DEVK - AUFWACHEN !! Aktuelle BGH Rechtsprechung.
Mittwoch, 06. Juni 2007Bereits hier hatten wir von einem Urteil des BGH berichtet. Demnach ist bei anteiliger Mithaftung der Rückstufungsschaden gemäß der Quote zu erstatten. Daher wurde die DEVK aufgefordert einen entsprechenden “Feststeller” abzugeben, dass in Zukunft der Höherstunfungsschaden gemäß der Quote in den Folgejahren anerkannt wird. Was schreibt mir jetzt die DEVK:
“Bei Mithaftung des Geschäigten kann dieser den Rückstunfungsschaden in der Vollkaskoversicherung nicht geltend machen. AG Duisburg-Ruhort 5.11.2001 - 10 C 258/00, SP 5/02, S. 171″.
Lieber Vorstand der DEVK, besteht seit 5 Jahren Tiefschlaf bei den Textbausteinbastlern ?, ist das Schadensystem veraltet ?, die Mitarbeiter schlecht geschult ? oder sollen die Anwälte für dumm verkauft werden. Das AG Hannover wird entscheiden