Archiv für Juli 2006

DEVK- langsam und unwillig zu lesen

Dienstag, 18. Juli 2006

Meine Mandantin ist am 31.01.2006 in einen Unfall verwickelt. Bei Glatteis ist das hinter ihr fahrende Fahrzeug auf sie aufgefahren. Klare Haftungsfrage. So weit so gut. Doch leider ist der Gegner bei der DEVK versichert.

Denn die ganze Regulierung des Schadens läuft äußerst schleppend. Lediglich ein Mietwagen wird der Mandantin zu Verfügung gestellt, als ich das Mandant noch nicht übernommen habe.

DA, DEVK und der BGH

Dienstag, 18. Juli 2006

Der Mandant bringt seinen BMW nach einem Unfall in eine BMW-Werkstatt. Der hinzugerufene Sachver- ständige ermittelt die Reparaturkosten u.a. aufgrund der Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt. Die DA, von mir u.a. zur Bezahlung der Reparaturkosten gem. diesem Gutachten aufgefordert, kürzt u.a. die Stundenlöhne unter Hinweis auf BGH DAR 2003, 373/374. Dort - es handelt sich um das Urteil vom 29.04.03, AZ: VI ZR 398/02 - heißt es: “Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.”
Diese Aussage - sollte man meinen - ist eindeutig. Die DA entnimmt jedoch einem obiter dictum dieser Entscheidung (”Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Repa- raturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muß”) das Recht, dem Geschädigten unter Hinweis auf eine nicht markengebundene Karlsruher Werkstatt und deren günstigere Stundenlöhne entgegen der eindeutigen Aussage des BGH die Erstattung des von der BMW-Werkstatt angesetzten Arbeitslohns teil- weise zu verweigern.
Der BMW-Werkstatt war übrigens von der DA eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung erteilt wor- den. Dies nährt den Verdacht, dass durch das jetzige Streichen von Rechnungsteilen der Mandant für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts abgestraft werden soll!

WGV-Schwäbische

Dienstag, 18. Juli 2006

Endlich einmal ein Lichtblick, bei all dem alltäglichen Unsinn, der einem auf diesem Betätigungsfeld widerfährt:

Abrechnung auf Neuwagenbasis.
WGV legt den Streit über den Restwert bei, will nun den Gesamtpreis des Neuwagenkaufes regulieren und läßt sich von dem Restwertaufkäufer den Restwert erstatten.

Na bitte, es geht doch auch anders, unbürokratisch, geschädigtenfreundlich und vor allen Dingen: kräfteschonend.

R+V Versicherung - die Geduldige

Dienstag, 18. Juli 2006

Ablauf:
- Unfall am 21.03.2006; es liegt der klassische Fall vor, in dem Fahrer, Halter und Eigentümer nicht identisch sind.
- Schadensanzeige am 29.03.2006 nebst Gutachten
- Antwort am 07.04.2006 (Fragebogenantwort; Vorschäden, deren Reparatur)
- Am 30.05.2006 Nachfrage der Vers. nach der Vollmacht des Halters (der nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentümer identisch ist)
- 14.06.2006 Übersendung der gewünschten Vollmacht

Nun, nach fast 3 Monaten nicht ein Anzeichen von Regulierung.

Die Klage ist bereits gefertigt - das Regulierungsverhalten der Haftpflicht hat leider auch die Rechtsschutzversicherung angesteckt (scheint eine neue Art von Virus zu sein, der äußerst ansteckend ist)

Sparkassenversicherung Sachsen und Abrechnung nach Gutachten

Mittwoch, 05. Juli 2006

Der Geschädigte hatte sich nach einem Unfall entschieden, sein Fahrzeug nur teilweise reparieren zu lassen. Dies erfolgte in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Aufgrund der Teilreparatur fiel die Reperaturkostenrechnung natürlich 500,00 € geringer aus als die Reperaturkosten netto gemäß Gutachten. Trotz des Nachweises, dass das KFZ in einer markengebundenen Fachwerkstatt teilrepariert wurde und nunmehr fiktiv abgerechnet werden soll ist die Sparkassenversicherung Sachsen der Ansicht, sie könne auf die Stundenverrechnungssätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt verweisen und kürzt dementsprechend die fiktiven Reparaturkosten - trotz der sogenannten Porscheentscheidung des BGH sowie vieler Amts,- und Landgerichtlicher Urteile, z.B. AG Kiel, LG Bochum, LG Bielefeld, AG Aachen u.s.w.
Nun wird sich auch das AG Uelzen mit dieser Problematik zu beschäftigen haben

Badische Allgemeine und das Quotenvorrecht

Dienstag, 04. Juli 2006

Bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung und einer Teilschuld kann unter Anwendung des Quotenvorrechtes meist erreicht werden, dass dem Mandanten kein Schaden verbleibt. Im Rahmen des Quotenvorrechts werden die kongruenten und inkongruenten Ansprüche ermittelt und die verbleibenden Ansprüches des Kaskoversicherungsnehmers ausgerechnet. Dies wurde auch in einem Fall vorgenommen, in dem die Haftunsquote 50 zu 50 betrug. Leider scheinen die Sachbearbeiter der Badischen Allgemeinen aber bezüglich des Quotenvorrechts keine Schulung erhalten zu haben, denn die Sachbearbeiterin regulierte von dem Restschaden einfach 50 %. Erst ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter Schaden führte zu einer ordnungsgemäßen Regulierung.

Allianz und der Versuch der Nachbegutachtung

Dienstag, 04. Juli 2006

Ziemlich dreist war schon der Versuch der Allianz eine Nachbegutachtung des reparierten KFZ´s durchzusetzen, obwohl die Reperaturrechnung noch nichtmal vom Gutachten den unabhängigen Sachverständigen abwich. Der Sachverständige P. aus HI, der im Auftrage der Allianz tätig ist, rief an und forderte die Nachbesichtigung des reparierten Fahrzeuges. Dies “diene der Qualitätskontrolle” und werde “immer stichtprobenartig” gemacht. (more…)

Neues Urteil des Bundesgerichthofes zur fiktiven Abrechnung und Restwertproblematik

Samstag, 01. Juli 2006

Mit Urteil vom 23. Mai 2006, Az.: VI ZR 192/05, hat der Bundesgerichtshof endlich eine weitere wichtige Frage entschieden, die zu mehr Rechtssicherheit führen wird. Mit Urteil vom 07.06.2005 hatte der BGH entschieden, dass der Geschädigte fiktive Reparaturkosten nur dann erhält, wenn die Reparaturkostensumme geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Das Urteil mit Besipielen gibt es unter www.unfall-recht.de. Dabei war es bis zum jetzigen Urteil nicht höchstricherlich geklärt, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug weiterbenutzen muss, um die fiktiven Reparaturkosten erstattet zu bekommen. Dies hat nun der BGH entschieden. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist erforderlich und ausreichend. “Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einen Abzug des Restwertes rechtfertigt, nicht verneint werden können.”