Wieder mal ein abschreckendes Beispiel für jeden Unfallgeschädigten ist ein aktueller Haftpflichtschaden, der mir gerade angetragen wurde. Der Mandant verließ sich auf die Aussagen der Mitarbeiter des Schadensmanagements der HUK Coburg und da er es nicht besser wußte, besuchte ihn ein freundlicher Sachverständiger der DEKRA, durch die HUK beauftragt. Das Gutachten und das Abrechnungsschreiben liegt nunmehr vor. Der Wagen wurde auf Totalschadenbasis abgerechnet. Laut SV-Gutachten beträgt der Wiederbeschaffungswert 2200,00 €, der Restwert 1450 € wobei die Reparaturkosten auf 1206,84 € (brutto) taxiert wurden. Mithin wurden dem Mandanten WBW-RW = 750,00 € ausgezahlt. So weit nicht zu beanstanden. Jedoch zeigte ein geschulter Blick, dass hier das Fahrzeug “tot” gemacht werden sollte. Eine Nachfrage bei einem Sachverständigen ergab dann auch sofort, dass der Wiederbeschaffungswert zu niedrig ist. Ein Abgleich mit Schwacke und weitere Recherchen im Internet erbrachten jedoch ein WBW von mindestens 2.900,00 €. Nun wird ein komplettes Gegengutachten in Auftrag gegeben, welches sich dann auch mit den weiteren restlichen Positionen im Gutachten auseinandersetzt. Ich werde berichten, fasse aber jetzt bereits zusammen: Hier wurde der WBW bewusst weit niedrig angesetzt, um das KFZ “totzumachen”. Jetzt entstehen der HUK Coburg Rechtsanwaltsgebühren und SV-Gebühren für ein Gegengutachten.