Unfall-Kfz muss Gegenseite nicht “vorgestellt” werden
Dienstag, 28. Oktober 2008Eine aktuelle Entscheidung des AG Solingen, speziell für die “Nachbesichtiger” unter den Versicherungen:
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, der Haftpflichtversicherung des Schädigers das beschädigte Fahrzeug zu einer Inaugenscheinnahme vorzuführen. Dies ergibt sich eindeutig aus § 158 d Abs. 3 VVG (a.F.), nach dem der Geschädigte nur die Vorlage von Belegen schuldet, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann.