Archiv für Dezember 2009

Wertminderung bei 8 und 11 Jahre alten PKWs

Montag, 21. Dezember 2009

Captain HUK referiert eine löbliche Entscheidung des AG Neumünster 32 C 1453/07 vom 15.05.2008. Ebenso wie schon längst viele andere Gerichte

(z.B. LG Kaiserslautern 2 O 724/03 vom 18.04.2004; LG Oldenburg 4 S 920/89 vom 11.10.1989; LG Oldenburg 1 S 651/98 vom 18.05.1999; AG Bochum 82 C 125/99 vom 30.04.1999; AG Wiesbaden 96 C 306/95-18 vom 29.01.1997; AG Gelsenkirchen 36 C 713/96 vom 20.01.1997; AG Münster 28 C 594/94 vom 19.12.1995; AG Essen 12 C 587/92 vom 24.06.1993; AG Rostock DAR 2000, 169 f.)

erteilte das AG Neumünster der angeblichen Grenze eines Fahrzeugalters von fünf Jahren bzw. einer Laufleistung von 100.000 km für die Zuerkennung einer Wertminderung eine klare Absage:

DEBEKA – Ganz schlechter Stil

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Der Mandant unterhält bei der Debeka eine Kfz-Haftpflichtversicherung für seinen PKW. Am 10. Juli 2009 hatte er eine Unfall, den die Debeka vollumfänglich zu Gunsten der Unfallgegnerin reguliert hat, da der Unfall nach ihrer Ansicht von dem Kläger als Wartepflichtigem alleinschuldhaft verursacht wurde.

Der Mandant ist hingegen der Auffassung, dass die Unfallgegnerin zumindest die an der Unfallstelle herrschende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h erheblich überschritten hat, was ggf. zu einem bei der Schadensregulierung zu berücksichtigenden Mitverschulden der Unfallgegnerin führt – und auch zu entsprechenden (ggf. quotierten) Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Unfallgegnerin.

BGH-Urteil zu Stundenverrechnungssätzen

Mittwoch, 16. Dezember 2009

Ich hatte bereits hier: http://www.unfall-recht.info/bgh-entscheidung-zu-den-stundenverrechnungssaetzen/ auf das Urteil des BGH verwiesen. Endlich liegt der Volltext der Entscheidung vor. Insbesondere möchte ich einen wichtigen Teil des Urteils zitieren:

VGH – wie bemesse ich das Schmerzensgeld ?

Mittwoch, 09. Dezember 2009

Die VGH – Landschaftliche Brandkasse Hannover – hat anscheinend einen neuen Textbaustein zum Schmerzensgeld. Sollte dies wirklich ernst gemeint sein, so ist ein Schaden an der Volkswirtschaft im erheblichen Maße zu befürchten, denn:

Ohne die Verletzung Ihrer Mandantin bagatellisieren zu wollen, bitten wir um Ihr Verständis, dass vorallem die Dauer der Arbeitsunfähigkeit das objektivste Mittel zur Beurteilung des Schmerzensgelde ist. Das o.a. Schmerzensgeld erscheint uns daher als angemsessen.

Der Arbeitgeber soll sich lieber noch weitere Arbeitsunfähig schreiben lassen, denn nur so kann objektiv das Schmerzensgeld bestimmt werden ? Der Selbständige, der keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt bekommt hat kein Anspruch auf Schmerzensgeld, weil ja eine objektive Grundlage fehlt ?

HUK-Coburg und der eigene Arztbericht – unzureichend

Mittwoch, 09. Dezember 2009

Die HUK-Coburg übersendet dem behandelnden Arzt der Mandantin einen Arztbericht (Kurzbericht), damit dieser ein entsprechendes Attest ausstellt. Der Arzt kommt diesem nach und füllt diesen Bericht aus.

Jetzt schreibt die HUK, dass auf Grund des ärztlichen Attestes keine umfassende Prüfung vorgenommen werden kann. Sollten meine Mandantin damit nicht einverstanden sein, soll ein umfassender Bericht vorgelegt werden.

Liebe HUK´ler – warum werden dann denn Kurzbericht an die Ärzte versandt, wenn anhand dieser keine Prüfung vorgenommen werden kann ? Ein Vorsatz für das neue Jahr – einstampfen der Kurzberichte !

Sparkassen-Versicherung – Schlicht doof

Freitag, 04. Dezember 2009

Die Parteien beschuldigen sich gegenseitig, bei „rot” in die Kreuzung eingefahren zu sein. Wahrscheinlich wird keine von beiden ihre Version beweisen können. Also mache ich auf der Basis gleichartiger Betriebsgefahr die Hälfte des Schadens der Mandantin bei der Sparkassen-Versicherung geltend.

Diese zahlt dennoch nicht und meint, zuvor die Ermittlungsakte einsehen zu müssen, Auf meinen Hinweis, dass die Schadensregulierung deshalb nicht verzögert werden darf und eine hälftige Haftung allemal gegeben ist, schreibt mir die SV:

Unser Kunde schildert den Unfall so, dass wir momentan davon ausgehen können, dass er kein Verschulden an dem Unfall hat. Deshalb ist es ja wichtig, Einsicht in die polizeiliche Unfallakte nehmen zu können.

Concordia und der Parkplatzunfall

Donnerstag, 03. Dezember 2009

Meine Mandantin hatte das KFZ ordnungsgemäß auf einen Parkplatz abgestellt und war nicht am KFZ. Die Fahrerin des Fahrzeuges, welches bei der Concordia versichert ist, beschädigte durch Unaufmerksamkeit beim Türöffnen das KFZ meiner Mandantin mit der Tür. Eine klare Sache sollte man denken – jedoch nicht bei dem Sachbearbeiter der Concordia. Obwohl mitgeteilt wurde, dass die Fahrerin des KFZ´s die Beschädigung verursacht hat schrieb die Concordia zunächst, dass ja eine Frau O.S. das Fahrzeug meiner Mandantin beschädigte. Ein Verschulden des Fahrers sei nicht ersichtlich ! Die Ansprüche wurden als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Concordia wurde dann auf die Haftung aus Betriebsgefahr hingewiesen und eine kurze Frist gesetzt. Was geschah ? Die Concordia schrieb: “Geht von Beiden am Vorfall beteiligten Fahrzeuge die gleiche Betriebsgefahr aus die sich somit gegeneinander aufhebt.” Wir erinnern uns: Die Mandantin war gar nicht am KFZ und Betriebsgefahr ist nur “beim Betrieb” gegeben, was zwar von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt wird, aber hier sicherlich nicht zutrifft ! Die Concordia schrieb dann weiter: “Der Vorfall sei sowohl für den Fahrzeughalter als auch für den Fahrzeugführer ein unabwendbares Ereignis”. Wirklich interessant – es blieb also nur die Klage. Diese wurde, da KFZ noch nicht repariert war, als Feststellungsklage eingereicht. Anstatt aufgrund der klaren Sach,- und Rechtslage anzuerkennen, macht die Concordia was ? Sie schreibt: “Allein aus Gründen der Prozessökonomie haben wir den Anspruch – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne damit etwaige Ansprüche unserer Versicherungsnehmers beeinträchtigen zu wollen – anerkannt.” Gleichzeitig wurde ich gebeten doch die Klage zurückzunehmen ! Wir erinnern uns, es war ein Feststellungsantrag und die Concordia wollte die Rechtspflicht ja eigentlich nicht anerkennen, aber eigentlich doch. Also beim Gericht den Erlass des Anerkenntnisurteil beantragt, der schon mit der Klageschrift gestellt war. Dieses Urteile erging dann auch.
Alleine weitere 276,68 € an Anwaltskosten für den Prozess + Gerichtskosten hat dieser Spaß die Versichertengemeinschaft gekostet.