HUK Coburg - Eine Leerformel nach der anderen
Dienstag, 06. Februar 2007Über die merkwürdige Auslegung der „Halbjahresklausel” des BGH (VI ZR 192/05 vom 23.o5.2006) durch die HUK war u.a. hier schon berichtet worden. Es ging um einen Totalschaden an einem PKW, der unter Ausnutzung der 130%-Grenze fachgerecht repariert worden ist. Die Reparaturkosten betrugen insgesamt immerhin 7.965,59 €.
Dennoch meinte die DEKRA, die im Auftrage der HUK (!) zuvor ein Sachverständigengutachten erstellt hatte, eine Wertminderung würde nicht verbleiben „aufgrund von Schadensart und -umfang”. Hierzu heißt es in dem Gutachten :
„Der Stoßfänger, das Abschlussblech und die Heckklappe sind eingedrückt. Beide inneren Schlussleuchten sind gebrochen. Der Kofferboden ist eingedrückt und gefaltet. Der rechte Längsträger ist leicht geknickt und eingedrückt”. So musste der PKW tatsächlich auch auf einer Richtbank wieder instand gesetzt werden.