Es bleibt dabei – der örtliche Restwert ist entscheidend
Dienstag, 17. Februar 2009Eigentlich entspricht es der zumindest herrschenden Meinung bzw. Rechtsprechung: Ein Sachverständiger darf sich bei der Ermittlung des Restwerts eines Fahrzeugs am örtlichen Markt orientieren und muss keine speziellen Restwertbörsen berücksichtigen.
Aber dennoch wollte es ein Versicherer mal wieder wissen – und holte sich beim BGH eine saubere Abfuhr:
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
BGH VI ZR 205/08 vom 13.o1.2009 (LS)
Aber versuchen kann man’s ja mal, oder?