Archiv für Dezember 2008

Württembergische – wer lesen kann …

Dienstag, 23. Dezember 2008

Die Württembergische will einen Prozess nun doch nicht führen, den streitigen Restbetrag lieber zahlen (warum nicht gleich so?) und bittet um Klagrücknahme. Also Telefax vom 19.12.2008 an Württembergische:

… Diesbezüglich bitte ich allerdings, möglichst von einer Scheckzahlung abzusehen und den Betrag von 785,56 € auf mein u.a. Konto zu überweisen. Im Übrigen übersende ich nachfolgend meine Gebührennote mit der Bitte um Ausgleich. … Sobald Ihre Zahlung eingegangen ist, werde ich die Klage zurücknehmen.

Und was macht die Württembergische? Schickt mir mit Schreiben vom 20.12.2008 unverdrossen einen Verrechnungsscheck über 785,56 € – und gleicht meine Gebührennote ohne Begründung nicht aus.

Er ist da! Der BGH- Beschluss zur 130%- Regelung

Donnerstag, 18. Dezember 2008

Der BGH hat mit den Beschluss vom 18.11.2008 -Aktenzeichen VI ZB 22/08- endlich Stellung zu den Problem der Fälligkeit der Reparaturkostenforderung bei Reparatur im Bereich der 130% genommen. Bei einzelnen Versicherern ist in der Vergangenheit auch bei durchgeführter Reparatur die Fälligkeit der Forderung erst nach Ablauf von sechs Monaten angenommen worden. Mit dieser-bei genauerer Prüfung schon immer als fehlerhaft anzusehenden-Einstellung hat der Bundesgerichtshof nunmehr Schluss gemacht. In der vorgenannten Entscheidung hat er deutlich darauf hingewiesen, das bei vollständiger und fachgerechter Reparatur der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst nach sechs Monaten fällig wird.

Württembergische – Dreist

Mittwoch, 17. Dezember 2008

Wenn man

  • gegenüber der Württembergischen die Allgemeine Kostenpauschale unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des hiesigen Amtsgerichts (!) mit 25.- € geltend macht und sie kommentarlos nur 20.- € zahlt:
  • die Württembergische darauf hinweist, dass der PKW der Mandantin seit dem Unfall nicht mehr fahrfähig war, und sie trotzdem die Nutzungsausfallentschädigung auf eine angeblich „angemessene Reparaturdauer” kürzt;
  • der Sachverständige eine Wertminderung von 225.- € bescheinigt und die Württembergische dennoch meint, nach „Art und Umfang der Reparaturarbeiten” (kosteten kapp 6.000.- €), „des Alters” (83 Monate) „und der Betriebsleistung des Fahrzeugs” (nur 52..812 km) bestünde „kein Rechtsanspruch auf Wertminderung”

Allianz – Haftungszusage und dann ein Rückzieher !

Mittwoch, 10. Dezember 2008

Bei der Allianz weiß der Unfallgeschädigte wirklich nicht mehr, was los ist. Ehrlich gesagt – ich auch nicht. Fahrzeug des Mandanten war abgestellt. Ein anderes KFZ fuhr in das Fahrzeug des Mandanten und schob mehrere KFZ zusammen. Der Mandant war auf einen Mietwagen angewiesen. Die Mietwagenfirmen wollten aber  eine Kostenzusage der Allianz haben.  So wurde mit der Allianz telefoniert (ja, ich habe nach 10 Minuten Warteschleife jemand erreicht, der sich auch zuständig fühlte) und gebeten, eine Zusage zu senden. Dieses erfolgte dann auch:

Wir bestätigen die Haftung für obigen Schadenfall.

Mietwagenkosten übernehmen wir für die Dauer der Reparatur.

Allianz – Erhält nichts, zahlt nichts.

Montag, 08. Dezember 2008

Folgende Originalpassage aus einer aktuellen Klagschrift beschreibt einen typischen Fall einer Schadens(nicht)regulierung durch die Allianz:

Die Beklagte zu 2) schrieb der Klägerin am 11.11.2008 direkt, sie wolle deren PKW besichtigen. Auf telefonische Nachfrage des Unterzeichners bestätigte die zuständige Sachbearbeiterin, der Beklagten zu 2), die Zeugin xyz, dass eine vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach gegeben sei. Allerdings läge das vorgenannte Telefax des Unterzeichners angeblich nicht vor, wohl aber eine e-mail vom 29.10.2008 mit Fotos des beschädigten PKWs der Klägerin.

ONTOS-Versicherung wird verklagt – und spielt die beleidigte Leberwurst!

Dienstag, 02. Dezember 2008

In einer Unfallsache vom 27.06.2008 wurden von mir am 18.07.2008 für die Geschädigte Schadensersatzansprüche gegenüber der ONTOS-Versicherung geltend gemacht und beziffert. Die Unfallgegnerin hatte bei der Einfahrt in einen Verkehrskreisel Zeichen 205 StVO mißachtet und dabei u.a. meiner im Kreisel fahrenden Mandantin die Vorfahrt genommen. Anschließend entfernte sie sich zu allem Überfluss unerlaubt vom Unfallort und verursachte noch einen weiteren Unfall, bevor sie gestellt werden konnte. Mit Schreiben vom 22.07.2008 teilte die  ONTOS-Versicherung mit, ihr VN bestreite, den Schaden verursacht bzw. verschuldet zu haben. Um die Sach- und Rechtslage beurteilen zu können, habe man die amtliche Ermittlungsakte angefordert. Akteneinsicht in die Unfallakte hatte ich ebenfalls bereits mit Schreiben vom 18.07.2008 bei der Polizeibehörde beantragt. Eine Zahlung erfolgte nicht, auch nicht teilweise. Mit Schreiben vom 28.07.2008 nahm ich zu dem Schreiben der Versicherung vom 22.07.2008 Stellung und verlangte im Hinblick auf die eindeutige Sach- und Rechtslage erneut vollen Schadensersatz. Nachdem sich nichts tat, setzte ich der ONTOS-Versicherung mit Schreiben vom 11.08.2008 eine Nachfrist zur Schadensregulierung bis zum 20.08.2008. Hierauf antwortete die ONTOS-Versicherung mit dem bereits bekannten Formschreiben: “um die Sach- und Rechtslage beurteilen zu können, haben wir…” usw. usf. Eine Zahlung erfolgte wiederum nicht, weder ganz noch teilweise noch in Form eines Vorschusses. Da die Geduld der Mandantin in der Folgezeit erschöpft war, reichte ich mit Datum vom 30.09.2008 Schadensersatzklage ein. Am 22.10.2008, also fast vier Monate nach dem Unfall, ging die Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft bei mir ein. Noch am selben Tag, d.h. am 22.10.2008 übersandte ich der ONTOS-Versicherung einen Aktenauszug. Am 28.10.2008 wurde die Klage der ONTOS-Versicherung zugestellt. Mit Datum vom 05.11.2008 erhielt ich ein Schreiben der ONTOS-Versicherung, in dem es u.a. heißt: