichtigen ist, wenn er den angeblichen Restwert des Sachverständigen übersteigt.

    Persönlich glaube ich allerdings nicht, dass die Anwartschaft (oder zumindest die Möglichkeit dazu) auf eine staatliche Prämie den wirtschaftlichen Wert der beschädigten Sache beeinflussen kann.

    Wenn dem so wäre, müsste der SV beim Vorliegen der Voraussetzungen immer den Restwert 2.500 EUR angeben, weil ja der Geschädigte, in seiner höchst subjektiven Situation in der Lage wäre, für den Wagen diesen Betrag zu erzielen…

    Da ginge dann plötzlich so manche Argumentation nach hinten los…

    Aber mal ehrlich:
    Wieviele Fälle wird das in der Praxis betreffen?

    Die Akten, in denen ein privater Geschädigter nach einem Unfall einen Neuwagen kauft, kann ich an einer Hand abzählen.
    Und ich gehe davon aus, dass sowohl der RA als auch der Versicherer dies in aller Regel erfahren, schon wegen der Mehrwertsteuer.

    An einen Fall, bei dem der Altwagen dann auch noch 9 Jahre auf dem Buckel hatte, kann ich mich gar nicht erinnern.

    Wenn nach Unfällen tatsächlich Neuwagen gekauft werden, war in der Regel auch das beschädigte Fahrzeug noch recht neu, so dass die Prämie nicht in Aussicht steht.

    Gruß
    Versicherungsfuzzi

  14. Nichtjurist Sagt:

    Genau hier liegt der gravierdende Schwachpunkt der Verschrottungsprämie.

    Die Abwrackprämie greift eigentlich erst bei Fahrzeugen weit jenseits der 10 Jahregrenze, da jüngere Fahrzeuge meist schon so einen Wert von 2500 € Wert am Markt erreichen.
    Eigentümer von Fahrzeugen mit einem Alter von 9 und mehr Jahren sind ausserdem meist Zweit- oder Drittbesitzer……
    Also unter wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung in der Regel nicht in der Lage, ein Neufahrzeug zu erwerben.
    Jetzt “bewirbt” der Staat die Abwrackprämie mit einem Betrag von 2500 € und “ködert” somit diese Marktteilnehmer zum Erwerb eines Neufahrzeuges. Was geschieht? Der eine oder andere lässt sich “einfangen” und kauft ein Neufahrzeug auf Kredit, um das Verschrottungs-Schnäppchen mitzunehmen. Ein Traum wird wahr – endlich ein Neuwagen!
    Folge davon ist lediglich eine weitere Überschuldung der Bevölkerung und hier und da ein zusätzliches Drama an den Bahngeleisen.

    Prima Plan, den die Bundesregierung da ausgeheckt hat.

  15. virus Sagt:

    Hallo Versicherungsfuzzi, sind Sie sicher, dass Sie etwas vom Schadenrecht verstehen? Nach Ihrem obigen Beitrag kommen mir da Zweifel.

    Hallo Nichtjurist, Sie haben es auf den Punkt gebracht.

    MfG Virus

  16. Versicherungsfuzzi Sagt:

    @Nichtjurist: Weiteres pikantes Detail: einen Großteil der tollen Prämie holt sich der Staat über die MwSt wieder zurück, während der Erlös für den Verkauf nur bedingt bei der hiesigen Wirtschaft ankommt.

    Es ist halt Wahljahr. ;-)

    Gruß
    Versicherungsfuzzi

    @virus: ich würde empfehlen, dass Sie uns alle mit solchen Ergüssen verschonen. Wenn Sie es nötig haben, hat Ihresgleichen vielleicht ein offenes Ohr dafür.
    Aber was wundere ich mich? Etwas Sinnvolles habe ich von Ihnen noch nie gelesen und werde das Vergnügen wohl auch kaum noch haben.

  17. schaffi Sagt:

    Ihr geht das Problem von der falschen Seite an. Der Schaden bestimmt sich doch aus dem Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert. Der Geschädigte wird in die Lage versetzt, ein vergleichbares Fahrzeug wieder zu erwerben. Wenn er sich im Rahmen seines Dispositionsrechtes entschließt ein neues Fahrzeug zu erwerben, hat der Neuerwerb des Fahrzeuges incl. dessen Subventionen nichts mit Schaden zu tun. Die Prämie gibt es auch nicht für die Verschrottung seines Fahrzeuges, sondern für die Anschaffung eines Neufahrzeuges.

    Im übrigen ist die Debatte wohl eher theoretischer Natur. Wer mit einem neun Jahre alten Fahrzeug glücklich umherfährt, kauft sich nicht einen Neuwagen. Ich glaube deshalb kaum, daß es in dieser Richtung überhaupt Urteile geben wird, nochzumal die Prämie auf einen Fond beschränkt ist und wenn dieser alle ist, gibt es die Prämie auch nicht mehr.

  18. nur mal so Sagt:

    @schaffi
    rechtlich zutreffend;
    aber nicht in der praktischen Einschätzung des Themas:
    Es fahren etliche alte Corsas, Polos und sonstige Klein- und Zweitwagen herum, und mit den aktuellen Rabatten und der Verschrottungsprämie bekommt man einen neuen Kleinwagen günstiger als einen 3 Jahre alten Gebrauchten.
    Und so ein Schadenfall gibt dann sicher auch noch oft den letzten “Anstoß”, das Fahrzeug zu wechseln…

  19. RA Melchior Sagt:

    Auch der BVSK hat diese Problematik schon gesehen und verlautbart hierzu in der BVSK-Information für Kfz-Sachverständige/ Rechtsanwälte und Kfz-Reparaturbetriebe Folgendes:

    Fraglich ist die Behandlung von Unfallfahrzeugen, die älter als neun Jahre sind und für die aufgrund des Schadenbildes keine Restwerterlöse zu erwarten sind, die der Abwrackprämie in Höhe von 2.500,00 € entsprechen. Nach dem Wortlaut müsste auch für derartige Unfallfahrzeuge die Abwrackprämie gezahlt werden, wenn ein Neufahrzeug erworben wird.

    Bei der Unfallfahrzeugvermarktung könnte es daher sein, dass ausnahmsweise für die Verschrottung eines Fahrzeuges ein höherer Restwerterlös erzielbar ist, als selbst bei einer Vermarktung des Unfallfahrzeuges über die so genannten Restwertbörsen erzielbar wäre. Bei der Restwertermittlung ist der Kfz-Sachverständige nicht gehalten, die Abwrackprämie zu berücksichtigen, da er nicht wissen kann bzw. muss, ob die nötigen Bedingungen für den Erhalt der Prämie erfüllt sind. Weder hat er Kenntnis davon, ob der Geschädigte ein Neufahrzeug erwirbt noch davon, ob es noch zur Auszahlung der Prämie kommt. Es verbleibt daher bei der üblichen Restwertermittlung am allgemeinen Markt!

    Ob der Geschädigte verpflichtet ist, bei Erhalt der Umweltprämie in Verbindung mit dem Erwerb eines Neufahrzeuges dies zu offenbaren, bleibt zumindest fraglich, da jedenfalls nicht erkennbar ist, dass der Gesetzgeber mit der Umweltprämie den regulierungspflichtigen Versicherer entlasten wollte. Unseres Erachtens muss der Geschädigte daher keine Mitteilung an den Versicherer machen.

  20. hobby jur Sagt:

    Mann sollte vielleicht eines nicht vergessen, bei einem WBW von 4000,- Euro und Restwert von 500 Euro. Mal angenommen der Geschädigte verschrottet sein Fahrzeug und nimmt die 2500 Euro Abwrackprämie in Anspruch, was kostet den ein Neu.- oder Jahreswagen? Doch wohl erheblich mehr als 4000 Euro (bzw wie hier der Fall 3500 Euro liquide von der Versicherung). Der Geschädigte muss dann evtl den ,, Neuen” finanzieren. Was ist mit den Zinsen und wer trägt denn das Risiko das er dann bis zum Ende seine Raten zahlen kann. Ist das nach geltenden Schadensrecht zulässig das der Geschädigte ein solches Risiko trägt.
    Ich bin gespannt?

  21. Rico Sagt:

    Das ist doch eine Milchmännchenrechnung die der Wirtschaft nicht tatsächlich etwas nützt das ist nur Verdummung. Ich bin schon jetzt gespannt was man sich als nächstes einfallen lässt. Das mit der Versicherung sollte man auch bedenken das ist nicht so einfach zu Händeln.

  22. Michael Sagt:

    Das ist ein verlockendes Angebot für den Altwagen soviel Geld z bekommen, gerne würde ich diese Angebot auch nutzten, denn wann hat man schon mal die Chance soviel Geld für das Vehikel noch zu bekommen, aber ich weis leider noch nicht wo ich das Geld hernehmen für den Neuwagen?!

  23. Drei ??? Sagt:

    Ich verstehe die ganze Diskussion hier nicht !

    Was hat die Abwrackprämie mit irgendeinem Fahrzeugschaden zu tun ???

    Man muss die Fahrzeugwerte die durch das Schadenereignis entstehen so betrachten, wie immer.

    Ob der Eigentümer das Fahrzeug danach seiner Oma verschenkt oder ob er vom Staat womöglich 2500,- Euro geschenkt bekommt spielt doch gar keine Rolle…

  24. RA OA Sagt:

    Das Thema interessiert schon, wie ein aktueller Fall zeigt. Laut Gutachten WBW 3.000 €, Restwert 50 €. Versicherung benennt aber einen Aufkäufer, der einen Restwert von 1.200 € bezahlen will. Mandant will Neuwagen und Verschrottungsprämie. Verkauft er an Restwertaufkäufer, bekommt er die Verschrottungsprämie nicht. Verkauft er nicht, wird die Versicherung wohl 1.200 € vom WBW abziehen wollen. Die Gerichte werden sich mit der Verschrottungsprämie bei Totalschadenabrechnung befassen müssen.

  25. Drei ??? Sagt:

    @RA OA:
    ..was will der Kunde/Mandant denn im von ihnen geschilderten Fall noch:

    - Fahrzeugwert vor dem Unfall -> 3.000 € (rein informativ)
    bei Verschrottung hätte er da bekommen: 2.500 € Verschrottungsprämie

    - durch den Unfall bekommt er selbst im schlechtesten Fall
    entweder:
    a) 3.000 € WBW wenn er das Fahrzeug an den Restwertaufkäufer gibt,
    oder:
    b) 1.800 € Schadenbetrag (3.000 € – 1.200 €) und zusätzlich 2.500 €
    Verschrottungsprämie, wenn er das Fzg. behält und verschrottet.
    Macht zusammen 4.300 € (vollkommen in Ordnung, da es sich ja hier
    um eine Prämie für die Verschrottung des alten Fahrzeuges handelt,
    die überhaupt nichts mit irgendwelchen Fahrzeugwerten zu tun hat)

    Bei dem versicherungsseitg ermittelten Restwert würde ich halt nur beachten, ob er am für den Geschädigten zugänglich allgemeinen und lokalen Markt zu erzielen ist (gemäß der aktuellen Rechtsprechung) oder durch die Versicherung illegal mit Hilfe einer Restwertbörse ermttelt wurde.
    Aber Sie sind ja der Anwalt… ;-)

  26. RA OA Sagt:

    @Drei???

    Ich gebe Ihnen in allem völlig recht. Vergessen Sie aber bitte nicht, dass ich als Anwalt einseitiger Interessensvertreter zu sein habe, also ausschließlich im Interesse des Kunden/Mandanten tätig bin. Und in dessen Interesse überlege ich, ob ich für ihn rechtlich durchsetzen kann, dass er den WBW € 3.000 abzügl. Restwert € 50 und zusätzlich die Verschrottungsprämie € 2.500 bekommen kann. In diesem Zusammenhang interessiert mich die Restwertbörse zunächst nicht. Aber selbstverständlich ist auch dieser Aspekt zu berücksichtigen.

  27. Thomas hausfeld Sagt:

    Bei einem Hartz 4 Empfänger wird die Verschrottungsprämie voll auf seine Einkünfte angerechnet. Warum soll die Versicherung eigentlich den Restwert nicht auch mit der verschrottungsprämie verrechnen? Der Geschädigte hat auch eine Obliegenheitspflicht gegenüber der Versicherung (korrekte Angabe der KM Stände ,Vorschäden oder ähnliches).Meiner Meinung nach könnte die Versicherung sogar die Zahlung komplett verweigern wenn bezüglich des erzielten tatsächlichen Restwertes falsche Angaben gemacht wurden.

  28. virus Sagt:

    “Ist der Fahrzeugschein erst einmal weg, dann ade 2500 €.” – seit heute!!!

    Da war ich aber der Zeit weit voraus.

    Bleibt die Frage, ob unsere Politiker wirklich in der Lage sind, unser Land durch “das Tal der Tränen” zu führen.

  29. Markus KRamer Sagt:

    Ich sehe es so:

    Fall 1:

    Der Geschädigte hat einen Totalschaden. Er kauft sich ein Auto, für das es keine Abwrackprämie gibt. Rechtslage wie bisher.

    Fall 2:

    Der Geschädigte hat einen Totalschaden und kauft sich ein Fahrzeug, für das er die Prämie erhält. Er nimmt also eine Handlung vor, zu der er nicht verpflichtet ist, die aber vom Staat gewünscht wird. Diese Handlung wird prämiert. Er erhält die Prämie. Rechtslage also auch wie bisher, da die Prämie auf einem eigenen Entschluß in einem anderen Rechtsverhältnis beruht.

  30. Sebastian (Geschädigter) Sagt:

    @RA OA:

    Bei mir trifft genau der von Ihnen geschilderte Fall zu. Mir ist jemand ins 10 Jahre alte Auto gefahren, Totalschaden (bzw. Reparatur lohnt sich nicht mehr), WBW 3000 Euro.

    Was ist bei Ihrem Fall denn nun rausbekommen?
    Hat Ihr Mandant beim Neuwagenkauf den WBW (3000 Euro abzüglich Restwert) + 2.500 Euro Umweltprämie bekommen?
    Oder hat die Versicherung die 2.500 Euro mit einberechnet, so dass er nur die Differenz WBW – 2.500 Euro bekommen hat?
    Letzteres scheinen die Versicherungen gern zu machen laut http://www.duebbert-und-partner.de/sachversicherung/bereicherung-der-versicherungg-an-abwrackpraemie.html

  31. RA Jun Sagt:

    Ich habe die Frage einmal wegen einer Presseanfrage geprüft. Das Ergebnis ist für mich eindeutig: Die Prämie ist kein anrechenbarer Vorteil.

    1. Kausalität: Prämie ensteht nicht aus Unfall
    Für eine Vorteilsanrechnung muss der Vorteil aus dem Schadensereignis entstehen. Der Halter hätte sein über 9 Jahre altes Auto aber auch ohne den Unfall verschrotten lassen können und die Prämie erhalten. Die Prämie hat daher auch schon Auswirkungen auf die Gebrauchtwagenpreise, was beim Widerbeschaffungspreis berücksichtigt werden kann.

    Natürlich war die Prämie vorher vielleicht wirtschaftlich unsinnig, wenn das Fahrzeug einen Widerbeschaffungswert weit über 2.500 EUR hatte, hieraus entsteht jedoch kein neuer anrechenbarer Vorteil

    2. Zweck des Schadensersatzes: Gefördert wird der Neukauf, nicht die Verschrottung
    Aus 2.1 der Richtlinie geht hervor, dass die Prämie nicht FÜR die Verschrottung, sondern für den Erwerb des Neuwagens unter der Bedignung der Verschrottung bezahlt wird. Mit der Prämie steigt also nicht der Restwert, sondern der Neuwagen wird günstiger. Die Prämie spielt also bei der Bemessung des Restwertes keine Rolle.

    3. Billigkeitserwägungen: Keine Förderung der Vesicherungen
    Das zunächst eher politisch klingende Argument, es sollte doch hier nicht die Versicherungen entlastet werden, spielt auch in der Rechtsprechung eine Rolle. Eine Vorteilsanrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Schädiger damit unbillig entlastet wird. Das ist hier der Fall, da durch die Anrechnung der gesetzliche Anreizeffekt wegfallen würde; es war gerade nicht Absicht des Verordnungsgebers, die Versicherungswirtschaft zu entlasten.

    C. Jun

  32. Sebastian (Geschädigter) Sagt:

    @RA Jun: Vielen Dank für Ihre ausführliche Darstellung :)

  33. Jetzt gehs los Sagt:

    Fogender Fall: Geschädigte will Abwrackprämie in Anspruch nehmen und bestellt Neuwagen. Unfall mit Altfahrzeug. Gutachten: WBW: 1800 Euro. Restwert: 700 €. WAufwand gleich Anspruch gegen Versicherung 1100 Euro. Jetzt der Clou: Versicherung vermittelt Restwertangebot über 2300 Eur !!! Was jetzt?

  34. MissBad Sagt:

    Ich hatte letzte Woche einen unfall aus Sturmfolgen. Auf der Straße lag ein ast udn ich hab den erst gesehen als er vor mir auf der Straße lag da ich kein Fernlicht anmachen konnte.
    Die werkstatt meine es läuft wohl auf einen wirtschaftlichen Totalschaden hinaus, allerdings fehlt noch das genaue Wort / urteil des Gutachters.
    Wenn ich das oben richtig gelesen habe, dann kann ich rein rechtlich gesehen mein auto verschrotten lassen mit der Umweltprämie und mir davon und von dem Restwert des autos ein neues bzw ein jahreswagen holen. Oder?

    Meine ander Frage ist, mein auto wurde am 26.10.2000 das erste mal zugelassen.
    Zählt das genaue Datum oder nur das Jahr?
    ich würde mich freuen wenn man mir schnellst möglich antwortet denn dann kann ich alles wichtige in die Wege leiten damit wir nicht mit dem Auto was meiner mutter gehört hin und her sotieren wer wann das auto nimmt bzw haben kann

  35. Olli Sagt:

    Ich habe jetzt endlich die Abwrackprämie erhalten. Wurde auch langsam Zeit. Im Februar hab ich den neuen Wagen bekommen und habe den Antrag in der alten Fassung gestellt. Geld ist in der letzten Woche angekommen :-) Endlich!

  36. Stiffler Sagt:

    Hi, habe auch ein Problem. Habe schon ein neues Auto bestellt und die bestätigung für die Verschrottung meines alten bekommen. Das neue auto kommt am Fr. Jetzt ist mir noch jemand reingefahren. Ich vermute grob einen Schaden von 1000 EUR. Kann man sich das Geld von der Versicherung noch auszahlen lassen, oder bekommen die schon mit, dass es bereits als verschrottet gemeldet ist?!
    Danke schöön für eine kurz Info.

  37. T.S. Sagt:

    Die Abwrackprämie ist doch eine staatliche Förderung für denjenigen, der sein Fahrzeug aus dem Verkehr zieht und verschrotten lässt. Dies ist vollkommen unabhängig vom wirtschaftlichen Totalschaden zu sehen, der darauf abstellt, ob wirtschaftlich eine Reparatur einen Sinn macht oder der Neukauf eines Fahrzeuges kostengünstiger ist. Aus diesem Grunde ist die Abwrackprämie bei der Schadensberechnung nicht mit zu berücksichtigen, denn es gibt keinen Zwang des Geschädigten sein Fahrzeug verschrotten lassen zu müssen..

  38. R.E. Sagt:

    Und danach ist genau das passiert, was ich und andere erwartet haben, nur nicht die Politiker. Kleinwagen für Studenten sind (teurere) Mangelware und niemand kauf mehr einen Neuwagen, die Autohäuser haben dicke Abstriche zu verzeichnen.

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