Die DEKRA und die BGH-Rechtsprechung
Dienstag, 28. November 2006Nach ständiger Rechtsprechung ist der Restwert auf dem örtlichen, lokalen, seriösen Markt zu ermitteln. Im vorliegenden Fall also Hannover. Die DEKRA Hannover hat insoweit wohl auch die Textbausteine angepasst. Dort findet sich der Passus: “Der Restwert ergibt sich aus den Ermittlungen am allgemeinen regionalen Markt. Der Restwert beträgt demnach 120,00 €”. Auf den ersten Blick nicht verdächtig, aber liebe DEKRA, die im Auftrag des Geschädigten tätig wurde, warum finde ich dann im Gutachten ein Begleitschreiben: “Es liegen folgende Restwertangebote vor: XXX aus …56581 M….. 120,00 €”. Dies ist von Hannover rund 360 km entfernt und kaum noch der regionale Markt im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Insoweit verwundert in der DEKRA-Rechnung auch die Position: “Sonstige Auslagen iHv 20,50 €” – ein Schelm wer Böses denkt und hinter dieser Position die Restwertermittlung vermutet, oder ?