Kosten der Einholung der Kostendeckungszusage erstattungsfähig
Mittwoch, 08. April 2009Die Verkehrsanwälte haben eine interessante Entscheidung des AG Karlsruhe 5 C 185/08 vom 10. Juni 2008) veröffentlicht:
Die geltend gemachten Anwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungsschutzzusage bei der Rechtschutzversicherung des Klägers zur Führung eines Schadensersatzprozesses gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten sind als erforderlicher Schaden zu erstatten.
Nachdem die Beklagte als Haftpflichtversicherer gegenüber dem Kläger mit Datum von 5.6.2007 eine Regulierung mangels Haftung abgelehnt hatte, durfte der Kläger seinen Pro-zessbevollmächtigten mit der Einholung einer Deckungsschutzzusage beauftragen. Dies war erforderlich, um die Ansprüche des Klägers gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten durchsetzen zu können, zumal die Beklagte weiterhin eine Regulierung des Unfallschadens ablehnte.