Archiv für Oktober 2009

VGH – Stundenverrechnungssätze – mal positiv nach BGH-Entscheidung

Freitag, 30. Oktober 2009

Hier soll ja nicht nur Kritik geübt werden, sondern auch mal Positives berichtet werden. Nach der aktuellen BGH-Entscheidung zu den Stundenverrechnungssätzen, auf die bereits hier hingewiesen wurde, hatte ich die VGH angeschrieben und aufgefordert, die zunächst ein behaltene Kürzung zzgl. Zinsen auszugleichen, da das KFZ zum Unfallzeitpunkt lediglich 2 Jahre alt gewesen ist. Nach einer Woche kam nun schon die Überweisung der Versicherung inkl. Zinsen. Hoffen wir, dass dieses Beispiel Schule macht.

LVM – stur und/oder ignorant

Mittwoch, 21. Oktober 2009

Den offenen Brief an die Scheck”zahler” hatte ich u.a. an den LVM versandt. In einem anderen Schadensfall hatte ich – wie immer – LVM um Überweisung des geltend gemachten Betrages gebeten. „Gezahlt” wird daraufhin zwar (nachdem man noch kurz zuvor gegenüber dem Mandanten selbst jegliche Haftung bestritten hatte) – aber wiederum per Scheck.

Da muss man wohl wirklich einmal – wie schon von Kollegen vorgeschlagen – aus erzieherischen Gründen den Scheck entwerten und Klage erheben, damit die Damen + Herrn beim LVM es endlich lernen. Zu verstehen ist diese Ignoranz nicht.

BGH-Entscheidung zu den Stundenverrechnungssätzen

Dienstag, 20. Oktober 2009

Wie bereits hier angekündigt, nunmehr die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu der umstrittenen Frage. Sobald die Entscheidung schriftlich vorliegt werden wir weiter berichten.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de

Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkosten- abrechnung nach einem Verkehrsunfall

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.

Regulierungsfrist 4 – 6 Wochen?

Dienstag, 20. Oktober 2009

Das LG Berlin (58 O 176/08 vom o5.o2.2009) hält bei Verkehrsunfällen eine Regulierungsfrist von 4 – 6 Wochen für angemessen. Die Begründung vermag allerdings keineswegs zu überzeugen:

Dem Haftpflichtversicherer ist nach einem Verkehrsunfall eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, die bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen mit vier bis sechs Wochen zu bemessen ist (m.w.N.). Hier hat die Klägerin weniger als sechs Wochen nach der ersten Anzeige des Unfalls bei der Beklagten zu 2 Klage erhoben, obwohl die Beklagte zu 2 in keiner Weise signalisiert hat, sie werde berechtigte Ansprüche der Klägerin nicht freiwillig ausgleichen. Vielmehr hatte die Beklagte zu 2 ausdrücklich im Schreiben vom 2. Juli 2008 mitgeteilt, dass ihr bislang weder die Schadensanzeige des Versicherungsnehmers noch die von der Klägerin erbetene Kopie der amtlichen Ermittlungsakte vorliege, und damit hinreichend deutlich gemacht, dass eine Regulierung des Schadens bislang ausschließlich wegen des Fehlens ausreichender Unterlagen zur Haftungsprüfung nicht erfolgt sei.

Wertminderung für 11 Jahre alten PKW

Dienstag, 06. Oktober 2009

Wieder eine Gerichtsentscheidung, die der angeblichen Grenze von 100.000 km bzw. einem Fahrzeugalter von fünf Jahren für die Zubilligung einer Wertminderung eine klare Absage: erteilt

Ist das Unfallfahrzeug bereits elf Jahre alt und hat eine Laufleistung von 183.502 km, kann dennoch ein merkantiler Minderwert bestehen, wenn sich das Kfz in einem außergewöhnlich guten Zustand befunden hat und nur einen Vorbesitzer hatte. Von einem sehr guten Zustand ist auszugehen, wenn kein Vorschaden gegeben ist, das Kfz scheckheftgepflegt war und der Wiederbeschaffungswert 8.000.- Euro beträgt.

Provinzial – Nett

Montag, 05. Oktober 2009

Es geht um Schmerzensgeldansprüche der Mandantin. Schon im ersten Schreiben der Provinzial hieß es:

Bitte übermitteln Sie Ihrer Mandantin unsere besten Genesungswünsche.

Und auch jetzt – zwei Monate später – schreibt die Provinzial u.a.:

Wir hoffen, dass der Genesungsprozess Fortschritte macht und übersenden weiterhin unsere besten Genesungswünsche.

Selbst wenn es nur Textbausteine sein sollten – derartige kleine Floskeln schaffen doch gleich ein netteres Regulierungsklima. Anderen Gesellschaften zur Nachahmung empfohlen!

Überraschung!

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Aus einer einem Fristverlängerungsantrag der Beklagten (hier KRAVAG):

Die Beklagte ist letztendlich von der Klage überrascht worden. So befand sich die Beklagte zu 2) noch dabei, den tatsächlichen Unfallhergang zu ermitteln. Die Unfallanzeige ihres VN, des Ehemannes der Beklagten zu 1), wich drastisch von den Angaben der Klägerin ab. Aus diesem Grunde wurde die polizeiliche Ermittlungsakte angefordert. Noch bevor die Ermittlungsakte vorlag und sich die Beklagte zu 2) eine abschließende Meinung bilden konnte, wurde sie mit der Klage überzogen.

Surprise, surprise! Böse Klägerin! Tatsächlich?

Terminologie:

LVM – Schweigt

Donnerstag, 01. Oktober 2009

Die Mandantin ist der Auffassung, der LVM habe einen Schaden des Gegners bei Weitem zu großzügig reguliert und für einen absoluten Bagatellschaden ca. 2.000.- € bezahlt. Nach den von ihr vorgelegten Fotos spricht jedenfalls einiges für diese Meinung.

Auf meine Bitte per Telefax vom o8.o9.2009 hat der LVM trotz Erinnerung vom 23.o9.2009 bisher nicht reagiert. Selbst wenn die Meinung der Mandantin letztlich nicht zutreffen sollte und bei allem Verständnis für ein weites Regulierungsermessen des KH-Versicherers, das ist einfach schlechter Stil – oder aber schlechtes Gewissen?