Archiv für Oktober 2007

DEVK - Selbstverständlich !?

Donnerstag, 25. Oktober 2007

Es geht um Mietwagenkosten. Die DEVK schreibt mir:
<blockquote>
„Selbstverständlich ist der Nachweis der Anschaffung eines Erstzufahrzeuges Voraussetzung für die Zahlung des Ausfallschadens. Die Ersatzbeschaffung dokumentiert den Nutzungswillen des Geschädigten.

Unabhängig davon haben wie die Mietwagenkosten beglichen. Die Zahlung erfolgt ausdrücklich ohne Präjudiz.”
</blockquote>
Ob mit oder ohne, Hauptsache, es wurde gezahlt. Und selbstverständlich? S. z.B. BGH NJW 1966, 1260 (LS):

<blockquote>„Der VI. Zivilsenat stimmt dem Urteil des III. Zivilsenates BGHZ 40, 345 [ES Kfz-Schaden E/1] zu, daß der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat.”</blockquote>

Mal wieder HUK-Coburg in Zusammenarbeit mit der DEKRA = Vorsicht

Montag, 22. Oktober 2007

Bereits hier berichtete der Unfall-Blog über ein Gutachten der Dekra. Dort wurde ein KFZ “totgerechnet”, die HUK-Coburg musste dann aber klein beigeben.

Heute liegt mir ein Gutachten der DERKA, vermittelt durch die HUK-Coburg vor, in dem ein Polo Baujahr 2003 zu Schaden gekommen ist. Der Totalschaden ist eindeutig - aber bei einem VW Polo Baujahr 2003 liegt zum Unfallzeitpunkt im Jahr 2007 sicherlich keine Regelbsteuerung mehr vor, wie es die DEKRA in dem Gutachten ausweist.

DEVK - Theorie und Praxis - die 2.

Donnerstag, 18. Oktober 2007

„Wir wollen Schäden noch am Meldetag regulieren”, soweit die Werbung, die Praxis sieht ganz anders aus. Auf meinen freundlichen Hinweis, dass die gesetzte Regulierungsfrist längst abgelaufen ist und die angeblich zusammengetragenen Informationen 43 Tage nach dem Unfall nun doch wohl vorliegen dürften, schreibt de DEVK Folgendes:
<blockquote>
„Wir haben Einsicht in die Ermittlungsakte beantragt. Die ermittelnden Behörden entscheiden selbst über die Gewährung der Akteneinsicht. Auf den Zeitpunkt haben wir keinen Einfluss. Sobald wir einen Aktenauszug erhalten, melden wir uns sofort bei Ihnen.”
</blockquote>
Ach, wirklich?! Da wird die Klage wohl schneller sein! Seit dem Unfall sind inzwischen 56 Tage vergangen - oder auch acht Wochen. Soviel zur Regulierung „noch am Schadenstag”. Dass die Sach- und Rechtslage keineswegs kompliziert ist - die Gegnerin ist auf der Auto-bahn auf den PKW meiner Mandantin aufgefahren - sei nur am Rande erwähnt.

Schnelles Klagen …

Dienstag, 16. Oktober 2007

… sichert Erfolge - eine zu schnelle Klage kann aber auch nach hinten losgehen, wie der Beschluss I-1 W 23/07 des OLG Düsseldorf vom 27.o6.2007 zeigt:

Der Geschädigte hatte hier bereits 3 ½ Wochen nach dem Unfall Klage erhoben, obwohl die in Anspruch genommene Versicherung sich nicht grundsätzlich regulierungsunwillig gezeigt hatte - wohl etwas zu schnell:
<blockquote>
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in dem am 19. April 2007 verkündeten Urteil (8 O 461/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

DEVK - Theorie und Praxis

Montag, 15. Oktober 2007

 „Wir wollen Schäden noch am Meldetag regulieren”, wirbt die DEVK. Soweit die Theorie.

Praxis: Schadensmeldung an DEVK am o3.o9.2007. Rückantwort am selben Tage - so weit, so gut. Aber auch nur so weit: „Zur Zeit tragen wir die Informationen zusammen, die für die Regulierung dieses Schadens wichtig sind. Sobald die Informationen vollständig sind, melden wir uns wieder bei Ihnen. Bitte haben Sie bis dahin ein wenig Geduld.”

Das ist heute 43 Tage (!) her.

Zurichs sinnlose Textbausteine

Freitag, 05. Oktober 2007

Kurze Unfallschilderung an Zurich: “… ist Ihr VN auf den verkehrsbedingt abbremsenden PKW meines Mandanten aufgefahren. An dem PKW meines Mandanten trat Totalschaden ein, dieser selbst erlitt ein HWS-Trauma.”

1. Reaktion von Zurich am 27.o9.2007: „Im Rahmen der Ermittlungen haben wir die behandelnden Ärzte um medizinische Berichte gebeten.
2. Schreiben von Zurich am 29.o9.2007: Schadensabrechnung wie gefordert, und dann:
<blockquote>
„Die Erstattungsfähigkeit des von Ihnen geltend gemachte Schmerzensgeldanspruchs setzt voraus, dass eine Verletzung erlitten wurde, die ihrer Art und Dauer nach erheblich ist. Die Rechtsprechung billigt nur in solchen Fällen einen Schmerzensgeldanspruch zu, in denen die Erheblichkeitsschwelle überschritten wurde. Demgegenüber begründen Verletzungen, die einen geringen, nur vorübergehenden Einfluss auf das Allgemeinbefinden haben, selbst dann kein Schmerzensgeldanspruch, wenn die Verletzungen objektiv festgestellt wurden.

Barmenia und die Kosten für den Kostenvoranschlag

Dienstag, 02. Oktober 2007

Meine Mandantin war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Sie suchte zunächst Ihre Werkstatt auf. Diese erstellte für 50,00 € einen Kostenvoranschlag. Danach wurde, da die Barmenia Versicherung nicht regulieren wollte, der Autor dieses Beitrages beuaftragt. Die Barmenia hatte dann auch ein Einsehen und zahlte dann die fiktiven Reparaturkosten. Nicht aber die Kosten für den Kostenvoranschlag. Die Barmenia argumeniert zum einen damit, dass diese Kosten bei einer Reparatur ja verrechnet würden. Wo steht dies ? Weiterhin rechnet meine Mandantin fiktiv ab, so dass es nichts zu verrechnen gibt.