Archiv für Juni 2008

Porsche heißt Porsche und nicht Hinterhofswerkstatt

Montag, 30. Juni 2008

Im Rahmen des sog. aktiven Schadensmanagements versuchen einige Versicherungen, den Geschädigten vorzuschreiben, in welcher Höhe sie Schadensersatz erhalten und wer ihr Fahrzeug reparieren soll. Hierbei wird meistens das sog. “Porsche-Urteil” (BGH vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02) bemüht. Nach diesem BGH-Urteil sollte es eigentlich ausdiskutiert sein, daß der Geschädigte insbesondere die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Unter Zitat dieser Entscheidung wird den Geschädigten gleichwohl die Entschädigung gemäß Sachverständigengutachten verwehrt, weil der BGH angeblich gerade nicht ausgeführt habe, daß die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen seien (das ist falsch, in der BGH-Entscheidung ist mehrfach von einer Porsche-Werkstatt als Maßstab die Rede) und außerdem, daß der BGH eine Einschränkung gemacht habe. Der Geschädigte müsse sich auf eine für ihn günstigere und angemessene Möglichkeit der Reparatur verweisen lassen. Seitdem wird versucht, den Geschädigten auf sog. “Partnerwerkstätten” zu verweisen, die mit weit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen kalkulieren. Es werden dann in aller Regel nicht markengebundene kleinere Werkstätten genannt, die angeblich zu diesen Preisen arbeiten.

VVD und der Restwert

Mittwoch, 25. Juni 2008

Guten Tag

ich habe gerade einen Fall vorgelegt bekommen, über dessen Ausgang ich mir eigentlich nicht hundertprozentig sicher bin.

Ein Mandant hat einen Verkehrsunfall, dessen Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. Ein Sachverständigengutachten wurde von ihm beauftragt, der Sachverständige hat in dem Gutachten am lokalen Markt einen Restwert von 1.500,00 € für das Fahrzeug ermittelt. Die gegnerische Versicherung, der VVD hat unmittelbar nach Eingang des Gutachtens über eine Internetbörse einen Restwert von 2.240 € ermitteln lassen, der Anbieter kommt aus Berlin, also nicht aus dem lokalen Markt für den Mandanten.

Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle” – Oder doch (noch) nicht?

Montag, 09. Juni 2008

Das kommt davon, wenn man schnell + aktuell sein will, sich dabei auf eine falsche Fährte locken lässt, Urteilsgründe dann in einer vorgefassten Erwartungshaltung liest und dabei den Tatbestand vernachlässigt:

Am Ende der Gründe des besagten BGH-Urteils VI ZR 237/07 vom 22. April 2008 heißt es:

Der Kläger hat keine besonderen Umstände dargelegt, die ausnahmsweise ein Integritätsinteresse trotz der nicht ausreichenden Weiternutzung begründen könnten, sondern nur darauf hingewiesen, dass er ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Reparatur gehabt habe, um bei der Neuanschaffung eines Fahrzeugs einen angemessenen Preis für das verunfallte Fahrzeug zu erhalten.

Der BGH beerdigt die „130 %-Fälle”

Montag, 09. Juni 2008

Nachtrag bzw. Vorwort: Noch nicht ganz, s. hier!

Die sog. „Sechsmonatsfrist” hat in letzter Zeit auch hier für hitzige Diskussionen gesorgt. Nun liegt ein neues Urteil des BGH (VI ZR 237/07 vom 22. April 2008) zu dieser Thematik vor, das die Diskussion wohl mehr oder weniger beendet – zu Lasten der Geschädigten. Die Entscheidungsgründe geben zunächst die bisherige Rechtslage zutreffend wieder:

Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173).